Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: V555 am 26.01.2021 18:53
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Hallo zusammen,
Ich habe einige Fragen und wäre sehr dankbar für eine Antwort.
- Gilt der TVöD grundsätzlich auch für Werkstudenten, insbesondere die besondere Kündigungsfrist für befristete Verträge?
- Woher weiß ich, ob der TVöD für meinen Arbeitgeber(Stadtwerke) gilt? Gibt es da ein Register o.ä.?
Danke im Vorraus,
Mit freundlichen Grüßen
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"Gilt der TVöD grundsätzlich auch für Werkstudenten, insbesondere die besondere Kündigungsfrist für befristete Verträge?"
Wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wird oder beidseitige Tarifbindung vorliegt und der TVöD der zutreffende Tarifvertrag ist.
"Woher weiß ich, ob der TVöD für meinen Arbeitgeber(Stadtwerke) gilt? Gibt es da ein Register o.ä.?"
Der TvöD gilt ja nur bei beidseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Regelung. Ggf. müsste dir der Arbeitgeber (auf Anfrage) mitteilen, ob er im entsprechenden Arbeitgeberverband ist.
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Der Status des Werkstudenten ist für die Geltung des TVÖD unbeachtlich.
Da betriebliche Normen aufgrund der Tarifbindung des AG Wirkung erlangen, kann der BR darüber Auskunft geben. Die Tarifbindung des AG führt jedoch noch nicht zur Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis. Dazu bedarf es der beiderseitigen Tarifbindung, einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
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Danke für die Antworten.
Das heißt, sofern der TVÖD nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wird, gilt er grunsätzlich auch nicht?
- Wie ist beidseitige Tarifbindung zu verstehen? Ich dachte alle Angestellten im öffentlichen Dienst unterliegen dwm TVÖD, ohne einer Gewerkschaft beitretten zu müssen?
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Es sei denn, es bestünde beiderseitige Tarifbindung.
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Es sei denn es liegt beidseitige Tarifbindung vor. (Du bist Mitglied einer dem Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied eines entsprechenden Arbeitgeberverbandes.)
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Danke schonmal für eure Antworten, diese helfen mir sehr weiter
Dann eine Anschlussfrage: Muss der Beitritt in eine Gewerkschaft vor Unterzeichnung des Arbeitsvetrags erfolgen, oder gilt der Tarifvetrag auch; wenn danach beigetretten wird?
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Letzteres.
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Danke euch