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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Flo3112 am 01.12.2020 20:31
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Guten Abend zusammen,
die intensiven Internetrecherchen blieben leider erfolglos und ich hoffe, dass Ihr mir weiterhelfen könnt.
Eingruppierung & Stufe TVL-L
Ich bin seit dem 12/2016 an einer Schule (Haupt- und Realschule) als Vertretungslehrer eingestellt. Die Stelle habe ich zu Beginn meines Masterstudiums (Lehramt) angetreten und habe dementsprechend bereits ein abgeschlossendes Bachelorstudium. Aufgrund unterschiedlicher Stellen bin ich in dieser Zeit teilweise nicht beschäftigt gewesen (kurzer Zeitraum: Sommerferien).
Nachdem mein Vertag zu den Osterferien 2020 ausgelaufen ist, konnte ich zum 11/2020 eine erneute Stelle an der gleichen Schule antreten.
Ich wurde in der EG 10 Stufe 2 eingeordnet.
Nach meinen Recherchen ist diese Zuordnung aber nicht korrekt. Laut dem TVL-L müsste ich mit einem BA Abschluss in der EG 11 / Stufe 3 eingestuft werden.
Kann mir da jemand weiterhelfen???
Wer ist für die Eingruppierung zuständig?
Vielen Dank für Eure Bemühungen.
Liebe Grüße
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Sicher.
TB sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Dazu bedarf es nicht des Tätigwerdens eines Akteurs noch bedürfte es als unmittelbare Rechtsfolge einer Zuständigkeit.
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Sicher.
TB sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Dazu bedarf es nicht des Tätigwerdens eines Akteurs noch bedürfte es als unmittelbare Rechtsfolge einer Zuständigkeit.
Welche EG / Stufe müsste mir zugesprochen werden und wer ist der Ansprechpartner für die Korrektur?
LG
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Moin Flo,
was Spid meint, ist dass Tarifbeschäftige rechtlich gesehen immer automatisch korrekt eingruppiert sind und es lediglich verschiedene Rechtsauffassungen dazu geben kann. Ein Beispiel der Realität hast du selbst vorangebracht.
Dein Arbeitgeber ist also der Rechtsmeinung, deine auszuübende Tätigkeit entspricht der EG 10 und vergütet dich entsprechend. Du bist der Rechtsauffassung, dass deine auszuübende Tätigkeit der EG11 entspricht und möchstest eine entsprechende Bezahlung.
Du kannst deinem Arbeitgeber/Chef/Personalservice/Personalamt deine Rechtsauffassung mitteilen und auffordern den Irrtum zu korrigieren. Netter ausgedrückt, kannst du ihn einfach um Korrektur bitten.
Sollte dies nicht zu deinem gewünschten Ergebnis führen, kann die Arbeitsgerichtbarkeit hier für Klarheit sorgen. Falls du dir mit deiner Eingruppierung sicher bist, könntest du Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Deine Eingruppierung würde dann vom Gericht festgestellt werden.
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Moin Flo,
was Spid meint, ist dass Tarifbeschäftige rechtlich gesehen immer automatisch korrekt eingruppiert sind und es lediglich verschiedene Rechtsauffassungen dazu geben kann. Ein Beispiel der Realität hast du selbst vorangebracht.
Dein Arbeitgeber ist also der Rechtsmeinung, deine auszuübende Tätigkeit entspricht der EG 10 und vergütet dich entsprechend. Du bist der Rechtsauffassung, dass deine auszuübende Tätigkeit der EG11 entspricht und möchstest eine entsprechende Bezahlung.
Du kannst deinem Arbeitgeber/Chef/Personalservice/Personalamt deine Rechtsauffassung mitteilen und auffordern den Irrtum zu korrigieren. Netter ausgedrückt, kannst du ihn einfach um Korrektur bitten.
Sollte dies nicht zu deinem gewünschten Ergebnis führen, kann die Arbeitsgerichtbarkeit hier für Klarheit sorgen. Falls du dir mit einer Eingruppierung sicher bist, könntest du Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Deine Eingruppierung würde dann vom Gericht festgestellt werden.
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Wird die Eingruppierung von der Schule selbst oder von der Landesschulbehörde festgelegt?
Liebe Grüße
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Einzig und allein vom Tarifvertrag.
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@Flo3112: Die Eingruppierung richtet sich nach der Entgeltordnung Lehrkräfte. Für die Zuordnung ist zu differenzieren, ob die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind oder nicht. Die Entgeltordnung enthält die Besoldungsgruppen, die für beamtete Lehrkräfte gelten würden und eine Gegenüberstellung der maßgebenden Entgeltgruppen. Unter welchen Abschnitt der Entgeltordnung fällst du? Dort ist aber nur die Entgeltgruppe geregelt, nicht aber die Stufe.
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Wer die personalrechtlichen Befugnisse für den Abschluss des Arbeitsvertrages hat, ist üblicherweise für die Benennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag zuständig.
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@Flo3112: Die Eingruppierung richtet sich nach der Entgeltordnung Lehrkräfte. Für die Zuordnung ist zu differenzieren, ob die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind oder nicht. Die Entgeltordnung enthält die Besoldungsgruppen, die für beamtete Lehrkräfte gelten würden und eine Gegenüberstellung der maßgebenden Entgeltgruppen. Unter welchen Abschnitt der Entgeltordnung fällst du? Dort ist aber nur die Entgeltgruppe geregelt, nicht aber die Stufe.
Ich habe mein Bachelorstudium abgeschlossen und warte derzeit auf meine Masterurkunde. Als nächstes würde das Referendariat anstehen. Stand jetzt erfülle ich nicht die Kriterien für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
Nach meinen Informationen ist mit einem Bachelorstudium aber die EG11 vorgesehen. - oder bin ich falsch informiert ?
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Das hängt davon ab, welche Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung eines Beamtenverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen gegeben wäre. Das ergibt sich doch eindeutig aus der EntgO-L. Bei Deinen „Internetrecherchen“ bist Du nicht auf diese gestoßen?
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Das hängt davon ab, welche Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung eines Beamtenverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen gegeben wäre. Das ergibt sich doch eindeutig aus der EntgO-L. Bei Deinen „Internetrecherchen“ bist Du nicht auf diese gestoßen?
Laut meinen Recherchen wäre es EG11 - korrigiert mich wenn ich falsch liegen sollte.
Wie verhält es sich denn mit den Stufen, wenn ich seit 12/16 - mit kleineren Unterbrechungen - angestellt bin.
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Da Du Dich nicht zur Besoldungsgruppe eingelassen oder wenigstens das Land genannt hast, gibt es da nichts, auf dessen Basis man etwas korrigieren könnte - oder glaubst Du, Informationen diffundieren einfach so aus Deinem Geist in den anderer? Das machte Dich zu einem eher miserablen Lehrer...
Lagen zwischen dem jetzigen und dem vorherigen Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate?
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Da Du Dich nicht zur Besoldungsgruppe eingelassen oder wenigstens das Land genannt hast, gibt es da nichts, auf dessen Basis man etwas korrigieren könnte - oder glaubst Du, Informationen diffundieren einfach so aus Deinem Geist in den anderer? Das machte Dich zu einem eher miserablen Lehrer...
Lagen zwischen dem jetzigen und dem vorherigen Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate?
Entschuldigen Sie. Es handelt sich um das Bundesland Niedersachsen. Inwiefern habe ich mich nicht auf die Besoldungsgruppen eingelassen?
Ja! 24.03-11.11.20 (keine Beschäftigung)
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In NI sind Haupt- und Realschullehrer doch in A12 - oder nicht?
Wer hätte behauptet, Du hättest Dich auf etwas eingelassen oder nicht eingelassen. Ich schrieb, daß Du Dich nicht zur Besoldungsgruppe eingelassen hast. Diese sprachliche Nuance dürfte an Hauptschulen allerdings unbedeutend sein, da da ja ohnehin keiner vernünftig die deutsche Sprache gebraucht...
Eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten entwertet einschlägige Berufserfahrung. Anspruch bestünde somit lediglich auf Stufe 1.
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In NI sind Haupt- und Realschullehrer doch in A12 - oder nicht?
Wer hätte behauptet, Du hättest Dich auf etwas eingelassen oder nicht eingelassen. Ich schrieb, daß Du Dich nicht zur Besoldungsgruppe eingelassen hast. Diese sprachliche Nuance dürfte an Hauptschulen allerdings unbedeutend sein, da da ja ohnehin keiner vernünftig die deutsche Sprache gebraucht...
Eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten entwertet einschlägige Berufserfahrung. Anspruch bestünde somit lediglich auf Stufe 1.
Das ist korrekt. Die Lehrer erhalten A12! - ich verfüge allerdings „nur“ über einen Bachelorabschluss.
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Wenn also die Besoldungsgruppe A12 zum Vergleich heranzuziehen ist, wie kommst Du angesichts der eindeutigen Regelungen in der EntgO-L, wo man - wohl extra für Lehrer - eine simple Tabelle mit vier Feldern ausgebracht hat, die A12 der E10 zuordnet und A13 der E11, darauf, daß E11 zutreffend sei? Oder hast Du die maßgebliche tarifliche Regelung im Rahmen Deiner „Internetrecherche“ nicht rezipiert?
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Wenn also die Besoldungsgruppe A12 zum Vergleich heranzuziehen ist, wie kommst Du angesichts der eindeutigen Regelungen in der EntgO-L, wo man - wohl extra für Lehrer - eine simple Tabelle mit vier Feldern ausgebracht hat, die A12 der E10 zuordnet und A13 der E11, darauf, daß E11 zutreffend sei? Oder hast Du die maßgebliche tarifliche Regelung im Rahmen Deiner „Internetrecherche“ nicht rezipiert?
Diese Tabelle habe ich leider nicht gefunden und finde ich jetzt leider auch nicht. Vielleicht suche ich in den falschen Ecken. Aus diesem Grund habe ich mich auch an das Forum gewendet und freue mich über Deine Hilfe!
Könntest Du die Quelle hier posten ?
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Die EntgO-L ist die Anlage zum TV EntgO-L, der u.a. auf der Website der TdL veröffentlicht ist. Du schließt Arbeitsverträge, ohne auch nur einen Blick in die tariflichen Regelungen zu werfen, auf die in den Arbeitsverträgen verwiesen wird? Ist das nicht ein wenig fahrlässig?
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Wenn du TVL googelst, kommst du bei einer der ersten Ergebnissen auf die Seite vom TDL, der Tarifgemeinschaft der Länder.
https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html
Dort sind die Tarifverträge, Entgeltordnungen, Anlagen etc. alle hinterlegt.
Wenn du den Tarifvertrag der Länder öffnest (TV-L) und die richtigen Passagen liest, wirst du auf die TV EntgO-L verwiesen, der Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Lehrer. Den Reiter findest du rechts im Menü der Internetseite.
Und wenn du in der TV EntgO-L richtig liest, wirst du zur TV EntgO-L Anlage verwiesen, die du direkt dadrunter findest. Da findest du dann auch die entsprechenden Tabellen, die Spid meint.
Aller Anfang ist schwer, gerade im Tarif-Dschungel :)
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Die EntgO-L ist die Anlage zum TV EntgO-L, der u.a. auf der Website der TdL veröffentlicht ist. Du schließt Arbeitsverträge, ohne auch nur einen Blick in die tariflichen Regelungen zu werfen, auf die in den Arbeitsverträgen verwiesen wird? Ist das nicht ein wenig fahrlässig?
Danke für deinen Hinweis.