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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: bettelmusikant am 27.01.2021 11:45

Titel: [HE] Vereidigung mittels webcam § 47 HBG (§ 38 Beamtenstatusgesetz)
Beitrag von: bettelmusikant am 27.01.2021 11:45
Hallo,
aktuelle findet in Ausnahmefällen keine persönliche Aushändigung der Ernennungsurkunde statt, sondern erfolgt per Kurier und anschließendem Rücklauf der Empfangsbescheinigung. In zeitlicher Hinsicht soll der notwendige Eid ja alsbald nach der vorausgegangenen Ernennung und damit vor dem eigentlichen Tätigwerden im Amt erfolgen soll. Die Eidesleistung kann aber in begründeten Ausnahmefällen auch später nachgeholt werden. Ein Nachholen konnte bisher auch persönliche erfolgen, nun stellt sich mir aber die praktische Frage, ob die Eidesleistung auch theoretisch per webcam erfolgen könnte. Ein Nachsprechen ist ja hier auch gut möglich.
Bestehen aus eurer Sicht dagegen Vorbehalte?
Bisher ist dieses Vorgehen konkret nicht vorgesehen, aber mir kam eben der Gedanke.
Titel: Antw:[HE] Vereidigung mittels webcam § 47 HBG (§ 38 Beamtenstatusgesetz)
Beitrag von: Alphonso am 27.01.2021 12:21
Ich sehe es in diesem Fall recht pragmatisch... Es ist lt. Gesetz nicht verboten.