Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Kapeko05 am 25.01.2021 16:13
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hi,
wir haben 2 Personen in der Komme: Person A ist Verwaltungswird im mittleren Dienst, Person B ist Verwaltungsfachangestellter.
Worin bestehen die Unterschiede in Bezug auf deren Aufgabengebiet?
mfg
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Ich rate mal:
Der Verwaltungswird im mittleren Dienst macht Meldewesen und der Verwaltungsfachangestellte bearbeitet die Hundesteuer.
Richtig?
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Ist das jetzt ein Quiz?
Ich würde mal tippen, der Unterschied liegt in den übertragenen Aufgaben.
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nö, war ne ganz normale Frage...
hätte ja jemand wissen können.
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Okay, dann die passende Antwort:
Der Unterschied in Bezug auf deren Aufgabengebiet liegt in den ggf. unterschiedlich übertragenen Aufgaben.
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Im Zweifel wird da wohl der Geschäftsverteilungsplan etwas zu sagen.
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Besteht die "Komme" nur aus 2 Personen oder überlese ich da wichtige Infos?
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Haha, mein Fehler, also nochmals:
hi,
wir haben 2 Personen in der Kommune: Person A ist Verwaltungswirt im mittleren Dienst, Person B ist Verwaltungsfachangestellter.
Worin bestehen die Unterschiede in Bezug auf deren Aufgabengebiet?
mfg
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Welche Aufgaben haben Person A und B?
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Das ist ja meine Frage. Beide arbeiten in der gleichen Kommune, also hypothetisch.
Gibt es Unterschiede?
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Welche Aufgaben haben Person A und B?
Das kommt auf den Unterschied der Aufgabengebiete an.
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Vielleicht sollte der TE hierzu mehr ausführen.
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Das wollte ich andeuten ;)
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Person A ist Beamter und Person B ist Angestellter.
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Solltest du darauf hinauswollen, dass dem Beamten - aufgrund der Tatsache, dass er Beamter ist - andere Aufgaben übertragen werden dürfen als dem Angestellten: Dem ist nicht so.
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Solltest du darauf hinauswollen, dass dem Beamten - aufgrund der Tatsache, dass er Beamter ist - andere Aufgaben übertragen werden dürfen als dem Angestellten: Dem ist nicht so.
ok, gut. Das wollte ich nur wissen :D
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Solltest du darauf hinauswollen, dass dem Beamten - aufgrund der Tatsache, dass er Beamter ist - andere Aufgaben übertragen werden dürfen als dem Angestellten: Dem ist nicht so.
De jure ist dem schon so, Art. 33 Abs. 4 GG. Wir alle wissen aber, dass das in der Praxis nicht so streng gehandhabt wird...