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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Felix am 20.01.2021 12:59
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Hallo
Wir hoffen wir finde hier Gehör für unser Problem.
Ich schreibe hier vertretend für meine Schwester.
Meine Schwester hat Frühkindliche Bildung studiert und hat neben des Studiums in Teilzeit als Kinderpflegerin gearbeitet um einschlägige Berufserfahrung zu sammeln.
Sie war etwa 3 Jahre in Teilzeit beschäftigt. Wobei die Arbeitszeit etwa 30 Stunden im Monat betrug.
Nach Abschluss ihres Studiums ist sie 1 Jahr Elternzeit gewesen und hat sich nun eine Teilzeitstelle auf 70% gesucht.
Eingestellt wurde sie mit TVöD S8a Stufe 1
Sie hat sich vorerst als Erzieherin anstellen lassen daher die TVöD 8a allerdings stellt sich uns jetzt die Frage ob die Einstufung auch richtig ist. (Stufe 1)
Sie hat einschlägige Berufserfahrung gesammelt die ihr gegenüber Absolvten ohne Nebentätigkeit einen signifikanten Vorteil gibt aber scheinbar keineswegs im TVöD anerkannt wird.
Ich empfinde es sehr schwierig zu diesem Thema zufriedenstellende Beiträge zu finden.
Vielen herzlichen Dank im vorraus.
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Inwiefern sollte es sich bei der Tätigkeit als Kinderpflegerin um einschlägige Berufserfahrung handeln?
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Sie hat in Kindergärten und Krippen als Kinderpflegerin gearbeitet.
Also für mein beschränktes Verständnis hat sie damit Berufserfahrung im Bereich der Kindheitspädagogik gesammelt bzw. Erfahrung im Aufgabenbereich einer Erzieherin.
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Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Sie kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Die entsprechende Tätigkeit einer Kinderpflegerin ist in jedweder Hinsicht minderwertig im Vergleich zur entsprechenden Tätigkeit einer Erzieherin.
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Der AG könnte, wenn er wollte, diese Zeiten als förderliche Zeiten ansehen und entsprechend die Stufe anpassen.
So etwas sollte man vor Vertragsabschluss mit dem AG klären, hinter her geht es (idR) nicht mehr.
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Also eine Erzieherin die 15 Jahre Berufserfahrung gesammelt und somit eine entsprechende Einstufung
Erlangt hat, würde die entsprechende Einstufung verlieren wenn sie ein Abendstudium in Frühkindliche Bildung oder Sozialwissenschaften absolviert und dann die Leitungstelle einer Kita besetzt und somit evtl. TVöD S10 wäre würde sie wieder mit Stufe 1 anfangen und unter Umständen weniger verdienen?
Empfinde ich für sehr ungerecht
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Kann sie, wenn sie ein neues Berufsverhältnis eingeht nachträglich dann die Zeit anrechnen lassen?
Sprich: 1 Jahr arbeiten, Stufe 2 erreichen
Arbeitgeber wechseln und die Verlorene Berufserfahrung aus dem Studium dann anrechnen lassen.
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Die Stufen der Entgelttabelle bilden keine Berufserfahrung ab. Mithin wird auch nichts verloren.
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Es ist m. W. nicht der Anspruch des TVöD "gerecht" zu sein. Im Übrigen ist/wäre die einschlägige Berufserfahrung in allen Fällen zu verneinen. Mieses Wetter heute, zumindest von meinem Standpunkt aus.
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"Erlangt hat, würde die entsprechende Einstufung verlieren wenn sie ein Abendstudium in Frühkindliche Bildung oder Sozialwissenschaften absolviert und dann die Leitungstelle einer Kita besetzt und somit evtl. TVöD S10 wäre würde sie wieder mit Stufe 1 anfangen und unter Umständen weniger verdienen?"
Bei einer Leistungsstelle bei einem anderen Arbeitgeber besteht tariflich nur Anspruch auf Stufe 1. Alles weitere ist Verhandlungssache. Wenn man da für Stufe 1 kommt ist man selber Schuld...
Beim gleichen Arbeitgeber wäre es eine Höhergruppierung. Dabei würde die Stufe erhalten bleiben.
"Kann sie, wenn sie ein neues Berufsverhältnis eingeht nachträglich dann die Zeit anrechnen lassen?"
Wenn sie entsprechend erfolgreich verhandelt ist es möglich, dass diese Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ist dann aber nicht nachträglich.
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Kann sie, wenn sie ein neues Berufsverhältnis eingeht nachträglich dann die Zeit anrechnen lassen?
Sprich: 1 Jahr arbeiten, Stufe 2 erreichen
Arbeitgeber wechseln und die Verlorene Berufserfahrung aus dem Studium dann anrechnen lassen.
Nicht anrechnen lassen, sondern vom AG als förderliche Zeit angerechnet bekommen.
Ein AG kann ihre 15 Jahre Berufserfahrung in irgendwas für irgendeine andere Stelle grundsätzlich immer als förderliche Zeit anrechnen.
Frau muss es nur fordern und der AG muss es nur wollen.