Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Daywalker99 am 25.01.2021 18:10
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Hi, ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich habe als Busfahrer im Öff.Dienst gearbeitet (TV-N) und habe ohne Pause beim neuen Arbeitgeber in einer Behörde angefangen (TV-L). Dort werde ich nach der Fahrerpauschale bezahlt. in dieser Pauschale gibt es 4 Einstufungen und zusätzlich in jeder Stufe abstufungen in der die Beschäftigungszeit gerechnet wird. Müsste die Behörde nicht meine Beschäftigungszeit im Öff. Dienst anrechnen und mich dementsprechend dort einstufen?
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Auf die Beschäftigungszeit kommt es nicht an. Einschlägige Berufserfahrung wäre anzurechnen gewesen - bis zur Stufe 3 der Entgelttabelle und damit innerhalb der entsprechenden Pauschalentgeltstufe 1. Eine solche dürfte bei einem Pkw-Fahrer bei einer vorherigen Busfahrertätigkeit nicht vorliegen.
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Also ich war 12 Jahre als Busfahrer beschäftigt, müsste ich dann in der Pauschale 1 dementsprechend auch in 11-15 Jahre eingestuft werden?
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Der AG kann dir bei der Einstellung eine höhere Stufe geben, wenn er will.
Das fällt dann unter förderliche Zeiten.
Er muss es aber nicht.
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Ich möchte ja keine höhere Stufe, sondern innerhalb der Stufe die Jahre angerechnet haben.
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Das Pauschalentgelt bemißt sich nach der Stufe der Entgelttabelle. Hinsichtlich dieser gilt das bereits ausgeführte: keine einschlägige Berufserfahrung, kein Anspruch.
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Als ehemaliger Busfahrer habe ich keine einschlägige Berufserfahrung als PKW Fahrer?????
Also ich sag mal ich bin eher Überqualifziert 8)
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Ganz genau.
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Ich möchte ja keine höhere Stufe, sondern innerhalb der Stufe die Jahre angerechnet haben.
Wenn deine Jahre nicht als einschlägige Berufserfahrung anzusehen sind (was ja am Ende nur ein Gericht entscheiden kann), dann startest du in der Stufe 1
Und dann bliebe dem AG nur der Weg dir über die förderliche Zeiten deine Erfahrung zu vergüten (was ziemlich angemessen wäre) , aber worauf du keinen Anspruch erheben kannst.
Am Ende musst du dich also entscheiden, ob du das Arbeitsangebot des AGs zu diesen Bedingungen annimmst, oder nicht.
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Ausweislich der Sachverhaltsschilderung hat der Wechsel doch bereits stattgefunden.
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tausche annimmst gegen fortführst