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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: euterchen am 20.01.2021 14:09
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Hallo,
wenn man weniger als ein Jahr und außerhalb der Probezeit i. R. d. VKA angestellt ist, kann man doch spätestens am 3.2. zum 28.2. kündigen, oder!?
Ist am 3.3. auch eine Kündigung zum 14.3. möglich?
Danke.
Gruß
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Kündigungsfrist ist 1 Monat zum Monatsende. Eine Kündigung zum 14.3. sollte bis zum 28.1. möglich sein.
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Sofern es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, lautet die Antwort auf beide Fragen „nein“. Eine fristgerechte Kündigung zum 14.03. ist nicht möglich.
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Die Anstellung ist befristet.
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Auch dann nicht. Der Februar ist ein kurzer Monat, dessen Dauer der der Kündigungsfrist von 4 Wochen entspricht. Die Kündigung muß am 30.01. zugegangen sein, um fristgerecht zum Ablauf des 28.02. zu kündigen.
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Dankeschön.
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Denkbar ist ggf. ein Aufhebungsvertrag zum gewünschten Zeitraum.
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Aber die Kündigungsfristen stellen doch nur ein Minimum dar oder ? Als wenn ich jetzt bereits zum 31.12.2022 kündige und das meinem Arbeitgeber so mitteile könnte er es akzeptieren und mein Arbeitsverhältnis endet zu diesem Zeitpunkt?
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Ja, aber nur weil der 31.12. der Schluss eines Kalendervierteljahres ist. Eine Kündigung zum 30.12.2022 wäre nicht tarifkonform.
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Ja, aber nur weil der 31.12. der Schluss eines Kalendervierteljahres ist. Eine Kündigung zum 30.12.2022 wäre nicht tarifkonform.
Der Tarifvertrag schreibt nur vor, bis zu welchem Termin frühestens gekündigt werden kann. Jeder spätere Termin wäre also möglich - selbstverständlich auch der 30.12.2022.
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Laut Tarifvertrag darf nur zu bestimmten Tagen gekündigt werden.
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Eben, zum Monatsschluß oder zum Quartalsende, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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Auch dann nicht. Der Februar ist ein kurzer Monat, dessen Dauer der der Kündigungsfrist von 4 Wochen entspricht. Die Kündigung muß am 30.01. zugegangen sein, um fristgerecht zum Ablauf des 28.02. zu kündigen.
Würde hier nicht der 31.1. ausreichen (bei einer Kündigungsfrist von 4 Wochen)?
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Nein, da es ein Sonntag ist.
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Und § 193 BGB vorliegend keine Anwendung findet. Anwendung fände er z. B. zum Anheizen des Ofens, wenn man ihn sodann in Papierform zur Hand hätte.
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Nein, da es ein Sonntag ist.
Ja da hast Du recht. Meine Frage bezog sich ohne Nennung der Jahreszahl, da diese in den Vorposts nicht genannt wurde.