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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: labrat am 28.01.2021 13:33

Titel: Festlegung Stufe erst nach Unterzeichnung des Vertrages
Beitrag von: labrat am 28.01.2021 13:33
Hi,

mein Partner wechselt zu einem Institut in dem nach TVöD Bund bezahlt wird. Es soll E13 sein, er hat lange Erfahrung bei dem bisherigen AG, gleicher Job, auch TVöD. Er hätte gerne Stufe 4, der neue AG will nur Stufe 3, ist aber scheinbar flexibel, es geht etwas hin und her.
Jetzt ist die Aussage dass er erst mal den Vertrag unterschreiben soll, und dann werde man weiter sehen welche Stufe es wird. D.h. zum Zeitpunkt der Unterschrift weiss er nich was er genau verdienen wird. Im Vertrag ist die Stufe nicht erwähnt. Ist das ein normales Vorgehen?

MfG
Titel: Antw:Festlegung Stufe erst nach Unterzeichnung des Vertrages
Beitrag von: Lars73 am 28.01.2021 13:53
Es ist normal die Stufe nicht im Arbeitsvertrag zu erwähnen. Aber man sollte unbedingt die Stufe vor Vertragsunterschrift klären, wenn man mehr als Stufe 2/3 wegen einschlägige Berufserfahrung will. Die Stufe ist dann in einem ergänzenden Schreiben etc. zum Arbeitsvertrag zu dokumentieren.
Titel: Antw:Festlegung Stufe erst nach Unterzeichnung des Vertrages
Beitrag von: Organisator am 28.01.2021 13:53
Normal sei dahingestellt, aber leider häufiger zu beobachten.

§ 16 (2) Satz 3 TVöD regelt, dass bei Neueinstellungen förderliche Zeiten berücksichtigen kann. Wenn "erstmal der Vertrag unterschrieben ist" handelt es sich um keine Neueinstellung mehr, der AG könnte somit nur die Stufe gewähren, auf die Anspruch besteht.

Ergo kann gemäß Tarifvertrag nur vor der Neueinstellung die Stufe verhandelt werden. Viele Arbeitgeber machen das aber auch noch im Nachhinein, eine Verhandlungsposition hat der AN dann aber nicht mehr.
Titel: Antw:Festlegung Stufe erst nach Unterzeichnung des Vertrages
Beitrag von: was_guckst_du am 28.01.2021 15:25
..ist alles eine Frage von Angebot und Nachfrage...

...wenn der AG deinen Partner unbedingt will, zahlt er auch Stufe 5...der Begriff "anrechbare Zeiten einschlägiger Berufserfahrung" ist ziemlich dehnbar, wenn der AG das möchte...