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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Buschi am 20.12.2020 08:41
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Hallo,
Ich habe mal wieder eine kleine Frage für mein Verständnis:
Die FG 1 der EG 10 für Beschäftigte in der IuK sieht auch die Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" vor. Die Hürden dazu sind bekanntlich hoch.
Wann muss ich diesen überhaupt prüfen? Die Hürden der EG 10 FG 2 sind m. E. doch wesentlich geringer.
Insofern jemand keine entsprechende Hochschulbildung hat, ist der Gedanke, über die FG 2 in die EG 10 eingruppiert zu sein, naheliegender.
Kann mir das ggf. jemand erklären... und würde es auch tun? :)
Danke
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In wenigen Einzelfällen mag es tatsächlich sein, daß es für eine Tätigkeit einer Hochschulbildung bedarf und nicht lediglich entsprechender Fk und eines entsprechenden Gestaltungsspielraums.
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Danke Spid.
Welche Einzelfälle könnten das sein?
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Ein konkreter Anwendungsfall ist mir nicht bekannt, er ist aber denkbar, wenn es auf im Studium vermittelte Fertigkeiten oder durch dieses gesteigerte Fähigkeiten ankommt und nicht auf die Fachkenntnisse.
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Ok. Danke nochmals. Neuer Erfahrungswert.