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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Logo3 am 02.02.2021 14:13
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Hallo,
unsere Berufsgruppe (Lehrende in Gesundheitsberufen) wurde mit dem letzten Tarifabschluss zum 01.01.2020 höhergruppiert in Abhängigkeit vom Studienabschluss. Waren wir davor alle in E9, werden wir jetzt, obwohl wir alle weiterhin die gleiche Tätigkeit ausüben, von E9 (kein Studienabschluss) über E11 (Bachelorabschluss) bis E13 (Masterabschluss bzw. Promotion) vergütet.
Ich habe Widerspruch eingelegt beim Personaler, bin aufgrund meines Bachelor seit 01/20 auf E11, bin aber der Dienstälteste im Team (über 20 Jahre) u n d stehe kurz vor dem Masterabschluss bzw. habe alle Studienmodule und Masterarbeit schon absolviert, warte noch auf meine Urkunde. Widerspruch wurde abgelehnt, da ich zum jetzigen Zeitpunkt ja (noch) nicht nachweisen könne, die gleiche Qualifikation zu haben wie meine Kolleginnen mit Masterzeugnis.
Bleibt nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage - mit Aussicht auf Erfolg?
Herzliche Grüße in die Runde!
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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Da es an Angaben zu ebenjener fehlt, kann zu Erfolgsaussichten einer Eingruppierungsfeststellungsklage keine Aussage getroffen werden.
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Hallo,
unsere Berufsgruppe (Lehrende in Gesundheitsberufen) wurde mit dem letzten Tarifabschluss zum 01.01.2020 höhergruppiert in Abhängigkeit vom Studienabschluss. Waren wir davor alle in E9, werden wir jetzt, obwohl wir alle weiterhin die gleiche Tätigkeit ausüben, von E9 (kein Studienabschluss) über E11 (Bachelorabschluss) bis E13 (Masterabschluss bzw. Promotion) vergütet.
Vergütet, möglichweise! Aber ob man auch so eingruppiert ist, wie man vergütet wird ist ja eine andere Frage.
Denn eingruppiert ist man nur in der EG13, wenn man den wiss HS Studienabschluss hat und entsprechende Tätigkeiten auszuüben hat. (sB ausgenommen)
Bei unveränderten auszuübenden Tätigkeiten besteht kein Anlass zur Annahme, dass du durch den Masterabschluss einer höheren EG angehören würdest.
Außer wenn du derzeit in der EG12 bist, weil du EG13 Tätigkeiten ausübst und die Voraussetzungen in der Person (noch) nicht erfüllst.
Da das ja nicht der Fall ist, liegt die Vermutung nahe, dass dein Master-Abschluss nichts an deiner Eingruppierung ändert .
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Falls Abschnitt 10.1 der EGO überhaupt gilt, siehe Vorbemerkung, ist die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung nur eine der Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13. Eine andere Voraussetzung ist die entsprechende Tätigkeit.
Da nicht alle Voraussetzungen, möglicherweise auch keine der Voraussetzungen erfüllt waren, war jedenfalls zum 01.01.2020 keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 möglich.
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@WasDennNun: "Da das ja nicht der Fall ist, liegt die Vermutung nahe, dass dein Master-Abschluss nichts an deiner Eingruppierung ändert."
Nun, das wurde mir doch immerhin schon zugesichert: "Wenn Sie die Masterurkunde einreichen, werden Sie nach E13 eingruppiert." ;)
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Da dem AG keine Entscheidung hinsichtlich der Eingruppierung zukommt, sind solche Zusicherungen unbeachtlich.
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Also wenn man das so liest, insbesondere
Nun, das wurde mir doch immerhin schon zugesichert: "Wenn Sie die Masterurkunde einreichen, werden Sie nach E13 eingruppiert." ;)
ist es echt unfassbar, wie wenig sich manche Arbeitgeber mit Tarifverträgen auskennen und schlichtweg falsche Aussagen treffen.
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Nun, das wurde mir doch immerhin schon zugesichert: "Wenn Sie die Masterurkunde einreichen, werden Sie nach E13 eingruppiert." ;)
Vergütet, möglichweise! Aber ob man auch so eingruppiert ist, wie man vergütet wird ist ja eine andere Frage.
Und der Satz ist nur so korrekt:
"Wenn Sie die Masterurkunde einreichen, erhalten sie neue auszuübenden Tätigkeiten und werden dadurch nach E13 eingruppiert."
FAZIT:
Mach ne Klage und bezahle Lehrgeld.
Mach ne Klage und dein AG erhält eine Lehrstunde.
Mach ne Klage und dein AG begreift, dass er Geld sparen kann und korrigiert seine Eingruppierungsirrtümer.
und du wirst von den Kollegen gesteinigt :o
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Alles gut, danke für Eure Einschätzungen und Tipps, werde ich berücksichtigen.
Nur noch eine Rückfrage: dass aufgrund der tarifvertraglichen Höhergruppierungen (sorry: -Vergütungen) bei gleichgebliebener Tätigkeit Änderungsverträge zu unterschreiben sind mit der Änderung:
in §4 werden die Worte "Entgeltgruppe 9b" durch die Worte "Entgeltgruppe 11" ersetzt
bzw.
in §4 werden die Worte "Entgeltgruppe 9b" durch die Worte "Entgeltgruppe 13" ersetzt
ist für Euch nachvollziehbar?
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Nein.
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Alles gut, danke für Eure Einschätzungen und Tipps, werde ich berücksichtigen.
Nur noch eine Rückfrage: dass aufgrund der tarifvertraglichen Höhergruppierungen (sorry: -Vergütungen) bei gleichgebliebener Tätigkeit Änderungsverträge zu unterschreiben sind mit der Änderung:
in §4 werden die Worte "Entgeltgruppe 9b" durch die Worte "Entgeltgruppe 11" ersetzt
bzw.
in §4 werden die Worte "Entgeltgruppe 9b" durch die Worte "Entgeltgruppe 13" ersetzt
ist für Euch nachvollziehbar?
Wenn in §4 drin steht, dass er AG sich verpflichtet den AN auszuübenden Tätigkeiten zu übertragen die zu einer Eingruppierung der "Entgeltgruppe 9b" führt, dann könnte das von Bedeutung sein.
Ansonsten ist es halt meistens ohne Belang was der für eine EG steht.