Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: V555 am 26.01.2021 18:53

Titel: Werkstudent
Beitrag von: V555 am 26.01.2021 18:53
Hallo zusammen,

Ich habe einige Fragen und wäre sehr dankbar für eine Antwort.

- Gilt der TVöD grundsätzlich auch für Werkstudenten, insbesondere die besondere Kündigungsfrist für befristete Verträge?

- Woher weiß ich, ob der TVöD für meinen Arbeitgeber(Stadtwerke) gilt? Gibt es da ein Register o.ä.?

Danke im Vorraus,
Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: Lars73 am 26.01.2021 19:01
"Gilt der TVöD grundsätzlich auch für Werkstudenten, insbesondere die besondere Kündigungsfrist für befristete Verträge?"

Wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wird oder beidseitige Tarifbindung vorliegt und der TVöD der zutreffende Tarifvertrag ist.

"Woher weiß ich, ob der TVöD für meinen Arbeitgeber(Stadtwerke) gilt? Gibt es da ein Register o.ä.?"
Der TvöD gilt ja nur bei beidseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Regelung. Ggf. müsste dir der Arbeitgeber (auf Anfrage) mitteilen, ob er im entsprechenden Arbeitgeberverband ist.
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 19:04
Der Status des Werkstudenten ist für die Geltung des TVÖD unbeachtlich.

Da betriebliche Normen aufgrund der Tarifbindung des AG Wirkung erlangen, kann der BR darüber Auskunft geben. Die Tarifbindung des AG führt jedoch noch nicht zur Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis. Dazu bedarf es der beiderseitigen Tarifbindung, einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: V555 am 26.01.2021 19:06
Danke für die Antworten.
Das heißt, sofern der TVÖD nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wird, gilt er grunsätzlich auch nicht?
- Wie ist beidseitige Tarifbindung zu verstehen? Ich dachte alle Angestellten im öffentlichen Dienst unterliegen dwm TVÖD, ohne einer Gewerkschaft beitretten zu müssen?
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 19:09
Es sei denn, es bestünde beiderseitige Tarifbindung.
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: Lars73 am 26.01.2021 19:09
Es sei denn es liegt beidseitige Tarifbindung vor. (Du bist Mitglied einer dem Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft  und der Arbeitgeber Mitglied eines entsprechenden Arbeitgeberverbandes.)
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: V555 am 26.01.2021 19:24
Danke schonmal für eure Antworten, diese helfen mir sehr weiter

Dann eine Anschlussfrage: Muss der Beitritt in eine Gewerkschaft vor Unterzeichnung des Arbeitsvetrags erfolgen, oder gilt der Tarifvetrag auch; wenn danach beigetretten wird?
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 19:25
Letzteres.
Titel: Antw:Werkstudent
Beitrag von: V555 am 26.01.2021 20:41
Danke euch