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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Mask am 10.12.2020 06:35
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Hi und guten Morgen zusammen, ich Mal wieder, mit einer Frage die Tariflern wahrscheinlich banal vorkommt aber wir sind bzw. waren ein mehr oder weniger reiner Beamtenapparat und daher leider nicht sehr firm in Tariffragen.
Aufgrund der Änderungen in der EGO des TV-H sowie nächstes Jahr auch des TV-L besteht ja für manche TBs die Möglichkeit auf Antrag in eine neue, höhere EG eingruppiert zu werden.
Nun wurde mir von einer benachbarten Dienststelle mitgeteilt, das dort zusätzlich ein Änderungsvertrag gefertigt wird.
Wir hatten hier die Ansicht vertreten, das sich die EG aus unmittelbar wirkendem Tarifrecht ergibt und daher außer dem Antrag des TB kein weiteres Papier notwendig ist.
Kann mir jemand erklären, in welchen Fällen zwingend ein Änderungsvertrag gefertigt werden muss und wann nicht?
Vielen Dank und einen schönen Start in den Tag
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Ein Änderungsvertrag ist dann nötig, wenn es einer Vereinbarung der beider Vertragsparteien bedarf um neue/geänderte Vereinbarungen zu treffen. Im beschriebenen Fall tritt die Rechtsfolge durch den Antrag des beschäftigten ein. Eine Vertragsänderung ist nicht nötig. Wird aber recht oft praktiziert.
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Okay vielen dank Lars, das beruhigt mich dass wir da mit unserer Auffassung nicht daneben lagen. 🙂
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Wenn man sich selbst unnötige Arbeit macht, nimmt es nicht Wunder, daß Personalabteilungen sich mit der zügigen Umsetzung tariflicher Änderungen überfordert sehen - typisches Organisationsversagen. Ich frage mich, was passiert, wenn der AN den unnötigen Änderungsvertrag nicht unterschreibt. Macht es dann „Tilt“ und der Kopf des Personalsachbearbeiters explodiert?
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Es kann vermutlich aus einer Auslegung des § 12 Abs. 3 TV-L hervorgerufen werden.
(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Somit erstellen viele Arbeitgeber einen Änderungsvertrag, damit die richtige Entgeltgruppe wieder im "durchgeschriebenen Arbeitsvertrag" steht.
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Und wozu bräuchte es dazu einen Änderungsvertrag? Die Rechtsfolge tritt ein durch die empfangsbedürtige einseitige Willenserklärung des TB, wenn man also die Auffassung vertritt, die schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages bedürfte einer Aktualisierung, bedarf es dazu ja eben gerade keiner Vereinbarung, sondern lediglich der Mitteilung "Aufgrund Ihrer einseitigen Willenserklärung vom tt.mm.jjjj ändert sich der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom tt.mm.jjjj wie folgt: §x streiche: Der Beschäftigte ist in Ey eingruppiert. setze: Der Beschäftigte ist in Ez eingruppiert."
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Wie gesagt wenn man sich an den Wortlaut hält. "Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben". Ein Mitteilungschreiben wäre eingruppierungsrechtlich vollkommen ausreichend. jedoch möchte die Organisation einen sauberen durchgeschrieben Arbeitsvertrag, damit in der Personalakte die Arbeitsvertragshistorie, den IST-Zustand abbildet und gleichzeitig die Regelung wörtliche umgesetzt wird und die aktuelle / neue Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag angegeben ist.
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Der tariflichen Regelung wäre mit der genannten Mitteilung Genüge getan.
Was passiert denn, wenn der TB sich berechtigterweise weigert, einen Änderungsvertrag zu schließen?
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Das ist noch nie vorgekommen und wenn, dann passiert natürlich nichts. Wie gesagt eingruppierungsrechtlich hat das keine Auswirkungen, man möchte es nur deklaratorisch in der Personalakte (in Auslegung des oben genannten §) aufnehmen.
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Den Wunsch nach Compliance habe ich verstanden. Er wird aber eben auch - wie ausgeführt - durch die o.g. Mitteilung erfüllt, die zudem ohne weitere Mitwirkung des AN auskommt.
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Ich wollte nur darauf hinaus, dass sich der Threadersteller bzw. andere Forenmitglieder nicht wundern müssen, wenn das Arbeitgeber machen wollen bzw. sagen, dass es sich dahinter meist nicht um einen Angriff handelt, bei versteckte Bedingungen hineingemogelt werden sollen.
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Mag sein - man müßte das aber dennoch detailliert überprüfen. Es kann dabei ja sogar auf ein Komma ankommen. Wäre mir deutlich zu viel Aufwand, weshalb ich derlei ablehnen würde. Es sei denn, der AG bezahlte mir Zeit und Aufwand.
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Die ÄV die ich gesehen habe passen auf eine halbe Seite und umfassen eine Regelung.
Meist immer der gleiche Aufbau:
Der §...... des Arbeitsvertrages vom ....... wird wie folgt ersetzt:
Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe xx TV-L eingruppiert.
Alle weiteren Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vom ........... in der Fassung nachfolgender Änderungsverträge bleiben unverändert bestehen.
Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom ........... in Kraft.
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Du hast aber etwas von einem „sauber durchgeschriebenen Arbeitsvertrag“ geschrieben. Der Ursprungsvertrag nebst Änderungsvertrag oder gar -verträgen ist doch eben gerade nicht durchgeschrieben.
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Ja du hast recht das Wort durchgeschrieben hat eine andere Bedeutung. Mir ist nur kein geeignetes Synonym zur verdeutlichung eingefallen.