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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Öffi am 19.12.2020 15:05

Titel: Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Öffi am 19.12.2020 15:05
Hallo zusammen,

wer ist in noch betroffen und hat wegen §10 AGO das Verbot Homeoffice zu machen, so dass er zum "einarbeiten" gezwungen wurde?

Ich habe keinen Urlaub mehr und darf nicht ins Homeoffice, also muss ich 13 Tage "einarbeiten" in 2021.

Freue mich über Rückmeldungen!

Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Spid am 19.12.2020 15:08
TB haben ohnehin keine Dienstpflicht - und wenn der AG die angebotene Arbeitsleistung nicht abnimmt, gerät er in Annahmeverzug.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Öffi am 19.12.2020 15:37
Hallo Spid,
Arbeitsleistung habe ich angeboten. Daraufhin wurden mir arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht, wenn ich am Arbeitsplatz erscheine.
Interessanter Aspekt: Ich habe keine Dienstpflicht, sondern meine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen? (Ich bin Arbeitnehmerin und nicht verbeamtet)
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Spid am 19.12.2020 15:39
Du hast eine Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte.

Dem AG die Arbeitsleistung schriftlich anbieten und ihm mitteilen, daß er in Annahmeverzug gerät, sofern er sie nicht annimmt.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: RsQ am 19.12.2020 16:36
Arbeitsleistung habe ich angeboten. Daraufhin wurden mir arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht, wenn ich am Arbeitsplatz erscheine.

... WHAT?  :o
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: WasDennNun am 19.12.2020 16:47
Arbeitsleistung habe ich angeboten. Daraufhin wurden mir arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht, wenn ich am Arbeitsplatz erscheine.
Die da wären, Kündigung weil du deine Arbeitsleistung erbringen wolltest ?
hihi
echt schrullig diese hilflosen Personalerdepperl
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: RsQ am 19.12.2020 16:59
Die da wären, Kündigung weil du deine Arbeitsleistung erbringen wolltest ?

DAS wäre wirklich mal ein lustiger Fall ...
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Spid am 19.12.2020 17:02
Man könnte auch den AG abmahnen, weil er seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt...
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: clarion am 19.12.2020 17:09
 :o :o :o

Was sagt denn der Personalrat? Vermutlich nichts, weil sie vor Lachen hilflos am Boden liegen und nach Luft schnappen, ob der Absurdität.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Doso am 22.12.2020 21:29
Sollte sich doch eine Lösung finden irgendwie. Vielleicht dann mit Urlaub aus nächstem Jahr und evtl. Überstunden verrechnen lassen.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Spid am 22.12.2020 21:31
Die Lösung ist eine Feststellungsklage, die dem AG den Kopf geraderückt.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Wdd3 am 23.12.2020 06:56
:o :o :o

Was sagt denn der Personalrat? Vermutlich nichts, weil sie vor Lachen hilflos am Boden liegen und nach Luft schnappen, ob der Absurdität.

Der Personalrat hat sich einen Überblick über die Sachlage verschafft und wird gleich in der nächsten Sitzung darüber diskutieren....2021  8) ....
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Kotrast am 28.12.2020 11:20
Hallo, Allerseits,

ich hänge mich hier mal dran. Ich lese hier im Forum schon ewig mit, war aber schon so lange nicht mehr angemeldet, dass ich sogar meinen Benutzernamen vergessen habe.

Ich frage mich, ob Öffi aus Bayern ist. Wir haben von unserem Finanzministerium ein entsprechendes Schreiben erhalten, wonach ab 16.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021 der Dienst entfällt. Eingearbeitet werden muss die Zeit unter bestimmten Umständen.

Begründet wird das Ganze mit §5 Abs. 3 Arbeitszeitverordnung. Danach kann die Staatsregierung bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt und die ausfallende Arbeitszeit einzuarbeiten ist.

§13 a. a. O. bestimmt, dass die vorstehende(n) Regelung (en) auf die Arbeitnehmer des FS Bayern übertragen werden, soweit sie in Dienststellen tätig sind, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und soweit tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht entgegenstehen.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Spid am 28.12.2020 11:46
Da die Regelung höherrangigem Recht (hier die aus dem BGB resultierende Beschäftigungspflicht) zuwiderläuft, ist sie unwirksam. Da kann der Freistaat mit dem Füßchen stampfen, bis es ihm abfällt.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Kotrast am 28.12.2020 12:17
Du beziehst dich auf §615, Satz 1 BGB, oder?

Ich lese das durchaus auch so und bin gespannt, ob wir was mitbekommen, ob das in anderen Ministerien oder nachgeordneten Behörden zu Problemen führt. Bei uns nicht, da wir systemrelevant (ich mag das Wort nicht, da für mich jeder Mensch und jeder Beruf systemrelevant ist) sind und uns diese Regelung daher nicht trifft. Andere Ministerien scheinen das aber durchzuziehen.

Wobei ich sagen muss, dass unser FM schon öfter merkwürdige Schreiben oder Durchführungshinweise schickt. Gerade Corona scheint die Fantasie reglrecht aufblühen zu lassen. Auch, was die Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände des Personalrats anbelangt. Gruslig,
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Spid am 28.12.2020 12:23
Der regelt ja nur den Annahmeverzug, also die Vergütung für den Fall, daß der AG die vereinbarte Leistung nicht abnimmt. Es gibt darüber hinaus eben auch noch die durch Rechtsprechung aus §242 BGB entwickelte Beschäftigungspflicht des AG. Der AG muß den AN tatsächlich im vereinbarten Umfang beschäftigen, er kann sich also nicht einmal zurücklehnen und sagen, er bezahlt, nimmt aber nicht ab.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Kotrast am 28.12.2020 12:33
Danke für den Hinweis, spid. Ich werde mich da mal entsprechen belesen. Damit habe ich gerade einige Urteile u. a. des BAG gefunden. Eine schöne Lektüre für die nächste Zeit. Grade, falls bei uns doch noch mal sowas aufploppt.
Titel: Antw:Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21
Beitrag von: Doso am 30.12.2020 02:30
Bei uns noch weitere spannende Ansage: Was nicht als Arbeit im Home Office in diesem Zeitraum gemeldet wird gilt dann direkt als FZA (Freizeitausgleich).  ::)

Mir jetzt egal da ich mal ganz froh bin in Ruhe Urlaub nehmen zu können aber so ein bisserl frech finde ich das schon.