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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mumble am 01.02.2021 13:26
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Wie erfolgt die Berechnung des Gesamtvolumens nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA wenn Beschäftigte in Kurzarbeit sind?
Spielt die Kurzarbeit keine Rolle und es werden nur die Tabellenlöhne herangezogen.
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Kurzarbeit wirkt sich im Tarifregime des TVÖD doch überhaupt nicht auf das Entgeltniveau aus.
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Das heißt, dass §18 Abs. 3 Satz 1 so auszulegen ist, dass die Berechnungsgrundlage die Tabellenwerte sind und nicht das tatsächlich ausbezahlte Entgelt?
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Nein, das heißt, daß im Tarifregime des TVÖD Kurzarbeit keine Wirkung auf das Entgelt hat.
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Versteh noch nicht was du meinst.
Unsere Kollegin von der Lohnabrechnung meint, dass das Kurzarbeitergeld nicht mitgerechnet wird und dadurch das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen für 2020 deutlich weniger ausfallen wird als das Jahr zuvor.
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https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113794.0.html (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113794.0.html)
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Versteh noch nicht was du meinst.
Unsere Kollegin von der Lohnabrechnung meint, dass das Kurzarbeitergeld nicht mitgerechnet wird und dadurch das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen für 2020 deutlich weniger ausfallen wird als das Jahr zuvor.
Inwiefern käme es überhaupt zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da das individuelle Entgelt durch Kurzarbeit ja nicht berührt wird.
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Okay, unabhängig von Spids Meinung erfolgt in der Praxis aber die Auszahlung von Kurzarbeitergeld und deren Aufstockung.
Nehmen wir mal an der TV COVID wurde tarifkonform abgeschlossen und er hat Gültigkeit. Wie erfolgt dann die Berechnung des Gesamtvolumens?
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Der TV COVID wurde völlig korrekt abgeschlossen und ist gültig - er hat im Tarifregime des TVÖD lediglich keine Wirkung auf das Entgelt. Wenn tarifwidrig das Entgelt gekürzt worden ist, eröffnet das dann ja eine Klagemöglichkeit für jeden TB des jeweiligen AG.
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OK, ich geb auf. Wir warten auf die Mitteilung vom KAV wie vorzugehen ist.
Ich geh mal davon aus, dass es in anderen Kommunen auch so gehandhabt wird wie bei uns. Hat jemand die Kürzung schon eingeklagt und wenn nein warum nicht?
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Ich finde Deinen Hinweis ungemein wertvoll, bis zu diesem hatte ich noch nicht daran gedacht, daß ja wegen der Auswirkungen auf LOB jedem TB und auch jedem PR/BR bei AG, die auch nur einem AN in Kurzarbeit rechtswidrig das Entgelt gekürzt haben, eine Klagemöglichkeit offensteht.
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Naja, kommt halt auch auf das System an. Wir haben mehrere Töpfe. Da vom Rathaus keiner in Kurzarbeit geht verändert sich die Summe vom Rathaustopf nicht durch Kurzarbeit. In den anderen Bereichen sieht es schon anders aus.
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Ob es hinterher mehrere Töpfe gibt, ist unbeachtlich. Gem. §18 Abs. 3 TVÖD errechnet sich das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen aus den ständigen Monatsentgelten des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.