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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Susanne123456 am 22.12.2020 10:54
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Hallo,
mir wird zum 01.02.2021 eine Stelle in EGr. 11 übertragen. Derzeit habe ich beim selben Arbeitgeber zwei Teilzeitstellen. Ich bin mit der 1. Hälfte seit 01.01.2017 in EGr. 9a Stufe 4 und mit der 2. Hälfte seit 01.01.2019 in EGr. 10 Stufe 4.
Werde ich nun in EGr. 11 Stufe 4 oder 5 eingestuft?
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Handelt es sich tatsächlich um zwei getrennte Arbeitsverhältnisse? Besteht also keinerlei Sachzusammenhang - egal ob inhaltlich oder organisatorisch, bspw. bei der Zeiterfassung - zwischen den Tätigkeiten? Wenn ja: welches endet und welches wird fortgesetzt?
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Ich bin seit 1992 bei dem selben Arbeitgeber. Ich habe allerdings für die Stelle in EGr. 10 einen neuen Arbeitsvertrag bekommen. Die andere Hälfte bin ich aber eben seit 1992 bei dem selben Arbeitgeber und bleibe auch. Zeiterfassung, Urlaub etc. wird so gehandhabt, als wäre ich eine Vollzeitkraft.
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Dann ist es nur ein Arbeitsverhältnis.
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Dann verstehe ich das richtig, dass ich in Stufe 5 komme?
Erhalte ich dann im Januar (da sind es ja noch die beiden TZ-Stellen) auch in beiden Stufe 5?
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Es wäre zunächst zu prüfen, in welcher Entgeltgruppe und Stufe Du tatsächlich bist.
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Dann wird sich unser Personalamt damit beschäftigen müssen.
Ich danke Dir für Deine Einschätzung!
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Inwiefern erwartest Du ein zutreffendes Ergebnis von Deinem AG, der bislang bei der simpelsten Anwendung von Tarifrecht versagt hat?
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Ich hoffe zumindest dass das Ergebnis zutreffend sein wird.
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Das halte ich für naiv - und unnötig.
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Ich hoffe zumindest dass das Ergebnis zutreffend sein wird.
Hoffentlich gefällt dir das Ergebnis. Könnte ja sein, dass du NICHT mit der 1. Hälfte seit 01.01.2017 in EGr. 9a Stufe 4 und mit der 2. Hälfte seit 01.01.2019 in EGr. 10 Stufe 4 angestellt bist,
sondern möglicherweise seit dem 1.1.2019 eine Vollzeit Stelle der EG9a hast?
Und der AG das jetzt feststellt und dass er damit Geld zurückfordern kann?
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Ich habe zumindest für meine halbe Stelle im Jahr 2019 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Deshalb werde ich nun mal abwarten wie es sich ausgestaltet. Leider fehlt es mir an Wissen um das Problem selbst zu lösen.
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Bekommst du denn 2 Gehaltsabrechnungen? Mir erschließt sich der ganze Sachverhalt nicht wirklich..
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Es gibt nur ein Arbeitsverhältnis, der AG geht von 2 Arbeitsverhältnissen aus. Mithin sind Eingruppierung und Stufe unbekannt und die TE traut ihrem Versagerarbeitgeber nicht nur eine tarifkonforme Lösung zu, sondern traut ihm auch noch.
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Naja, es ist ja eher wahrscheinlich, dass der AG sich zugunsten des AN irrt.
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Das könnte man dann vermuten, wenn man davon ausginge, der AG wäre überhaupt in der Lage, mit seiner Rechtsmeinung auch nur in der Nähe der Eingruppierung zu landen.
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Stimmt auch wieder, kann ja genauso gut ne EG12 Stell sein oder ne EG6.
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Ich bekomme auch nur eine Gehaltsabrechnung.
Dass sich das ganze bei meinen zwei Stellen etwas unklar verhält war mir bewusst. Aber ich werde jetzt eben mal abwarten was auf dem Gehaltszettel für Februar steht.
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Ich bekomme auch nur eine Gehaltsabrechnung.
Dass sich das ganze bei meinen zwei Stellen etwas unklar verhält war mir bewusst. Aber ich werde jetzt eben mal abwarten was auf dem Gehaltszettel für Februar steht.
Wird hier eventuell etwas durcheinander geworfen?
Ich vermute, dass du auf zwei "Stellen" mit unterschiedlichen Bewertungen sitzt.
Aber wahrscheinlich bekommst du Entgelt nach EG 9a oder nach EG 10. Das wird auf deiner Verdienstabrechnung sicherlich auch angedruckt und der Betrag lässt sich bei einer Vollzeitstelle z.B. auf dieser Homepage leicht nachvollziehen.
Oder wird aktuell z.B. 9a plus Zulage gezahlt?
Und dann, wenn das eindeutig ist, kann man weiter darüber diskutieren, was du bei einer Höhergruppierung erhältst.
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Ich bekomme 50% nach EGr. 9a Stufe 4 und 50% nach EGr. 10 Stufe 4. Die beiden Summen sind das, was auf meiner Gehaltsabrechnung als Gesamtbetrag erscheint.
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Für mich sieht das aus wie 100% EG 10
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Woran machst Du das fest?
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Etwas simpel argumentiert und ohne auf die Merkmale der EG einzugehen, gehe ich davon aus, dass nur ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber geht selber davon aus, dass zu 50 % Tätigkeiten nach EG 10 vorliegen. Wenn aber das angenommen werden kann, ist die gesamte Tätigkeit nach EG 10 zu bewerten, da mindestens zu 50 % der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge vorliegen, die die Merkmale nach EG 10 erfüllen. Vielleicht bin ich zu naiv davon ausgegangen, dass insgesamt jeweils ein AV mit EG 9a und ein AV mit EG 10 vorliegt. War diesbezüglich vielleicht etwas vorschnell.
Trotz allem sollte vielleicht überlegt werden, für das vergangene letzte halbe Jahr noch das Entgelt nach EG 10 zu fordern.
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Wenn man von einer Tätigkeit nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen ausgeht, wäre diese Überlegung fernliegend. E10 ergibt sich dann aus mindestens zwei Arbeitsvorgängen, weil ein Arbeitsvorgang aufgrund des Drittelmerkmals nicht E10 sein kann. Es handelt sich bei der nach E10 bewerteten Teiltätigkeit also um einen Arbeitsvorgang oder mehrere Arbeitsvorgänge im Umfang von einem Drittel bis weniger als der Hälfte des zeitlichen Anteils von 50%, die der E11 entsprechen, also ca. 17% bis weniger als 25% des Gesamtumfangs. Mindestens ca. 18% der E9a-Tätigkeit müßte somit aus Arbeitsvorgängen der Wertigkeit E11 bestehen, damit es insgesamt eine E10 wird.
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Ja - korrekt und nachvollziehbar