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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Calibra5 am 24.11.2020 22:15

Titel: Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 24.11.2020 22:15
Hallo zusammen,

ich habe eine spezielle Frage zur Eingruppierung. Aktuell bin ich in der EG10 Stufe 4 Jahr 2,  soll im Sommer 2021 in die EG 11 höhergruppiert werden. Durch die Mitnahme der Stufe würde ich dann in die EG 11 Stufe 4 kommen, hätte allerdings in der EG 10 Stufe 4 schon fast 3 Jahre voll. Nach 4 Jahren Stufe 4 kommt man ja bekanntlich in Stufe 5.

Natürlich möchte ich nicht, dass die Stufenlaufzeit der EG 11 Stufe 4 von Tag 1 beginnt, da ich bereits 2022 in der EG 10 in die Stufe 5 kommen würde. Gibt es da in irgendeiner Form eine Idee?

Z.B. Höhergruppierung 2021, die Umsetzung allerdings erst in 2022 wenn ich dann in die EG 10 Stufe 5 käme und somit dann in die EG 11 Stufe 5? Ich habe mir das ausgerechnet, eine Höhergruppierung in 2021 wäre für mich alles andere als vorteilhaft.

Habt ihr vielleicht Ideen?

Die Masterlösung wäre vielleicht: Den neuen Aufgabenbereich der EG 11 annehmen, weiterhin in der 10 Stufe 4 bleiben, bis 2022 warten und dann die Höhergruppierung vollziehen. Vielleicht besteht ja die Möglichkeit, zwischenzeitlich eine Zulage für die Dauer bis 2022 zu erhalten? Oder einfach abwarten

Viele Grüße
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Kaiser80 am 25.11.2020 06:42
Man könnte vereinbaren:
1. Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; vgl. §14
2. Stufenlaufzeitverkürzung; vgl. §17 Abs. 2
3. U.U. Führung auf Probe/Zeit; vgl. §32


Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Spid am 25.11.2020 07:07
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Kaiser80 am 25.11.2020 07:11
Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.
Oh, dann sorry für den fehlerhaften Hinweis.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 25.11.2020 08:10
Vielen lieben Dank für den Hinweis!

-> Verkürzung der Stufenlaufzeit wird bei uns im Rahmen des Ermessens generell nicht gemacht.

-> Führung auf Probe wäre daher ein denkbarer Weg, allerdings stellt sich dann die Frage, ob man dann im Rahmen der "Probezeit" einen Antrag auf Zulage stellen kann? Sprich auf EG 11 Stufe 4, die "Probezeit" bis 2022 vereinbaren und bei Ablauf der Probezeit eine Höhergruppierung in die EG 11 Stufe 5?

Danke für die Hilfe, der Unterschied von EG 10 4 zu EG 11 5 ist ja nicht gerade wenig.....
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Lars73 am 25.11.2020 08:19
Führung auf Probe beinhaltet automatisch eine Zulage zu der Eingruppierung die sich bei dauerhafter Übertragung ergeben würde.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 25.11.2020 08:44
Vielen Dank, dann wäre der 32 der richtige Weg.

Wie liest man denn den § 32 Absatz 3 Ziffer 2 TVÖD bezüglich des zuzüglichen Zuschlags in Höhe von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

Sind das dann zuzüglich 75 % des Unterschiedsbetrages von EG 10 4 und EG 11 4 oder was ist mit "nächsthöheren" Entgeltgruppe gemeint?

Danke!!

Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Lars73 am 25.11.2020 08:53
Führung auf Probe nach § 31 TVöD.
Führung auf Zeit trifft unten den geschilderten Umständen nicht zu.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Organisator am 25.11.2020 08:57
Was wäre denn mit dem Vorschlag an den Arbeitgeber, die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt (2022) zu vollziehen?
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 25.11.2020 09:03
Dazu ist mein AG bereit, allerdings soll ich die Tätigkeit bereits 2021 übernehmen. Und ich möchte die Position nicht ohne Zulage ausüben.

Sicher ist der AG bereit, mich 2021 in die EG 11 höherzugruppieren - Allerdings passt das wie oben beschrieben finanziell nicht ins Bild.

Dem AG ist bewusst, dass eine Eingruppierung 2021 für mich sinnlos ist und nur 2022 relevant ist.

Wir suchen jetzt eine Lösung, der 31 sagt es ja dann schon

1. Übertragung auf Probe zu 2021
2. Probezeit bis 2022 vereinbaren
3. Zulage Differenzbetrag
4. Bei Bewährung > Eingruppierung in 2022
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: WasDennNun am 25.11.2020 11:05
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.
Das lässt sich ja möglicherweise doch damit heilen, dass man die vorübergehende Übertragung bis zum Stufenanstieg auslaufen lässt und einem Monat später die Tätigkeiten dauerhaft überträgt und die entsprechenden Tätigkeiten für diese Zeit halt nicht oder nur mit begrenztem Stundenumfang überträgt.

Ob und mit welchen Begründungen das so stattfinden kann, sei mal dahingestellt.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Spid am 25.11.2020 11:15
Die vorübergehende Übertragung muß ja einer doppelten Billigkeitsprüfung standhalten, um rechtmäßig zu sein. In den meisten Fällen kommt nur die Erprobung in Betracht. Wenn sich nun aus den tatsächlichen Umständen ergibt, daß es nicht um diese ging, eben weil man die Tätigkeit trotz Bewährung eben nicht im Anschluß dauerhaft übertrug oder dies trotz Nichtbewährung einen Monat später dennoch tat, dürfte die nur vorübergehende Übertragung unbillig und somit nicht rechtmäßig gewesen sein.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 08.12.2020 21:16
Guten Abend zusammen,
nach meiner Prüfung des § 31 TVöD hat mir nun ein Kollege des Personalamts gesagt, dass der Zeitpunkt der Zulage bei einer späteren Eingruppierung maßgeblich ist. Ich würde dann nach der Bewährung so eingruppiert, als würde ich am Tag 1 des Erhalts der Zulage höhergruppiert. Lese ich persönlich aber nicht so.

Es ist doch so, wenn ich das ganze jetzt mal bezogen auf meinen Fall durchspiele:

Nochmal vorweg: Ich bin aktuell in der EG 10/4, komme am 01.10.2022 in die EG 10/5

§ 31 TVöD Führung auf Probe

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden.

-> Würde doch passen, wenn man die Führungsposition z.B. vom 01.04.2021 - 30.09.2022 als "Erprobungszeit" befristet. Damit wäre ich unter den zwei Jahren und somit passend.

2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

-> brauche ich nicht, da ich ja mit weniger als zwei Jahren hinkomme

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.

-> Ich bin in der EG 10, also passend.

(3)
1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden.

-> Passend.

2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Entgelt gewährt.

-> Somit Unterschiedsbetrag von EG 10 Stufe 4 zu EG 11 Stufe 4

3Nach Fristablauf endet die Erprobung.

-> Am 30.09.2022

4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen;

-> Ab 01.10.2022 dann die EG 11 Stufe 5

ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

-> In diesem Fall ab 01.10.2022 die EG 10 Stufe 5.

Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Man könnte ja auch die "Frist ablaufen lassen" und zum 01.12.2022 in die EG 11 höhergruppieren....

Danke mal wieder und viele Grüße!
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Spid am 08.12.2020 21:29
Maßgeblich ist nicht, ob Du nun in E10 bist, sondern daß es sich bei der zur Führung auf Probe übertragenen Tätigkeit um eine Führungsposition mindestens der E10 handelt.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 08.12.2020 22:06
Maßgeblich ist nicht, ob Du nun in E10 bist, sondern daß es sich bei der zur Führung auf Probe übertragenen Tätigkeit um eine Führungsposition mindestens der E10 handelt.

Ah okay, aber das ist es ja dann auch. Führungsposition nach E11.

Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 26.01.2021 09:38
Führung auf Probe beinhaltet automatisch eine Zulage zu der Eingruppierung die sich bei dauerhafter Übertragung ergeben würde.

Guten Morgen,

ich hatte gestern ein Gespräch im geschilderten Fall. Nun ist es so, dass mir gesagt wurde, Führung auf Probe würde nichts bringen, da die Tarifautomatik greifen würde. Wenn ich die Stelle, jetzt theoretisch ab 01.05.2021 auf Probe übernehmen würde, die Probezeit erfolgreich "bestehe", in 2022 eingruppiert werden würde, würde der Tag zu Grunde gelegt, an dem ich die Tätigkeit begonnen habe.

Nun wurde mir folgendes Modell vorgestellt:

-> Führungsposition wird mir ab 01.05.2021 übertragen, ich bleibe in der EG 10 Stufe 4
-> Die Stelle wird im Jahr 2022 ausgeschrieben, EG 11.
-> Ich durchlaufe den Bewerbungsprozess (vor diesem mache ich mir keine Sorgen) und würde die Stelle zum besagten Zeitpunkt mit EG 11 Stufe 5 übernehmen.

Allerdings ist es für mich nur schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund es für die Zeit der Übernahme der Führungstätigkeiten keine Zulage geben kann. IM Hinblick auf meine Dienstjahre würde ich die Vorgehensweise natürlich in Kauf nehmen, richtig finde ich es persönlich jedoch nicht.

Oder habe ich einen Denkfehler?

Viele Grüße und Danke!





Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 09:40
Das ist Bullshit! Ich würde mir einen AG suchen, der mich nicht belügt.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 26.01.2021 09:47
Das ist Bullshit! Ich würde mir einen AG suchen, der mich nicht belügt.

Kann man das etwas konkretisieren? Ich habe zum Ende der Woche wieder ein Gespräch, würde da gerne auch ein paar Fakten auf den Tisch bringen.

Kurzum wurde mir gesagt:
-> Führungstätigkeit ggf. ab 01.05.2021 übernehmen
-> Stelle wird zum Sommer 2022 offiziell ausgeschrieben, damit einer Eingruppierung zum 01.10.2022 in die EG11 Stufe 5 erfolgen kann.
-> In der Zwischenzeit soll ich die Führungstätigkeit wahrnehmen, jedoch ohne Zulage und ohne Sonstiges.

Ich hatte den § 31 TVöD angebracht, hier hieß es: Machen wir im Rahmen des Ermessens nicht.

Bin ja froh, dass die Stelle zum 01.10.2022 mit EG 11 (in meinem Fall 5) besetzt werden soll - Allerdings verstehe ich nicht, wieso es keine Möglichkeit einer Zulage bis dahin gibt.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 09:53
ich hatte gestern ein Gespräch im geschilderten Fall. Nun ist es so, dass mir gesagt wurde, Führung auf Probe würde nichts bringen, da die Tarifautomatik greifen würde. Wenn ich die Stelle, jetzt theoretisch ab 01.05.2021 auf Probe übernehmen würde, die Probezeit erfolgreich "bestehe", in 2022 eingruppiert werden würde, würde der Tag zu Grunde gelegt, an dem ich die Tätigkeit begonnen habe.

Das ist schlicht Bullshit! Das trifft ausschließlich bei einer vorübergehenden Übertragung nach §14 Abs. 1 TVÖD zu, siehe PE zu §17 Abs. 4ff.

Zitat
Nun wurde mir folgendes Modell vorgestellt:

-> Führungsposition wird mir ab 01.05.2021 übertragen, ich bleibe in der EG 10 Stufe 4
-> Die Stelle wird im Jahr 2022 ausgeschrieben, EG 11.
-> Ich durchlaufe den Bewerbungsprozess (vor diesem mache ich mir keine Sorgen) und würde die Stelle zum besagten Zeitpunkt mit EG 11 Stufe 5 übernehmen.

Allerdings ist es für mich nur schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund es für die Zeit der Übernahme der Führungstätigkeiten keine Zulage geben kann. IM Hinblick auf meine Dienstjahre würde ich die Vorgehensweise natürlich in Kauf nehmen, richtig finde ich es persönlich jedoch nicht.

Oder habe ich einen Denkfehler?

Viele Grüße und Danke!

Dann teile dem AG doch mit, daß Du Dich im Rahmen Deiner Ermessens weder verarschen noch ausnutzen läßt.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 26.01.2021 10:06

Das ist schlicht Bullshit! Das trifft ausschließlich bei einer vorübergehenden Übertragung nach §14 Abs. 1 TVÖD zu, siehe PE zu §17 Abs. 4ff.

Okay, dann würde ich das nochmal anbringen.

Zitat
Dann teile dem AG doch mit, daß Du Dich im Rahmen Deiner Ermessens weder verarschen noch ausnutzen läßt.

Mir wurde gesagt, dass das ganze nur im Hinblick auf den 01.10.2022 so geplant ist. Ansonsten würde der AG die Stelle in diesem Jahr mit EG 11 ausschreiben....Ich möchte ja in meinem Bereich bleiben, die Führungsposition ausüben und in die 11/5 kommen. Ich mache mir auch 0 Sorgen, dass ich die Stelle nicht bekomme.

Was ich allerdings nicht verstehe, ich soll die Stelle schon jetzt ausüben aber im Rahmen des Ermessens ist es nicht möglich, mir eine Zulage bis 2022 zu geben. "Ja, den § gibt es - Aber wir machen sowas grundsätzlich nicht. Ebensowenig wie die Verkürzung der Stufenlaufzeit".
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 26.01.2021 10:09
Der AG begründet hier, dass ich die Tätigkeit bis 2022 "unentgeltlich" übernehmen soll, weil ja wegen "mir" erst 2022 die Ausschreibung auf den Weg gebracht wird. Sonst hätte man die Stelle bereits 2021 mit mir besetzt, allerdings dann in der EG 11 Stufe 4.

Ist alles sehr müßig....
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Lars73 am 26.01.2021 10:16
Die tarifliche Lage hat Spid beschrieben. Wenn der Arbeitgeber nicht will muss man schauen wie man damit umgeht.

Im Ergebnis ist ja die Erhaltung der Stufenlaufzeit finanziell lohnender als die sofortige Übertragung. Aber man sollte zumindest deutlich machen, dass man die unwahre Aussage zum §31 TVöD erkannt hat und z.K. nimmt, dass man die Spielräume nicht nutzen will.
Titel: Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
Beitrag von: Calibra5 am 26.01.2021 10:46
Die tarifliche Lage hat Spid beschrieben. Wenn der Arbeitgeber nicht will muss man schauen wie man damit umgeht.

Im Ergebnis ist ja die Erhaltung der Stufenlaufzeit finanziell lohnender als die sofortige Übertragung. Aber man sollte zumindest deutlich machen, dass man die unwahre Aussage zum §31 TVöD erkannt hat und z.K. nimmt, dass man die Spielräume nicht nutzen will.

Das werde ich tun. Vielen herzlichen Dank!