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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: LP am 27.02.2021 14:12

Titel: Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: LP am 27.02.2021 14:12
Hi zusammen,

ich wurde mit der "kleinen" 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, ohne Stufen 5 und 6 eingestellt. Bei der Einstellung war mir gar nicht bewusst dass es Unterschiede in der Gruppe 9 gibt.  Ich habe auch seit 5 Jahren immer z.B. Rechnungen "sachlich richtig" unterschrieben, es kamen nie Nachfragen. Nachdem die 9 in 9a und 9b aufgeteilt wurde, stand auf meinem Lohnzettel die "9b", worauf ich beim LBV nachgefragt hatte und mir wurde bestätigt, dass ich so eingruppiert sei. Nun hatte ich eine Anfrage in der Tarifabteilung bzgl. meiner Unterschriftenvollmacht und dabei stieß man auf den Fehler: das LBV hatte meine Eingruppierung falsch umgesetzt. Ich werde nun wieder zurückgestuft und muss das zu viel ausgezahlte Geld für 6 Monate zurückzahlen.

Das LBV hat  mich von Anfang an basierend auf der 9b geführt und auch meine Stufenlaufzeit unverkürzt umgesetzt. Das mit den unterschiedlichen Stufenlaufzeiten habe ich auch erst aktuell wahrgenommen.

Für mich ich das erstmal ein Riesenschock.

Hatte jemand von euch eine ähnliche Erfahrung? Und wie kann ich bzw. mein Vorgesetzter weiter vorgehen.

Im Voraus besten Dank für Eure Antworten

Viele Grüße
LP
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 27.02.2021 14:25
Du erhebst unter Berufung auf die ursprüngliche und die nach Überleitung erfolgten Eingruppierungsmitteilungen des AG Eingruppierungsfeststellungsklage und läßt dem AG im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufrechnung untersagen. Der AG hat die Darlegungslast, daß seine Eingruppierungsmitteilung falsch gewesen ist. Du führst zudem an, der AG habe Dir mit der Mitteilung zur E9 und des nächsten Stufenaufstiegs die Eingruppierung in die E9 mit regulären Stufenlaufzeiten mitgeteilt und durch Mitteilung der Überleitung in die E9b bestätigt. Durch diese wiederholte Bestätigung der mitgeteilten Eingruppierung im Wege der Überleitung habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffem, der es ihm, selbst wenn ihm die Darlegung der Falschheit seiner ursprünglichen Eingruppierungsmitteilung gelänge, verwehrt, eine Korrektur durchzuführen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: LP am 27.02.2021 14:44
Hallo Spid,

danke für deine Antwort.

Du meinst also, ich kann mich auf die Angaben auf meinen Lohnabrechnungen berufen, das genügt? Ich würde mir Unterstützung beim Personalrat oder bei einem Anwalt holen.

Danke sehr.

Viele Grüße
LP
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 27.02.2021 15:12
In einem Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Entgeltgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (ständige RSpr, u.a. BAG Urteil v. 07.05.2008 - 4 AZR 206/07). Den AG trifft die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der zunächst mitgeteilten und umgesetzten und nunmehr nach seiner Auffassung zu korrigierenden Eingruppierung. Zu einer Änderung der mitgeteilten Entgeltgruppe ist er nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nachgewiesen hatte, fehlerhaft war (BAG, Urteil v. 15.06.2011 - 4 AZR 737/09). Dem Arbeitgeber kann es unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende tarifliche Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der ursprünglichen Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (BAG, Urteil v. 15.06.2011 - 4 AZR 737/09). Eine solche kann die Bestätigung im Wege der Mitteilung einer Entgeltgruppe nach Überleitung darstellen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: LP am 27.02.2021 18:26
Hallo Spid,

eingestellt wurde ich tatsächlich mit der Gruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, dies wurde jedoch vom LBV nie so umgesetzt. Als "Bestätigung im Wege der Mitteilung" genügt also die Gehaltsabrechnung? Und wie bereits erwähnt ich hatte nach Erhalt der Abrechnung im Jan 2019 beim LBV angerufen und mir wurde telefonisch bestätigt, dass ich in der 9b eingestuft bin.

Irgendwo ist etwas falsch gelaufen.

Die zitierten Urteile lese ich mir später noch durch, kann kaum klar denken.

Danke dir vielmals für deine ausführlichen Antworten.
Viele Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 27.02.2021 18:36
In der Entgeltabrechnung wurde ja mutmaßlich die Entgeltgruppe und der nächste Stufenaufstieg genannt.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 27.02.2021 19:17
Welches Bundesland? Und weißt du, mit welchem Bezügeabrechnungsprogramm die Bezügestelle arbeitet?
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 27.02.2021 19:20
Die Überleitung in die Entgeltgruppen 9a oder 9b kann im Bereich TV-L frühestens Mitte 2019 umgesetzt worden sein.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: LP am 27.02.2021 22:47
Ich lebe in Baden-Württemberg.
Die erste Abrechnung mit 9b wurde im November erstellt.
Der Stufenaufstieg wurde seit 2015 entsprechend der "großen" 9 durchgeführt. Ich bin aktuell lt. Abrechnung in 9B, Stufe 4.

Welches Bundesland? Und weißt du, mit welchem Bezügeabrechnungsprogramm die Bezügestelle arbeitet?
Nein, das weiss ich leider nicht.

Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 08:12
Baden-Württemberg hat ein selbst entwickeltes Bezügeabrechnungsprogramm, soweit ich weiß. Bei der Umsetzung der Überleitung, die im November 2019 erfolgt ist, soll es erhebliche Probleme bei der Entgeltgruppe 9 nach 9a gegeben haben.

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass du dich erfolgreich gegen die Berichtigung des Programmfehlers wehren kannst. Aber die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über ungerechtfertigte Bereicherung. Du solltest den Wegfall der Bereicherung geltend machen. Zur Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung durch den Arbeitgeber gibt es Rechtsprechung des BAG. Da du dich erkundigt hast, ob die 9b richtig ist, kann man dir nicht vorwerfen, einen Fehler oder vermeintlichen Fehler nicht angezeigt zu haben. Diese Nachfrage kann aber nicht im Januar 2019 gewesen sein. Wenn du die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen deiner normalen Lebensführung verbraucht hast, solltest du gute Chancen haben, die Überzahlung nicht zurückzahlen zu müssen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: LP am 28.02.2021 08:22
Baden-Württemberg hat ein selbst entwickeltes Bezügeabrechnungsprogramm, soweit ich weiß. Bei der Umsetzung der Überleitung, die im November 2019 erfolgt ist, soll es erhebliche Probleme bei der Entgeltgruppe 9 nach 9a gegeben haben.

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass du dich erfolgreich gegen die Berichtigung des Programmfehlers wehren kannst. Aber die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über ungerechtfertigte Bereicherung. Du solltest den Wegfall der Bereicherung geltend machen. Zur Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung durch den Arbeitgeber gibt es Rechtsprechung des BAG. Da du dich erkundigt hast, ob die 9b richtig ist, kann man dir nicht vorwerfen, einen Fehler oder vermeintlichen Fehler nicht angezeigt zu haben. Diese Nachfrage kann aber nicht im Januar 2019 gewesen sein. Wenn du die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen deiner normalen Lebensführung verbraucht hast, solltest du gute Chancen haben, die Überzahlung nicht zurückzahlen zu müssen.
Hallo Isie, ich habe nachgesehen und wie schon geschrieben, erfolgte die erste Abrechnung auf der die 9b ausgewiesen war im November und da hatte ich angerufen.
Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 08:28
https://lbv.landbw.de/-/information-zur-uberleitung-des-tarifergebnisses-nach-e9a

Die bei dir aufgetretene Fehlersituation ist allerdings eine andere. Wie meinst du das, dass seit 2015 der Stufenaufstieg entsprechend der großen E 9 durchgeführt wurde? Und wusstest du, dass du in der kleinen E 9 warst?
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 09:18
Es ist demnach so, wie ich ausführte: der AG hat dem AN fortlaufend per Eingruppierungsmitteilung in Form der Entgeltabrechnung die E9 mit regulären Stufenlaufzeiten mitgeteilt. Dem käme keine besondere Bedeutung zu, der AG hat jedoch durch die Eingruppierungsmitteilung nach der Umsetzung der Überleitung diese durch die Mitteilung der E9b bestätigt und damit ein Vertrauensmoment geschaffen, das ihm die Korrektur verwehrt - zumal man angesichts der unverschämt langen Dauer ja von einer besonderen Sorgfalt des AG bei der Umsetzung der Überleitung ausgehen muß. Ich sehe gute Chancen, dies gerichtlich durchzusetzen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 09:21
Da der Tarifabschluss erst im September 2019 rechtskräftig geworden ist, ist es eigentlich keine lange Bearbeitungszeit, wenn die Umsetzung im November 2019 erfolgte.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 09:29
Angesichts des Umstandes, daß keine Umsetzungsfrist vereinbart worden war und die Umsetzung mithin nicht einmal unverzüglich, sondern unmittelbar zu erfolgen hatte, ist eine Überschreitung um zwei Monate bereits enorm lang und unverschämt.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 09:33
Das stimmt allerdings. Die TVP haben offensichtlich keine Ahnung, wie lange es nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen dauert, eine derart komplexe Tarifeinigung umzusetzen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 09:36
Eine der TVP besteht doch aus den AG - und ich kann keine besondere Komplexität bei der Tarifeinigung erkennen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 09:44
Das war die komplexeste Tarifeinigung seit der Ablösung des BAT durch den TV-L. Immerhin war sie auf mehrere Jahre verteilt, aber alleine schon die tariflichen Regelungen ab dem 01.01.2019 hatten es in sich. Dass eine der TVP die Arbeitgeberseite ist, bedeutet nicht zwingend, dass die für die Umsetzung benötigte Zeit realistisch eingeschätzt wurde.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 09:56
Orangensaft oder Passionsfruchtsaft war die komplexeste Entscheidung, die ich seit dem Aufstehen getroffen habe. Das macht sie aber nicht sonderlich komplex. So ist es auch mit der Tarifeinigung. Sie war sehr simpel. Der Umstand, daß man einige Regelungen erst für die Zukunft vereinbart hat, steigert weder die Komplexität - eher hat man für die Umsetzung dieser Regelungen mehr Zeit - noch unterscheidet sich das von anderen Tarifeinigungen. Die Beteiligten Länder haben die fertigen Entwürfe vor Zuleitung an die AN-Seite gesichtet und ihnen im Rahmen des internen Abstimmungsprozesses der TdL zugestimmt - mithin auch dem Umstand, man bräuchte keine Umsetzungsfrist. Du willst doch nicht behaupten, die AG-Seite hätte nie vorgehabt, den Inhalt des Tarifvertrags zeitgerecht umzusetzen? Das wäre ja ein Eingehungsbetrug, selbst wenn es so wäre, würde man ihn wohl kaum einräumen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 10:13
Woraus ergibt sich eigentlich, dass ein Tarifabschluss unmittelbar und nicht unverzüglich umgesetzt werden muss? Und wie definierst du komplex? Wenn du deine Entscheidung, welchen Saft du trinken willst, für relativ komplex hältst, die Tarifeinigung 2019 aber nicht, solltest du mit derartigen Einschätzungen zurückhaltender umgehen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 10:32
Da es bei Ansprüchen aus dem Tarifvertrag nicht auf die Schuldhaftigkeit des Zögerns ankommt, ist diese mithin unbeachtlich. Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag entstehen unmittelbar, sie ließen sich unmittelbar mit Wirksamkeit des Tarifvertrags gerichtlich durchsetzen - weshalb man eine Umsetzungsfrist vereinbaren sollte, so man einer bedarf.

Etwas ist komplex, wenn es vielschichtig ist, eine große Vielfalt einwirkender Faktoren und ein großes Ausmaß gegenseitiger Abhängigkeiten hat. Die Komplexität meiner Frühstückssaftentscheidung habe ich explizit - wie jene der Tarifeinigung - bestritten. Sofern Du des sinnverstehenden Lesens nicht mächtig bist, solltest Du mit Antworten in einem textbasierten Kommunikationsformat zurückhaltender sein.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 11:21
Ich habe wohlweislich das Wort relativ vor komplex eingefügt.

Aber zurück zum Anliegen von LP. Falls deine Einschätzung, dass der Arbeitgeber die Entgeltgruppe nicht einfach so korrigieren darf, zutrifft, müsste LP seinen Arbeitgeber davon überzeugen. Das stelle ich mir schwierig vor, da es vermutlich nur ein Umsetzungsfehler war. Der Wegfall der Bereicherung ist vermutlich leichter darzulegen, aber das bezieht sich natürlich nur auf die Rückforderung.

Falls LP aber tatsächlich im Jahr 2015 zutreffend der großen E 9 zugeordnet wurde und sich seine auszuübenden Tätigkeiten bis zum 31.12.2018 nicht geändert haben, ist die EG 9b natürlich richtig.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 11:28
Welche Rolle sollte der AG dabei spielen? Das entscheidet das zuständige ArbG und der AG muß sich fügen. Die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums setzt einen Umsetzungsfehler voraus, weshalb ein solcher keine sinnvolle Entgegnung darauf ist, daß ihm die Korrektur wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt sei.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 11:33
Ich unterscheide zwischen Eingruppierungsirrtum und technischer Umsetzung der Überleitung und meinte Letzteres.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 11:41
Das kannst Du gerne tun, es ist aber unbeachtlich, denn das BAG unterscheidet derlei nicht, wie bspw. in siehe BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12 dargelegt. Davon ab kommt es für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes ja ohnehin nicht auf den subjektiven Willen des Schaffenden an, sondern auf die Wirkung beim Adressaten.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Isie am 28.02.2021 12:24
BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 206/07:
"Die dem Arbeitgeber bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung obliegende Darlegung der Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung erfordert nicht den Vortrag, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt."
Die Fehlerhaftigkeit dürfte unzweifelhaft sein, wenn die falsche Entgeltgruppe durch eine fehlerhafte technische Umsetzung entstanden ist. Treu und Glauben dürften in diesem Fall nur bei der Rückforderung eine Rolle spielen.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Spid am 28.02.2021 12:32
Inwiefern dürfte die Fehlerhaftigkeit offensichtlich sein? Schließlich wissen wir überhaupt nichts über die auszuübende Tätigkeit, auf die es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit ankäme. Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist - und ihm somit die Korrektur aufgrund Treu und Glauben verwehr ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.
Titel: Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Beitrag von: Novus am 28.02.2021 23:16
Baden-Württemberg hat ein selbst entwickeltes Bezügeabrechnungsprogramm, soweit ich weiß. Bei der Umsetzung der Überleitung, die im November 2019 erfolgt ist, soll es erhebliche Probleme bei der Entgeltgruppe 9 nach 9a gegeben haben.

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass du dich erfolgreich gegen die Berichtigung des Programmfehlers wehren kannst. Aber die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über ungerechtfertigte Bereicherung. Du solltest den Wegfall der Bereicherung geltend machen. Zur Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung durch den Arbeitgeber gibt es Rechtsprechung des BAG. Da du dich erkundigt hast, ob die 9b richtig ist, kann man dir nicht vorwerfen, einen Fehler oder vermeintlichen Fehler nicht angezeigt zu haben. Diese Nachfrage kann aber nicht im Januar 2019 gewesen sein. Wenn du die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen deiner normalen Lebensführung verbraucht hast, solltest du gute Chancen haben, die Überzahlung nicht zurückzahlen zu müssen.

Einheitliches Personalverwaltungssystem und Führungsinformationssystem Personal

DIPSY

Funktioniert übrigens bis Heute nicht Tarifgerecht :)