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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mirgehtsgut am 30.01.2021 13:44
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Hallo ins Forum,
die stufengleiche Höhergruppierung gibt es ja erst ab 3.2017. Was passiert mit Höhergruppierung die davor beantragt wurden und erst nach 2017 stattgegeben wurden. Gilt dann das "alte" Recht oder das alte Recht bis 2017 und dann die Stufengleichheit oder gilt rückwirkend das neue Recht?
Vielen Dank für eure Hilfe.
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Entscheidend ist zu welchen Datum (ggf. auch rückwirkend) die Höhergruppierung erfolgt. Wenn also also rückwirkend z.B. ab 1.12.2016 höhergruppiert ist gelten die damaligen Regelungen für eine Höhergruppierung.
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2016 gab es keinen Antrag auf Höhergruppierung.
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Entscheidend ist zu welchen Datum (ggf. auch rückwirkend) die Höhergruppierung erfolgt. Wenn also also rückwirkend z.B. ab 1.12.2016 höhergruppiert ist gelten die damaligen Regelungen für eine Höhergruppierung.
Danke für die Information, hast Du hierzu eine Quelle?
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2016 gab es keinen Antrag auf Höhergruppierung.
Woher willst Du das wissen?
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Weil ein Antrag auf Höhergruppierung erst ab dem 01.01.17 gestellt werden konnte.
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Weil ein Antrag auf Höhergruppierung erst ab dem 01.01.17 gestellt werden konnte.
Wie meinst Du das, was gab es davor, nichts?
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Vorher war es so, wie es seit dem 01.01.18 grundsätzlich auch wieder ist: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Mithin konnte in 2016 kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.
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Und was ist/war wenn die Tätigkeit selbst höher angesiedelt ist. Immerhin habe ich einen solchen Antrag gestellt und dem wurde auch stattgegeben.
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TB sind stets richtig eingruppiert. Mithin kann eine Höhergruppierung weder beantragt noch gewährt werden, da die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht.
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Und was ist/war wenn die Tätigkeit selbst höher angesiedelt ist. Immerhin habe ich einen solchen Antrag gestellt und dem wurde auch stattgegeben.
das was du Antrag nennst ist eigentlich nichts anderes, als dem AG mitzuteilen, dass man einen andere Rechtsauffassung bzgl. der Eingruppierung hat.
Daraufhin hat dein AG seine Rechtsmeinung geändert. Er hat also nichts und niemanden etwas stattgegeben, sondern einfach seinen Fehler korrigiert.
Korrekt wird ein solcher Fehler korrigiert, in dem man ab Zeitpunkt der Höhergruppierung (oder Einstellung) die EGs und Stufen so nachrechnet, als ob alles korrekte gelaufen wäre.
Deine Höhergruppierung dürfte bei dir zu irgendeinen Zeitpunkt vor 3.2017 gewesen sein.
Damit damit fällt die stufengleiche HG flach, weil ja die Regeln zum Nachrechnen genommen werden müssen, die zum Zeitpunkt er HG galten.
Und die Quellen sind der jeweils gültige Tarifvertrag.
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Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?
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Und was ist/war wenn die Tätigkeit selbst höher angesiedelt ist. Immerhin habe ich einen solchen Antrag gestellt und dem wurde auch stattgegeben.
Daraus.
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Nein - selbst dann nicht, wenn man darin eine Erweiterung der Sachverhaltsschilderung sähe.
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Welche andere Möglichkeit gibt es? Ansonsten könnte es die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf "Antrag" sein, aber das gibt die Sachverhaltsschilderung nicht her. Oder der Antrag, der ab dem 01.01.2017 möglich war, wurde bereits im Jahr 2016 gestellt.
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Die Rechtsmeinung war vorher zutreffend und ist jetzt falsch, die ursprüngliche Rechtsmeinung und die jetzige sind falsch, der TE meint mit „Tätigkeit“ ausgeübte und nicht auszuübende Tätigkeit und der AG nahm nunmehr ebenso erstere zur Grundlage seiner Rechtsmeinung und äderte seine vorher korrekte Rechtsmeinung in eine nunmehr korrekte Rechtsmeinung oder seine zuvor falsche Rechtsmeinung in eine ebenso falsche neue Rechtsmeinung.
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Also hat der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung geändert. Ob die geänderte Rechtsmeinung korrekt ist, ist in Bezug auf die Fragestellung nicht relevant. Oder es handelte sich um eine Höhergruppierung auf Antrag ab dem 01.01.2017, wobei der Antrag zu früh gestellt wurde.
@mirgehtsgut: Ab wann wurdest du höhergruppiert?
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Ob der AG seine Rechtsmeinung geändert hat, war nicht fraglich. Es ging um:
Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?
Mithin ist Deine Feststellung, der AG habe Deine Rechtsmeinung geändert, ohne Wert. Da die Eingruppierung und somit auch eine Höhergruppierung nicht von der Rechtsmeinung des AG abhängt und es um eine ebensolche geht, ist sehr wohl maßgeblich, ob die Rechtsmeinung des AG korrekt war und ist. Ein zu früh gestellter Antrag auf Höhergruppierung hat keine Wirkung.
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Du schweifst ab. Das ist alles nicht relevant. Der TE will wissen, ob für die Stufenfestsetzung das alte oder das neue Recht anzuwenden war. Dafür muss er den Zeitpunkt der Höhergruppierung mitteilen.
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Neben dem Umstand, daß Du nur davon ablenken möchtest, daß Du meine Frage falsch beantwortet hattest, geht es darum:
Was passiert mit Höhergruppierung die davor beantragt wurden und erst nach 2017 stattgegeben wurden. Gilt dann das "alte" Recht oder das alte Recht bis 2017 und dann die Stufengleichheit oder gilt rückwirkend das neue Recht?
Da eine Höhergruppierung weder in 2016 beantragt werden konnte noch einen solchen Antrag stattgegeben werden konnte, gibt es im Sachverhalt keine Höhergruppierung. Wir wissen durch den Threadverlauf lediglich von der Änderung der Rechtsmeinung des AG.
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Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?
Aus dem Text, der zwischen den Zeilen steht.
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Neben dem Umstand, daß Text zwischen den Zeilen ein Problem für Setzer ist und tarifliche Sachverhalte nicht berührt, wäre der TE nun inwiefern in der Lage zu beurteilen, ob die vorherige Rechtsmeinung falsch und die neue Rechtsmeinung eine Korrektur darstellte - selbst wenn er in einem zeilenbasierten Texteditor in der Lage wäre, Text zwischen die Zeilen zu schreiben.
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Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?
Aus dem Text, der zwischen den Zeilen steht.
Den kann Spid nicht lesen.
Solange der TE nicht mitteilt, ab wann er höhergruppiert wurde, können wir seine Frage nicht beantworten.
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Woher sollte der TE das wissen?
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Du sprichst davon, wann rechtlich eine Höhergruppierung stattgefunden hat. Der TE spricht aber davon, dass er aufgrund eines im Jahr 2016 gestellten Antrages im Jahr 2017 höhergruppiert wurde. Also hat er eine Mitteilung seines Arbeitgebers erhalten. Daraus müsste der Zeitpunkt der Höhergruppierung hervorgehen.
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Nein. Es gibt hinsichtlich der Eingruppierung keinen anderen Zeitpunkt als jenen, zu dem sie rechtlich stattgefunden hat. Sie Annahme, ein kommunaler AG hätte eine zutreffende Rechtsmeinung zur Eingruppierung, ist so wirklichkeitsfremd wie sie abwegig ist und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, weshalb der Eingruppierungsmitteilung des AG hinsichtlich der Eingruppierung keinerlei Wert zukommt. Die Sachverhaltsschilderung (Antrag usw.) stützt dabei ja sogar noch die ohnehin als Axiom einzuführende Annahme der Unfähigkeit des AG.
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Also ich habe 2016 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und das auch so benannt.
Dem Antrag wurde 2020 stattgegeben oder um es anders zu formulieren, ich habe rückwirkend vom Datum meines Antrages an mehr Geld bekommen, wie auch immer das jetzt formaljuristisch zu benennen ist, wollte ich tatsächlich nur wissen, ob hierfür altes Recht (rückstufen um eine Stufe) oder neues Recht (stufengleich) anzuwenden ist. Wenn möglich mit einer Quelle.
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Da Eingruppierung ausschließlich eine Rechtsfrage ist, kommt es eben darauf an, was rechtlich passiert ist. Keine Deiner Schilderungen berührt diese Frage.
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@mirgehtsgut: Dann gilt altes Recht. Entscheidend ist nicht, wann der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung geändert hat, sondern zu welchem Zeitpunkt die Höhergruppierung erfolgt ist. Aber es ist schon etwas eigenartig, dass dein Arbeitgeber exakt ab dem Datum deines Antrages seine Rechtsmeinung geändert hat. Wenn die von dir auszuübende Tätigkeit neu bewertet wurde, bist du ab dem Zeitpunkt, zu dem dir die betreffende auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, eingruppiert.
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@Isie
Die Tätigkeit wurde mir nicht neu übertragen, ich habe sie von Anfang an so ausgeführt. Der AG selbst hatte mich aufgefordert eine Höhergruppierung zu beantragen, genauso ist/war der Wortlaut. Ebenso die Info:
"XXX ist rückwirkend ab Datum in EG XX TVöD eingruppiert"
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Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Der AG trifft keine Entscheidung über die Eingruppierung. Mit seinem Verhalten stützt er die axiomatische Annahme über sein Unvermögen.
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Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.
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Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.
Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?
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Wie sieht das eigentlich mit dem Leistungsentgelt aus, erhöht sich das mit dem höhreren Entgelt nicht auch?
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Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.
Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?
Ja, wenn ab dem Zeitpunkt der AG sich in der EG geirrt hat, dann warst du ab diesem Zeitpunkt in entsprechender höheren EG.
Einen Anspruch auf Nachzahlung hast du aber nicht (§37.)
Was aber man einklagen könnte, ist dass die Stufenlaufzeit ab Einstellung komplett nachgerechnet wird.
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Das Datum des Antrages ist insoweit relevant, dass du damit die Ausschlussfrist gewährt hast. Allerdings nur, wenn dein Antrag eine schriftliche Geltendmachung des Entgeltanspruchs aus der höheren Entgeltgruppe enthielt. Die Stufenzuordnung selber unterliegt dagegen nicht der Ausschlussfrist.
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Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.
Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?
Nein, das verstehst Du nicht richtig. Zutreffend ist zwar, daß der Antrag die gleiche rechtliche Relevanz hat wie das Essen eines Döners, die ausgeübte Tätigkeit ist jedoch völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Maßgeblich ist allein, wann Du aufgrund Deiner auszuübenden Tätigkeit wie eingruppiert warst.
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Wenn die ausgeübte Tätigkeit und die auszuübende Tätigkeit identisch waren, besteht der Anspruch von Anfang an. Die Frage ist also, ob du nur die dir von deinem Arbeitgeber übertragene Tätigkeit ausgeübt hast.