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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Stellenbewerter am 27.02.2021 01:27
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Guten Tag,
meine Stelle wurde ca. zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit extern bewertet. Ich übe seit Beginn dieselben Tätigkeiten aus und es gab keine Änderung in den mir übertragenen Tätigkeiten.
Mir wurde bislang Entgelt nach Entgeltgruppe 9a gezahlt (vom Arbeitgeber damals so festgelegt). Die Stellenbewertung ergab nun Entgeltgruppe 9c.
Dies führt jetzt wiederum dazu, dass der Arbeitgeber eine Höhergruppierung nach TVöD durchführen will. Damit würde ich aber die erreichte Stufenlaufzeit verlieren.
Ich bin der Meinung, dass es sich lediglich um die Korrektur eines Bewertungsirrtums und nicht um eine echte Höhergruppierung handelt.
Vgl. auch: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-285-rueckwirkende-hoehergruppierung-bei-vorliegen-eines-bewertungsirrtums_idesk_PI13994_HI10848818.html
Somit müsste die erreichte Stufenlaufzeit bestehen bleiben und ich hätte außerdem Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Entgelts nach Entgeltgruppe 9c im Rahmen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist von sechs Monaten.
Sehe ich das richtig?
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Ja.
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Vielen Dann, Spid, für die klare Antwort! :D
Noch eine Frage: Die Dienststelle hat dem Personalrat einen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung vorgelegt. Wie ist hiermit nun zu verfahren? Muss dieser zurückgezogen werden? Ist der Personalrat in der Korrektur eines Bewertungsirrtums überhaupt einzubeziehen?
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Inwiefern könnte der AG einen Antrag auf Höhergruppierung vorlegen? Er beantragt ggfs. die Zustimmung zu einer Maßnahme. Eingruppierung ist in vielen, wenn nicht allen Personalvertretungsgesetzes ein Mitbstimmungstatbestand. Das alles berührt die Eingruppierung des TB jedoch in keinster Weise.
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Punkt für Dich, hier hatte ich unsauber formuliert: Es wurde ein Antrag auf Mitbestimmung bei der Höhergruppierung vorgelegt. Diese ist aber nicht korrekt (wie oben geschrieben). Daher frage ich mich, ob ich hier etwas tun sollte.
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Warum? Die Mitbestimmung des PR berührt Deine Eingruppierung doch in keinster Weise.
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Noch eine Nachfrage dazu:
Ich habe nie Tätigkeiten wirklich übertragen bekommen (nach dem NachwG); ist das jetzt für mich oder für den Arbeitgeber von Nachteil? Aktuell steht im Raum, ob mir die Tätigkeiten wirklich schon alle so seit Beginn übertragen wurden (bzw. ich diese ausübe). Wer steht hier in der Beweispflicht?
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Wurden Dir nie Tätigkeiten übertragen oder wurde die Übertragung nie durch den AG nachgewiesen?
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Gute Frage, woran erkenne ich das? Nachgewiesen wurde es nie, wie erkenne ich den anderen Fall?
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Nun, in erster Linie daran, ob Du etwas tun solltest oder man stattdessen hingenommen hat, daß Du untätig auf dem Stuhl in der Ecke gesessen hast.
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Dann trifft Fall 1 zu; ich sollte etwas tun. ;D Die Frage ist nur, was.
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Sofern der AG seiner Nachweispflicht nach §2 NachwG nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, daß die ausgeübte Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit ist. Hätte sich die Tätigkeit zwischenzeitlich geändert, hätte der AG die Änderung ja nach §3 NachwG nachgewiesen. Da er das mutmaßlich nicht hat...
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… gehen wir davon aus, dass sich die Tätigkeiten seit Beginn nicht geändert haben, da der AG mir ansonsten die Änderung hätte mitteilen können?
Kann ich damit begründen, dass sich die Tätigkeiten nicht geändert haben können und seit Anfang an so waren wie jetzt in der Stellenbeschreibung?
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Nicht mitteilen können, sondern nachweisen müssen. Das NachwG ist kein Wunschkonzert. Schade nur, daß es im Gegensatz zum ArbZG keine Bußgeld- und Strafnormen enthält.
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Ja, das stimmt. ;)
Also kann man das so begründen, dass der AG eine Änderung der übertragenen Tätigkeiten hätte nachweisen müssen und da er dies nicht getan hat, keine Änderung vorliegen kann?
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Ja.
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Perfekt, vielen Dank für die erneute Hilfe!
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Kann der AG als Begründung heranführen, dass sich die jetzigen Tätigkeiten mit denen unterscheiden, die in der Vergangenheit im Rahmen einer Organisationsuntersuchung einseitig vom TB angegeben wurden?
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Wann will er die denn geändert haben? Und wie hat er das nachgewiesen?
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Begründung soll sein, dass damals der TB aufgefordert wurde, für die Organisationsbetrachtung seine Tätigkeiten aufzulisten, und dass diese nicht mit denen übereinstimmen, die jetzt in der Stellenbeschreibung stehen. Daraus folgert der AG, dass es sich um eine echte Höhergruppierung handeln würde.
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Und die inredestehenden Tätigkeiten führen zu unterschiedlichen Eingruppierungen?
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So ist die Vermutung. Nehmen wir an, sie würden es. Hätte das Bestand?
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So Du nicht etwas vortragen könntest, warum Deine frühere Einlassung zu Deiner auszuübenden Tätigkeit unzutreffend gewesen sei, müßtest Du Dir den Vorhalt dieser früheren Einlassungen gefallen lassen und es stünde zu vermuten, daß sie Deine seinerzeitige auszuübende Tätigkeit beschrieben und Du entsprechend dieser eingruppiert warst.
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Meine Begründung wäre, dass es damals hieß: Schreib mal eben auf, was Du machst, das ist nur für die Organisationsbetrachtung gedacht. Damals war nicht die Rede davon, dass das jetzt für eine Eingruppierung herangezogen werden soll. Dann hätte ich das ja wesentlich genauer und überlegter formuliert.
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Also kannst Du nichts vortragen.
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Es geht nochmal weiter, folgendes Beispiel:
normaler Verlauf
01.06.2018 E6 Stufe 1
01.06.2019 E6 Stufe 2
01.06.2021 E6 Stufe 3
rückwirkende Änderungen
Fall 1) Wenn der AG zum 01.06.2018 Tätigkeiten einer E7 überträgt, würde sich am Verlauf ja nichts ändern und zum 01.06.2021 die E7 Stufe 3 erreicht werden.
Fall 2) Wenn der AG zum 01.06.2019 Tätigkeiten einer E7 überträgt, wie verhält es sich dann? Dann würden ja Stufenaufstieg und Höhergruppierung zusammenfallen. Die Höhergruppierung erfolgt ja immer stufengleich. Kommt der TB dann zum 01.06.2019 direkt in E7 Stufe 2 und es ist im Endergebnis dasselbe wie im Fall 1?
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Ungeachtet des Umstandes, daß die auszuübende Tätigkeit nicht rückwirkend geändert werden kann, fallen im genannten Zeitablauf Höhergruppierung und Stufenaufstieg nicht zusammen, sondern der Stufenaufstieg nach einem Jahr in Stufe 1 findet in der juristischen Sekunde vor einer Höhergruppierung am 01.06.19 statt.
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Okay, verstehe; ich meine, wenn es halt nachträglich bestätigt wird, dass sich die Tätigkeiten zu diesem Zeitpunkt geändert haben.
Das heißt, in beiden Fällen ist das Ergebnis dasselbe, oder?
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Ja.
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Danke wie immer, so langsam wird‘s bei mir. 8)
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Es geht nochmal weiter, folgendes Beispiel:
normaler Verlauf
01.06.2018 E6 Stufe 1
01.06.2019 E6 Stufe 2
01.06.2021 E6 Stufe 3
rückwirkende Änderungen
Fall 1) Wenn der AG zum 01.06.2018 Tätigkeiten einer E7 überträgt, würde sich am Verlauf ja nichts ändern und zum 01.06.2021 die E7 Stufe 3 erreicht werden.
Fall 2) Wenn der AG zum 01.06.2019 Tätigkeiten einer E7 überträgt, wie verhält es sich dann? Dann würden ja Stufenaufstieg und Höhergruppierung zusammenfallen. Die Höhergruppierung erfolgt ja immer stufengleich. Kommt der TB dann zum 01.06.2019 direkt in E7 Stufe 2 und es ist im Endergebnis dasselbe wie im Fall 1?
Und wenn er zum 1.5.2019 die E7 Tätigkeit überträgt, dann wäre es sogar so, dass ab 1.5. E7S2 erreicht würde, weil man mindestens in die Stufe 2 HG wird.
Damit haben wir schon ein paar mal unserer Depperten PA ausgetrickst, in dem nach der "Probezeit" die vollen Tätigkeiten und damit höherwertige Tätigkeiten übertragen wurde.
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Ah, spannend!
Noch was: Wie ist das mit dem halben Jahr, das man an Geld nachgezahlt bekommt; wie wird das berechnet? Datum der Unterzeichnung der Stellenbewertung oder Eingang des Bewertungsergebnisses? Oder Datum, an dem man den Anspruch geltend gemacht hat? Und wird das immer auf ganze Monate aufgerundet oder tagegenau berechnet?
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Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, also der ernsthaften Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter Bezifferung oder hinreichender Benennung des Anspruchs, sowie die Fälligkeitstermine nach §24 Abs. 1 Satz 2 TVÖD, die im Zeitraum von 6 Monaten vor der Geltendmachung liegen.