Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Xenia am 09.02.2021 07:33
-
Hallo,
wir sollen jetzt in Arbeitsrecht grad eine Klage auf Entschädigungszahlung nach erfolgter Nichteinladung eines offensichtlich nicht ungeeigneten Bewerbers als Gruppen-Hausaufgabe schreiben und entsprechende Quellen angeben.
Der Dozent hatte mal nebenbei was von 5 % erwähnt, die man als Kläger wohl auf die Bruttosumme draufschlagen kann.
Aber worin begründen sich diese 5 % und ab welchen Tag dürfen die auf die Bruttosumme draufgeschlagen werden?
Wir werden natürlich eine entsprechende EG auswählen, aus der sich dann eine krumme Gesamtsumme ergibt, aber zum Verständnis, wenn jemand eine Absage am 1.7.20 erhalten hat, 3 Bruttos i. H. v. 10000 € fordert, wie hoch ist dann die Summe der 5 % zusätzlich?
Dankeschön.
Beste Grüße
-
Aber worin begründen sich diese 5 % und ab welchen Tag dürfen die auf die Bruttosumme draufgeschlagen werden?
Das ist doch mal eine tolle Aufgabe für angehende Arbeitsrechter, dies durch eigene Recherche herauszufinden. Eine gute Übung, wie man sich bestimmten Problemlösungen stellt, welche Quellen man heranzieht und damit eine der Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten.
, 3 Bruttos i. H. v. 10000 € fordert, wie hoch ist dann die Summe der 5 % zusätzlich?
5 % von 10000 € ist doch mal eine tolle Aufgabe für ... Drittklässler?
-
Ist mit 5 % vielleicht die Verzinsung über den (derzeit negativen) Basiszinssatz gemeint? Schadensersatzansprüche werden in der Rechtssprechung idR. über den Zeitraum zwischen eingetretenen Schaden und Zahlung des Schadensersatz verzinst.
Zinsrechnung solltete ihr aber angehende Verwalter wirklich selbst hinkriegen! Solche Berechnungen könnten Euch sogar im Beruf blühen.
-
Ist mit 5 % vielleicht die Verzinsung über den (derzeit negativen) Basiszinssatz gemeint? Schadensersatzansprüche werden in der Rechtssprechung idR. über den Zeitraum zwischen eingetretenen Schaden und Zahlung des Schadensersatz verzinst.
Zinsrechnung solltete ihr aber angehende Verwalter wirklich selbst hinkriegen! Solche Berechnungen könnten Euch sogar im Beruf blühen.
Genau.
D. h., dass die 5 % ab dem 1.7.20 relevant sind und dann bis zum Tag, an dem dann der Gütetermin stattfindet, berechnet.
Wenn dieser Tag der 31.12.20 wäre, dann wären es genau 6 Monate. D. h., es wären dann 250 € Zinsen zusätzlich!?
-
Wenn es tatsächlich 5% sind, dann wäre das korrekt, wenngleich der 31.12.2020 ein ungewöhnlicher Termin für eine Güteverhandlung ist.
Wenn es eher um die 5% über dem Basiszinssatz geht, dann sind es 4,12%. Der Basiszinssatz liegt seit nunmehr gut 4 1/2 Jahren bei 0,88%. Im Zweifel solltet Ihr da nochmal bei Eurem Dozenten nachhaken.
-
Tatsächlich sind es derzeit 4,12 % also 207,13 € für den genannten Zeitraum.
Allerdings werden m.E. Zinsen erst ab Rechtshängigkeit der Klage festgesetzt, zumindest kenne ich das aus dem Familienrecht so, aber vielleicht ist es im Arbeitsrecht ja anders.
Und die Zinsen laufen solange bis die ausgeurteilte Forderung beglichen wurde.
-
Ich häng mich mal hier dran - aus Neugier. Warum werden überhaupt Zinsen erhoben? Und sind es nun tatsächlich 4,12 %, die ein evtl. Kläger verlangen darf und nicht doch die 5 %?
-
Hallo,
wenn ein Schaden erst längere Zeit nach Schadensereignis aufgetreten ist, so muss das verzinst werden, denn wenn der Schadenausgleich sofort erfolgt wäre, dann hätte man mit Geld sofort etwas machen können. Um einen Wertverlust durch Inflation entgegen zu wirken, wird verzinst. Damit der Geschädigte auf jeden Fall keinen Inflationsbereinigten Verlust macht, wird mit 5% über den Basiszinssatz verzinst Basiszins zur Zeit -0,88% + 5% = 4,12%. Das mag noch aus einer Zeit kommen, wo 6 oder 8 % Zinsen völlig normal waren.