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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: WYSWIG2019 am 23.01.2021 11:06
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An alle die Krankenkasse Barmer angemeldet sind und die Beitragsgrenze KV PV überschreiten. Wieviel Krankenkassenbeitrag wurde euch von eurem Lohn einbehalten.
in 2017
in2018
in2019
in2020
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In meiner Abrechnung steht Arbeitgeber Zulage 367,97 KV
71,48 PV. Habe ich dann auch anspruch darauf? Wo finde ich die Regelung im Tariefvertrag?
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Hier handelt es sich vermutlich um den Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (allerdings sind die Werte aus 2020). Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
Grundlage ist § 257 SGB V
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Ich habe die Barmer gerade gekündigt wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages und gehe zu hkk. Ich war vor Teilzeit knapp über der Beitragsbessungsgrenze. Bzw. schwirre dort ständig im Grenzbereich.
Kann es sein, das Du freiwillig gesetzlich versichert bist? Da zahlst Du die gesetzliche KV selbst und der Arbeitgeber überweist Dir deinen Anteil.
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Vielen dank Mc Oldi Lieber Bat du hast die Lage erkannt.
Die nächste Frage: Habe ich also ein Recht auf § 257 SGB V oder knapp gesagt die hälfte des Zusatzbetrages?
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Dauerhaft sowieso nicht, weil die Entgeltgrenze aus politischen Gründen weit über dem Anstieg der Gehälter gehalten wird. Insofern gibt es diese Konstruktion irgendwann nicht mehr ;)
Nein, aber ernsthaft kann ich es dir nicht sagen. Aber im Vergleich BEK und hkk hättest du auch mit alleiniger Übernahme des Beitrages mehr Geld in der Tasche als bei der hälftiger Aufteilung mit dem AG.
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Lieber Bat du meinst mehr Geld auf dem Konto? Und bei gesetzlich freiwillig mit Zusatzbeitrag genausoviel wie zuvor? Und wenn dir der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag AG verweiger;weniger?
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Zusatzfrage:
Wenn man Mehrfacharbeit ausübt. Wird der ZUsatzbeitrag AG genauso gekürzt?
Wenn der Arbeitgeber dich nicht aufklärt das du ein Recht darauf hast? Und die Krankenkasse ebenfalls nichts sagt?
Wenn du nun feststellst das du seit dem erreichen dieser Grenze niemals diesen Zusatzbeitrag erhalten hast?
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aber 7,3% von 4617,5 sind 337,08€ plus 50€ (Hälfte Zusatzbeitrag)387,08 in 2020 für GKV Barmer
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Ich habe die Barmer gerade gekündigt wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages und gehe zu hkk. Ich war vor Teilzeit knapp über der Beitragsbessungsgrenze. Bzw. schwirre dort ständig im Grenzbereich.
Das ist doch Augenwischerei oder? Hat nicht fast jede Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht bzw. wird diesen noch erhöhen?
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Gott und ich bin ja auch kein Freund von dem Gewechsel. Aber wenn zum günstigeren Beitrag noch ein besseres Leistungsangebot dazukommt, dann ich sage ich nicht nein.
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Laut Internet ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,3 in2020, 1,1 in 2020, 1,0 in2019 und in 2018 1,0 .
Ist das richtig das alle sich nach diesem Durchschnitt orientieren? (gerichtsurteil)
Und damit ein Recht auf die hälfte davon als Arbeitgeberanteil besteht?
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2018 war der Zusatzbeitrag allein vom Arbeitnehmer zu leisten.
Danach ist dann der tatsächliche Zusatzbeitrag heranzuziehen. Allerdings sind Ansprüche für Zeiträume >6 Monate zurückliegend ggf. verfallen.
Was meint Mehrfacharbeit? Mehrere Arbeitsverhältnisse? Dabei bekommt man in Summe auch nicht mehr als den halben Beitrag von den Arbeitgebern.
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Danke Lars. Aber wenn sie aufgeführt bzw in der Abrechnung stehen aber nicht ausgezahlt wurden schon; oder?
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mehrere Arbeitsverhältnisse nennt man Mehrfacharbeit? Man muß sie anmelden. Die KV PV RV AV Beiträge werden Anteilig verteilt Bis zu höhe der Beitragsbemessungsgrenzen. Also währe bei der Barmer z.B. 2021 bei 1,5% ZUsatzbeitrag; ein Anspruch auf 0,75 Abeitgeberanteil von 4.837,50 insgesamt zur berechnung heranzuziehen? Ist eigendlich der Aufschlag für KInderlose ebenfalls AG ZUschußplichtig?
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Der Zuschlag in der Pflegeversicherung ist alleine vom Arbeitnehmer zu tragen.
Hinsichtlich der Abrechnung kommt es auf die Details an.
Von der Krankenkasse bekommt man ja eine Übersicht über den zu zahlenden Beitrag/gezahlten Beitrag. Den kann man dann heranziehen.
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Lars Die Übersicht bekommt man was eingezahlt wurde. Was der Arbeitgeber zu zahlen hatte aber nicht. Das selbe gilt auch für die Rentenversicherung. Der AN kann sich nicht erkundigen was jeweils eingezahlt wurde. Er kann höchstens die Jahresendsumme im März des nächsten Jahres erfahren. Das ist weit hinter jeder Wiederspruchsfrist. DEr Arbeitgeber kann sogar unterlassen die monatliche Meldungen zu machen. Wenn man über der versicherungsplichtigen Verdienstgrenze arbeitet, der Arbeitgeber die Bezahlung auf dich abwälzt und das Geld von deinem Konto abgezogen wird bekommst du nur die Bestätigung der abgezogenen Gelder. Das kannst du auch auf dem Konto sehen und damit beweisen.
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In den Gehaltsmitteilungen sollten die Beiträge eigentlich genannt sein. Bei freiwilliger GKV ist der KV-/PV-Beitragszuschuss mit dem Arbeitgeberanteil bei Pflichtversicherung identisch.
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Mir wird der Sachverhalt und die Frage immer unklarer. Wurde der Beitrag in der Abrechnung ausgewiesen und nicht bezahlt? Oder geht es um die Frage der Verteilung des Beitrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Was ist mit Widerspruch gemeint?
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Laut Abrechnung zum ende des Monats ist das Gehalt nicht richtig ausgrechnet worden. - Bei voller AVRVPVKV Brutto (Beitragsgrenzen alle erreicht) ist man automatisch (Nach Wahl)Privat gesetzlich versichert Da es aber einen zweiten Arbeitgeber gibt ergibt sich bei dieser Konstellation eine automatische Rückzahlungspflich des Arbeitgebers1. Ja die KV PV Beiträge werden erst in voller Höhe gemäß Durchschnitswert ausgewiesen aber nicht in voller Höhegezahlt. Wenn ich die Abrechnung des zweiten Arbeitgebers bekomme gebe ich sie weiter. Dabei ergibt sich das der zweite Arbeitgeber auch falsch berechnet. ER meldet aber jeden Monat das Gehalt bei der Krankenkasse an (Datev). Der erste Arbeitgeber (drv Bund) tut das nicht. Auf Anfrage bekommt mein Steuerberater die Antwort wir machen das in einer Sammelmeldung und da kann man die einzelmeldung nicht mehr nachvollziehen. Nicht desto man hat ja den Lohnzettel :( Nach der Meldung muß eine bestehende Rechnung korrigiert werden. Ist ewas mehr Auszuzahlen dann ergibt sich eine -Aufrolldifferenz (ausgezahlter Lohn - neue errechneter Lohn). Toll was dieses Programm aussagt!! Aber anstatt dann Auszuzahlen wird die -Aufrolldifferenz abgezogen. (doppelter Abzug). Nun kommt der Spruch: aber wir haben die KVPV überwiesen und die muß zurückbezahlt werden. Irrtum denn RVAV sind höher als KVPV und RV AV behält ja der Arbeitgeber ein.
bei 1000€ sind es 20€ und bei 6900 sind es ca 150 € die nicht gezahlt werden . Mit dem Abzug der -Aufrolldifferenz ergibt sich dann 40€ bis 300€ das sind im Jahr 480-3600€. Dann werden noch Nachverechnungen aus dem +Vormonat ausgewiesen die nicht ausgezahlt werden. Das ganze Gipfelt in abweichenden Lohnsteuer abweichen AVmG Zulagen Und weil ich mich natürlich laufen beschwere in Rückgängig machen aller Berechnungen mit ebenfalls - Nachverrechnungen und das immer mit dem selben zu überweisenden Lohn. Wenn also alles falsch ist und die aber sagen sie haben alles richtig gemacht . Und bis zur Jahresmeldung zum 31.2021 längst jede Wiederspruchsrecht erloschen ist? Die Anfragen in Berlin automatisch zur selben Person zurückgeleitet werden und sie dann ebenfalls behauptet ich habe alles richtig gemacht. Was denkt Ihr bis wann ist der Wiederspruch möglich?
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Ps: und in diesem Jahr wo ich deutlich mehr als zuvor beim zweiten Arbeitgeber verdiene weichen die Berechnungen der Anteile somit die Brutto KVPV höhe ab. Ich habe das gefühl das diese Person nicht nur den Bruttolohn einpflegt sonder auch die falschen KV PV RV AV Brutto des zweiten Arbeitgebers einpflegt. Ist doch nicht Rechtens oder?
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Die anteiligen Beiträge bzw. die Beitragszuschüsse sind wie folgt zu berechnen: SV-Brutto Arbeitgeber 1 und SV-Brutto Arbeitgeber 2 zunächst ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen addieren. Ausnahme: Wenn eines davon bereits für sich betrachtet über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, darf es nur bis zu dieser Grenze einbezogen werden. In diesem Fall sind bereits im Vorfeld getrennte Berechnungen KV/PV und RV/AV erforderlich.
Im Verhältnis der beiden SV-Brutti zum ermittelten Gesamtbetrag sind die Beiträge auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze von jedem Arbeitgeber zu berechnen.