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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Tiffy am 06.02.2021 17:33

Titel: Persönliche Zulage im TV-L (Hochschule NRW) möglich...?
Beitrag von: Tiffy am 06.02.2021 17:33
Hallo liebes Forum,

ich bin eigentlich gelernte Chemielaborantin, arbeite aber in einem Lehrlabor und wurde deshalb im Jahr 2008 mit einer neuen Stellenbeschreibung zur technischen Assistentin umgeschrieben, weil ich sonst in der E6 (Aufstieg von BAT VII nach VIb) hängengeblieben wäre.

Bei einer jüngeren Kollegin von mir hat das nicht mehr geklappt, weil inzwischen sowohl am Lehrstuhl als auch im Dezernat Personal die "Schlüsselpositionen" neu besetzt sind. Sie ist inzwischen mit den Argumenten "Erfahrung und Selbstständigkeit" in E 7 gehievt worden und man sagt ihr, sie solle sich darüber hinaus keine weiteren Illusionen machen.

Nun haben wir erfahren, dass es angeblich möglich sein soll, so jemandem eine persönliche Zulage zu zahlen. Das Witzige hieran ist wieder - ich hatte es schon in einem anderen Thread anklingen lassen -, dass keiner genau Bescheid weiß oder wissen will und man alle denkbaren Antworten bekommt, angefangen von "nein, das ist aaabsolut unmöglich" bis hin zu "überhaupt kein Problem, wenn die Leitung es will, nicht mal der PR muss beteiligt werden".

Kann jemand von Euch Licht ins Dunkel bringen, was nun wirklich stimmt? Das eine, das andere oder irgend etwas dazwischen?

Danke und beste Grüße
Eure Tiffy
Titel: Antw:Persönliche Zulage im TV-L (Hochschule NRW) möglich...?
Beitrag von: Spid am 06.02.2021 17:37
Wenn die Voraussetzungen des §16 Abs. 5 TV-L gegeben sind, kann die dort geregelte Zulage gewährt werden.
Titel: Antw:Persönliche Zulage im TV-L (Hochschule NRW) möglich...?
Beitrag von: Tiffy am 06.02.2021 17:50
Wow, bei Dir kommt das ja zeitlich wie inhaltlich immer wie aus der Pistole geschossen, vielen Dank...  :)

20 % der Stufe 2 in E 7 als maximal erlaubte Zulage wäre ja sogar ganz minimal mehr als 9a/6, von daher würde das Volumen dieser Zulagemöglichkeit ausreichen, ohne es auszureizen, um der Kollegin eine Art Ausgleich zu zahlen. Das werde ich ihr mal weitergeben und sie soll unseren Prof. "heißmachen".  ;)
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Beitrag von: WasDennNun am 07.02.2021 19:03
nicht mal der PR muss beteiligt werden".
in Niedersachsen müsste meines wissen nach der PR beteiligt werden.
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Beitrag von: Tiffy am 07.02.2021 19:25
Woraus ergibt sich das?
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Beitrag von: WasDennNun am 07.02.2021 19:30
NPersVG §65 Absatz 2 glaube ich
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Beitrag von: Tiffy am 07.02.2021 22:03
OK, Niedersachsen; bei uns geht es um NRW.

Interessant ist dort aber der Begriff von der "außertariflichen" Zulage. Das, was hier im Thread bislang thematisiert wurde, fällt ja unter die tariflichen Zulagen, oder?
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Beitrag von: Spid am 07.02.2021 22:10
Ja.
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Beitrag von: Tiffy am 07.02.2021 22:46
D.h., es stünde der Hochschule auch frei, eine außertarifliche Zulage zu zahlen...?!  Ganz legitim? :o
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Beitrag von: Spid am 07.02.2021 23:09
Tarif- und arbeitsrechtlich sind im Tarifvertrag lediglich Mindestarbeitsbedingungen festgelegt, sowohl über- als auch außertarifliche Zulagen sind mithin möglich. Einem AG können andere Zwänge - bspw. das jeweilige Haushaltsrecht oder die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband - dies jedoch verwehren.
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Beitrag von: Tiffy am 08.02.2021 16:56
Danke, sehr interessant!
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Beitrag von: Tiffy am 10.02.2021 17:17
Noch mal kurz eine Rückfrage an unsere Heros, als Alternative zur Zulagenidee  ;D Eine legitime und realistische Möglichkeit, eine Chemielaborantin, die erst im neuen Recht eingestellt wurde, jetzt noch nach 9a zu holen, gibt es überhaupt nicht? Also natürlich unter der Maßgabe, dass überwiegend klassische chemielaborantentypische Tätigkeiten zugrundeliegen, die lediglich durch einen nicht sehr gravierenden Zeitanteil (ca. 200 h/a) in der direkten Studentenbetreuung aufgewertet werden.
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Beitrag von: Spid am 10.02.2021 17:24
Auf dem Merkmal Laboranten mit entsprechender Tätigkeit aufbauende Tätigkeiten führen maximal in E7.
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Beitrag von: Tiffy am 10.02.2021 17:53
Und mit der Begründung besonderer Verantwortung, Selbstständigkeit und der Studentenbetreuung eine techn. Assistentin oder Technikerin ohne entsprechenden Abschluss aus ihr zu machen, ist bestimmt nicht gut möglich, oder?
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Beitrag von: Spid am 10.02.2021 17:58
Was man aus ihr macht, ist tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob eine entsprechende auszuübende Tätigkeit übertragen wird.
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Beitrag von: Tiffy am 10.02.2021 18:04
Ja, aber würdest Du es für realistisch halten, in der geschilderten Situation eine entsprechende Übertragung auszuübender Tätigkeiten vorzunehmen, oder ist die Tätigkeit als Laborantin mit dem besagten Betreuungsanteil dafür zu "dünn"?
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Beitrag von: Spid am 10.02.2021 18:07
Wie meinen? Der AG darf tariflich einem ungelernten Schulabbrecher auch die Leitung einer Apotheke übertragen.
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Beitrag von: Tiffy am 10.02.2021 18:56
D.h., es gibt keine übergeordnete Kontrollinstanz, die sich daran stören könnte (Rechnungshof o.ä.)?
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Beitrag von: Spid am 10.02.2021 19:01
Die meisten AG werden irgendeine Kontrollinstanz haben. Das ist für die tarifliche Möglichkeit aber unbeachtlich.
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Beitrag von: QuietscheEnte am 11.02.2021 08:30
Unsere Hochschule (NRW) sucht derzeit eine/n Chemisch-technische/r Assistent/in und die Stelle ist für E9a ausgeschrieben. Lasst euch nicht von eurer Personalabteilung veräppeln...
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Beitrag von: Spid am 11.02.2021 08:33
Und das hat jetzt welche Relevanz für den Sachverhalt?
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Beitrag von: Lars73 am 11.02.2021 08:41
Unsere Hochschule (NRW) sucht derzeit eine/n Chemisch-technische/r Assistent/in und die Stelle ist für E9a ausgeschrieben. Lasst euch nicht von eurer Personalabteilung veräppeln...

CTA-Tätigkeiten sind in der Entgeltordnung im Bereich E6-E10.
Laboranten-Tätigkeiten in der E3-E7. (E3 und E4 für Beschäftigte mit der Tätigkeit ohne entsprechenden Abschluss.)