Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: lehrnrw am 14.01.2021 20:51
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Guten Abend,
auf der Arbeit (SuE) wird aktuell eine Dienstplanänderung samt Arbeitszeitänderungen durchdacht (TVöD).
Aktuell arbeite ich überwiegend von 20:00 - 08:00 mit Bereitschaftszeit von 00:00 - 06:00. Im Stundenkonto werden mir dafür 8 Stunden Arbeitszeit angerechnet.
Nach der Änderung soll der Dienst samstags von 18:00 - 09:00 Uhr gehen, ebenfalls mit o.g. Bereitschaft. Das wären tatsächliche Anwesenheit auf der Arbeit: 15 Stunden!
Meine Frage ist, ob diese Arbeitszeiten (die regelmäßig eingeplant werden sollen) tariflich geeignet sind? Ich finde 15 Std. - auch mit Bereitschaftszeit - sehr viel...
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Guten Abend,
auf der Arbeit (SuE) wird aktuell eine Dienstplanänderung samt Arbeitszeitänderungen durchdacht (TVöD).
Aktuell arbeite ich überwiegend von 20:00 - 08:00 mit Bereitschaftszeit von 00:00 - 06:00. Im Stundenkonto werden mir dafür 8 Stunden Arbeitszeit angerechnet.
Nach der Änderung soll der Dienst samstags von 18:00 - 09:00 Uhr gehen, ebenfalls mit o.g. Bereitschaft. Das wären tatsächliche Anwesenheit auf der Arbeit: 15 Stunden!
Meine Frage ist, ob diese Arbeitszeiten (die regelmäßig eingeplant werden sollen) tariflich geeignet sind? Ich finde 15 Std. - auch mit Bereitschaftszeit - sehr viel...
Die Frage ist, lässt der Tarifvertrag zu, dass gemäß § 7 ArbZG abweichende Regelungen getroffen werden können. Zumindest bei der bestehenden Regelung kommen schon 12 Stunden Arbeitzeit zusammen. Also müsste auch im Arbeitszeitkonto 12 Stunden stehen. Ich gehe mal davon aus, dass die acht Stunden für bezahlte 8 Stunden stehen. Bereitschaftszeit ist nach dem ArbZG Arbeitszeit.
15 Stunden sehe ich schon als sehr kritisch an. In diesen 15 Stundne müssten wir schon einen erheblichen Umfang an Bereitschaftszeit haben und dies müsste erst mal nachgeweisen werden.
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Welcher BT findet Anwendung auf das Arbeitsverhältnis?
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@Spid: Ich weiß leider nicht, was man als BT bezeichnet. Die "Regelungen des TVöD" bestehen, so die einzige Passage im Vertrag. Unter "Arbeitszeit" steht noch, dass Nacht- und Wochenendarbeit im gesetzlich zulässigen Umfang geleistet werden kann.
@Gewerbeaufsichtsbeamter
Danke für deine Antwort! Ob zwischen "bezahlter Arbeit" oder Bereitschaftszeit unterschieden wird, weiß ich nicht. Mir ist nur bekannt, dass wir in unsere Stundenzettel 8 Std. Arbeitszeit eintragen, das ist unsere Anordnung...
Nach eurer Einschätzung würde ich mal einen Juristen über den aktuellen Vertrag und die geplante Änderung blicken lassen...
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Als BT bezeichnet man die besonderen Teile des TVÖD. Je nachdem, in welchem Dienstleistungsbereich man arbeitet, findet der entsprechende besondere Teil für diesen Dienstleistungsbereich Anwendung.
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Ah, danke für die Aufklärung! Dann scheint es der kommunale Sozial- und Erziehungsdienst zu sein. Die Eingruppierung des Entgelts erfolgt gemäß TVöD-SuE. Andere Informationen haben wir nicht...
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Der SuE ist kein eigener BT. Ggf. hilft es wenn du den Arbeitgeber/die Einrichtung grob beschreibst.
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Es gibt keinen TVÖD-SuE - und der "kommunale Sozial- und Erziehungsdienst" ist kein Dienstleistungsbereich. Die Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst finden sich im BT-V, andere BT verweisen darauf. Eine Tätigkeit, die unter die Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst fällt, bietet keinen Hinweis auf den anzuwendenden BT.
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@Lars73: Es handelt sich um eine kommunale Einrichtung zur Betreuung Minderjähriger, eine Wohngruppe mit 24h Betreuung. Einstellung erfolgt als Erzieherin. Die Stadt ist der Träger der Einrichtung.
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Es handelt sich also um eine Einrichtung i.S.d. §40 Abs. 1 BT-B: Einrichtungen und Heime, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen?
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@Spid: Das wird es sein, korrekt!
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Dann findet der BT-B Anwendung, mithin sei auf §45 BT-B verwiesen, der die Ausdehnung der Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden täglich erlaubt, sofern mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, es sich um die Bereitschaftsstufen A oder B handelt und eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 58 Stunden nicht überschritten wird.
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Danke für die Aufklärung.
Das wäre dann aber ja nicht gegeben. Die Bereitschaftszeit von 00:00 - 06:00 bleibt dieselbe, lediglich aktive Arbeitszeit wird hinzugefügt. Somit wären beim Dienst von 18:00 - 09:00 Uhr lediglich 6 Std. Bereitschaftszeit, 9 Std. wären aktive Arbeitszeit.
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Du vergisst die Pausenzeiten.