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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Farbenschön am 25.01.2021 15:06
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Ich bin für meine Arbeitsstelle im ÖD in ein anderes Bundesland gezogen habe laut §29 TVöD Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub. Nun habe ich die Mietwohnung in meiner alten Heimat gekündigt, werde mich demnächst ummelden und wollte bei der Personalverwaltung (die für die Zeiterfassung zuständig ist) den Tag Sonderurlaub beantragen. Zur Antwort bekam ich, dass mir dieser Tag nicht zusteht, weil das nicht zu Beginn meiner Tätigkeit schriftlich festgelegt wurde.
Was soll das denn? Das kann doch nicht sein. Soll ich den Personalrat einschalten?
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§29 TVÖD regelt keinen Sonderurlaub, Sonderurlaub ist in §28 TVÖD geregelt.
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@Farbenschön: Dabei handelt es sich nicht um Sonderurlaub, sondern um Arbeitsbefreiung. Für einen Umzug steht ein Tag Arbeitsbefreiung zu, wenn der Umzug aus dienstlichen oder betrieblichem Grund erfolgte. Diese Voraussetzung halte ich nicht für erfüllt.
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Der Umzug erfolgt ausschließlich aus dienstlichem/betrieblichem Grund. Nur wegen diesem Arbeitsplatz habe ich meine Heimat verlassen. Also müsste mir dieser Tag Arbeitsbefreiung schon zustehen.
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Wie erfolgte denn der Umzug? An einem Arbeitstag und wurde dafür Arbeitsbefreiung beantragt?
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Der Umzug erfolgt ausschließlich aus dienstlichem/betrieblichem Grund. Nur wegen diesem Arbeitsplatz habe ich meine Heimat verlassen. Also müsste mir dieser Tag Arbeitsbefreiung schon zustehen.
Sehe ich eigentlich anders.
Wohnsitznahme ist - so auch hier - regelmäßig Privatvergnügen, solange der AG/Dienstherr z.B. nicht anordnet, in näherer Umgebung der Arbeitsstätte zu residieren (z.B. bei Rufbereitschaften mit Zeitvorgaben für Präsenzerscheinen etc.).
Ich würde keinen Tag bezahlte Freistellung gewähren, da es kausal an der dienstlichen Veranlassung des Umzugsgrunds mangelt.
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Du hast dich entschieden bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten und der soll dir nun einen Tag Freistellung gewähren weil du dafür umziehen willst?
Besser als mit einer Debatte über sowas kann so ein neues Arbeitsverhältnis gar nicht beginnen...
Glückwunsch an den Arbeitgeber.
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Inwiefern wäre ein AG-Wechsel Bestandteil der Sachverhaltsschilderung?
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Zwar nicht der Sachverhaltsschilderung, jedenfalls nicht zwingend, aber des Sachverhalts laut anderer Threads der TE.
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Und?
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Da es ein anderer Arbeitgeber ist, halte ich die tarifliche Voraussetzung für eine Arbeitsbefreiung nicht für erfüllt.
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Inwiefern wäre ein AG-Wechsel im Sachverhalt gegenständlich?
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Falls du damit meinst, dass ein in der Sachverhaltschilderung nicht ausdrücklich genannter Arbeitgeberwechsel nicht existent ist, ist das deine Meinung. Diese Meinung teile ich nicht.
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Es ist unbeachtlich, was Du teilst. Was nicht geschildert wurde, ist im Sachverhalt auch nicht zu berücksichtigen.
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@Farbenschön, hast du deinen Arbeitsplatz gewechselt oder war der aktuelle AG derselbe wie der bei dem du in einem anderen BL beschäftigt gewesen bist?
Bist du auf Anweisung deines AG umgezogen?
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@Spid: Da es sich nicht um eine von dir zu bewertende Klausur handelt, ist deine Meinung zur Vollständigkeit der Sachverhaltsschilderung unbeachtlich.
Wie sich aus anderen Threads der TE ergibt, handelt es sich um einen Arbeitgeberwechsel. Die TE hat offensichtlich versäumt, mit dem neuen Arbeitgeber auszuhandeln, dass ihr für den Umzug Arbeitsbefreiung gewährt wird. Dumm gelaufen.
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@Farbenschön, hast du deinen Arbeitsplatz gewechselt oder war der aktuelle AG derselbe wie der bei dem du in einem anderen BL beschäftigt gewesen bist?
Bist du auf Anweisung deines AG umgezogen?
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes ist doch auch beim selben AG möglich.
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@Spid: Da es sich nicht um eine von dir zu bewertende Klausur handelt, ist deine Meinung zur Vollständigkeit der Sachverhaltsschilderung unbeachtlich.
Wie sich aus anderen Threads der TE ergibt, handelt es sich um einen Arbeitgeberwechsel. Die TE hat offensichtlich versäumt, mit dem neuen Arbeitgeber auszuhandeln, dass ihr für den Umzug Arbeitsbefreiung gewährt wird. Dumm gelaufen.
Da überhaupt nicht feststeht, daß ein AG-Wechsel im Sachverhalt stattgefunden hat, ist daran überhaupt nichts offensichtlich. Ich habe auch keine Meinung zur Vollständigkeit der Sachverhaltsschilderung. Ich nehme sie so, wie sie gegeben worden ist. Daraus läßt sich kein AG-Wechsel ableiten. Unzureichende Schilderungen gehen zu Lasten dessen, der bei der Schilderung versagt hat.
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@Farbenschön, hast du deinen Arbeitsplatz gewechselt oder war der aktuelle AG derselbe wie der bei dem du in einem anderen BL beschäftigt gewesen bist?
Bist du auf Anweisung deines AG umgezogen?
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes ist doch auch beim selben AG möglich.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes ist auch im selben Büro möglich.
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Durchaus - aber eher unwahrscheinlich, wenn man wegen des Wechsels in ein anderes Bundesland gezogen ist.
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Und damit ist ebenfalls unwahrscheinlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt.
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Woraus ergibt sich, dass bei einen Umzug anlässlich der Einstellung kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht? Ich halte die Formulierung für sehr offen.
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Das Problem ist eher, dass der Sachverhalt viele Fragen offenlässt. z.B. auch, ob es sich um eine Einstellung handelt. Die TE könnte hier für Aufklärung sorgen.
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Und damit ist ebenfalls unwahrscheinlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt.
Inwiefern? Es gibt unzählige TVÖD-Anwender, die in mehreren Ländern Arbeitsplätze unterhalten - neben solchen, die das nicht tun, die aber aufgrund ihrer Lage und Ausdehnung einen Umzug in ein anderes Bundesland sinnvoll erscheinen lassen können.
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Das Problem ist eher, dass der Sachverhalt viele Fragen offenlässt. z.B. auch, ob es sich um eine Einstellung handelt. Die TE könnte hier für Aufklärung sorgen.
Das wäre m. E. zu sehr zielführend.
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Woraus ergibt sich, dass bei einen Umzug anlässlich der Einstellung kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht? Ich halte die Formulierung für sehr offen.
Dazu fehlt es doch an dienstlichen oder betrieblichen Gründen.
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Es kommen nicht alle TVöD-Anwender in Betracht, sondern lediglich Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, siehe Sachverhaltsschilderung. Damit verbliebe im wesentlichen nur der Bund.
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Oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Oder länderübergreifende Kommunalverbände in entsprechender Rechtsform - wie die Euregio. Oder kommunale AG mit Hauptstadtvertretung. Oder große Landkreise, deren eine Dependance besser aus dem Nachbarland erreicht werden kann. Oder, oder, oder.
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[...]
Was soll das denn? Das kann doch nicht sein. Soll ich den Personalrat einschalten?
Vorschlag: Da holen wir die Polizei.
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Oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Oder länderübergreifende Kommunalverbände in entsprechender Rechtsform - wie die Euregio. Oder kommunale AG mit Hauptstadtvertretung. Oder große Landkreise, deren eine Dependance besser aus dem Nachbarland erreicht werden kann. Oder, oder, oder.
Also liegt die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt, bei geschätzt 5%?
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Durchaus - aber eher unwahrscheinlich, wenn man wegen des Wechsels in ein anderes Bundesland gezogen ist.
Das Büro kann doch mitziehen.
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Oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Oder länderübergreifende Kommunalverbände in entsprechender Rechtsform - wie die Euregio. Oder kommunale AG mit Hauptstadtvertretung. Oder große Landkreise, deren eine Dependance besser aus dem Nachbarland erreicht werden kann. Oder, oder, oder.
Also liegt die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt, bei geschätzt 5%?
Inwiefern ließe sich daraus eine Wahrscheinlichkeit schätzen?
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Verhältnis der von dir genannten Arbeitergeber plus Bund zur Gesamtzahl aller Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die TVöD-Anwender sind. Ich sehe schon, 5% war vermutlich zu hoch geschätzt.
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Inwiefern würde dieses Verhältnis die Wahrscheinlichkeit eines AG-Wechsels ausdrücken?
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Dazu fehlt es doch an dienstlichen oder betrieblichen Gründen.
Ich neige dazu Jörg Effertz zu folgen. Der im TVöD Bund Kommentar (zur Hand habe ich 2019) Umzug bei Einstellung abgedeckt hält. Das BMI-Rundschreiben welches Hinweise zur Anwendung des § 29 TVöD enthält verkennt den geänderten Text und Umfang der Freistellung die für Effertz (m.E.) Vertretbar eine breitere Auslegung rechtfertigt. Sicherlich eine Minderheitenmeinung.
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Ja - und das zurecht, denn betriebliche/dienstliche Gründe wären ja solche, die in eben diesen Bereichen gründen, mithin ihre Veranlassung darin hätten. Das ist ja eben gerade nicht der Fall, da die Begründung des Arbeitsverhältnisses außerhalb der dienstlichen/betrieblichen Sphäre liegt, sondern diese ja erst als Wirkung aus dem Binnenverhältnis AG-AN begründet.