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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: skyward am 19.01.2021 12:49

Titel: Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: skyward am 19.01.2021 12:49
Hallo,

vorweg: Ich habe die Suche benutzt, da ich allerdings wenig Ahnung vom Tarifrecht habe, weiß ich auch gar nicht wirklich wonach ich gucken müsste.

Zur Situation:


Und nun mein eigentliches "Problem" bzw. meine Frage diesbezüglich:

Nachberechnet hat mir der AG nur den Dezember 2019. Für die Monate in 2020 erfolgt keine Nachberechnung. Erklärt wurde mir das damit, dass ich mit EG 9a S. 3 ab 01.01.2020 ein höheren Verdienst habe als mit der persönlichen Zulage zu EG 9b S. 2. Weil ich wohl durch die persönliche Zulage keine Stufe aufgestiegen wäre?? Ich gebe gerne zu, dass ich vielleicht in dem Gespräch auch was falsch verstanden habe weil ziemlich mit den Gruppen/Stufen rumjongliert wurde.

Naiv wie ich bin dachte ich, ich würde ab dem 01.01.2020 mein Geld nach EG 9a S. 3 erhalten PLUS eine persönliche Zulage nach EG 9b S. 3.

Danke im Voraus für eure Hilfe


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Titel: Antw:Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: Spid am 19.01.2021 13:04
Für die genannte Zulage ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich. Sie stand im Zeitraum 04/2018 bis 12/2019 in Höhe des Unterschiedsbetrags E9a/2 und E9b/2 zu und seit 04/2020 in Höhe des Unterschiedsbetrags E9a/3 zu E9b/3.

Die Masse der Ansprüche ist jedoch bereits verfallen, da sie nicht geltend gemacht wurden. Mir deucht, Dein AG ist ein Betrüger.
Titel: Antw:Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: skyward am 19.01.2021 13:27
Das ich überhaupt einen Antrag stellen musste, sodass mein AG diesbezüglich aktiv wird ist mir auch sauer aufgestoßen. Von einem Antragsbedürfnis habe ich im Gesetzestext bzw. in der Anlage nichts gelesen.

Das im Zeitraum 01-03/2020 die Zulage nicht greift, rührt wahrscheinlich durch den Stufenaufstieg? Und die Zulage ab 04/2020; wie komme ich da jetzt ran?

Kannst du mir einen Tipp geben bzw. worauf stützt sich deine Aussage?
Titel: Antw:Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: Spid am 19.01.2021 13:32
Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO

Lohnklage hinsichtlich der noch nicht verfallenen Ansprüche und Strafanzeige wegen Betrugs, sofern jemand einen Strafbefehl akzeptiert, kann er auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Titel: Antw:Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: skyward am 19.01.2021 21:38
So, hab mir alles nochmal angeschaut bzw. meine Freundin die auch im öD angestellt ist. Also:

Verjährt dürfte der größte Teil wegen § 37 TVöD Ausschlussfrist sein (richtig?).

Ob ich wegen der verjährten Teile aktiv werde weiß ich noch nicht (sh. https://arbeitsrecht-linnartz.de/ausschlussfrist-trotz-unkenntnis-der-rechtslage/); trifft ja doch auch hier auf meinen Fall zu.

Aber wegen der Zulage ab 04/2020 werde ich diese Woche das Gespräch suchen und eine schriftliche Erklärung fordern, warum ich ab 04/2020 keine Zulage mehr erhalte. Davon steht nämlich nichts in meinem Schreiben aus Dezember 2020 was ich bekommen habe...
Titel: Antw:Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: Spid am 19.01.2021 21:47
Viel wichtiger als irgendwelche unbeachtlichen Erklärungen, auf deren Abgabe kein Anspruch besteht, einzufordern, wäre eine Geltendmachung der Ansprüche, bevor noch weitere verfallen.
Titel: Antw:Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: skyward am 19.01.2021 22:07
Und wie mache ich die geltend wenn der AG schon aktiv falsch handelt und offensichtlich die Zulage nicht so zahlen möchte wie sie mir zustehen würde? Schreiben aufsetzen mit Fristsetzung und dann läuft es vielleicht auf Anwalt / Klage hinaus?
Titel: Antw:Persönliche Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 EGO aber keine Nachberechnung
Beitrag von: Spid am 20.01.2021 07:15
Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter Bezifferung oder zumindest hinreichend konkreter Benennung des Anspruchs.