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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mumble am 11.12.2020 10:53
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Hallo,
bemisst sich die Höhe der Zulage nach §14 TVöD bei Beschäftigten in der individuellen Endstufe wie im Tariftext angegeben nach §17 Abs. 4 Satz 1 oder nach §6 Abs. 4 Sätze 3 bis 5?
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Nach §17 Abs. 4 TVÖD, da die Voraussetzungen des §6 Abs. 4 Satz 3ff. TVÜ-VKA (Höhergruppierung) nicht gegeben sind.
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Ok, danke.
In der Kommentierung vom Rehmverlag steht, dass aus Sicht der Autoren keine Bedenken bestehen wenn die Regelung des § 6 TVÜ-VKA angewandt wird. Sie würde § 17 Abs. 4 TVöD ergänzen.
Ist halt nur deren Meinung und der Tariftext regelt es ja abschließend.
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Natürlich bestehen da keine Bedenken - denn der Tarifvertrag regelt ja nur die Mindestvergütung und es ist auch nicht zu erwarten, daß irgendeine Haushaltsprüfung deshalb ein Faß aufmacht.
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Naja, bei uns hat der Prüfungsverband schon ein Fass aufgemacht weil jeder Beschäftigte für einen Wert von 25 Euro im Jahr eine Veranstaltung besuchen darf. Wobei Topveranstaltungen ausgeschlossen sind. Begründung: Es ist eine außertarifliche Vergünstigung!
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Naja, bei uns hat der Prüfungsverband schon ein Fass aufgemacht weil jeder Beschäftigte für einen Wert von 25 Euro im Jahr eine Veranstaltung besuchen darf. Wobei Topveranstaltungen ausgeschlossen sind. Begründung: Es ist eine außertarifliche Vergünstigung!
Der öffentliche Dienst gibt so viel Geld für seine Korrektheit aus (Controlling, Klagen wegen Kleinigkeiten, komplizierte Ausschreibungen, Mehrfach-Prüfungen, Statistiken Statistiken und noch mehr Statistiken, zahlreiche Hätte/Wenn/Aber-Auswertungen um jede noch so kleine Zahlung x-fach abzusichern). Da fallen so hohe Personalkosten an, dass die Einsparungen durch die Prüfungen um ein vielfaches übertroffen werden.