Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Jan777 am 11.03.2021 14:55
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Hallo zusammen,
ich bin im Januar in die Stufe 5 gekommen (EG 10 Stufe 5) jetzt wird meine Stelle neubewertet und es wird bei der Bewertung EG 11 rauskommen. Da unser Dienstverteilungsplan von Januar 2020 ist wird die Stelle rückwirkend bewertet.
Demnach würde ich in EG 11 Stufe 4 kommen wo hier das Grundgehalt geringer ist als was ich jetzt in EG 10 Stufe 5 erhalte.
Ist dies richtig oder gibt es einen Bestandsschutz für die Stufe?
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Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung. Die auszuübende Tätigkeit kann aufgrund ihres normativen Charakters ohnehin nur für die Zukunft geändert werden. Wann genau fand der Stufenaufstieg statt?
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Ich bin im Januar 2021 in die Stufe 5 gekommen. Und die Höhergruppierung wird dann rückwirkend auf Januar 2020 erfolgen
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Das beantwortet meine Frage nicht.
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Hallo zusammen,
ich bin im Januar in die Stufe 5 gekommen (EG 10 Stufe 5) jetzt wird meine Stelle neubewertet und es wird bei der Bewertung EG 11 rauskommen.
hast du unveränderte auszuübende Tätigkeiten?
Oder warum wird die Stelle neu bewertet?
Liegt hier ein Eingruppierungsirrtum vor?
Und du warst schon immer in der höheren EG?
Mit welcher Begründung erfolgt die Höhergruppierung zum Januar 2020 ?
Hast du zum Januar 2020 neue auszuübende Tätigkeiten übertragen bekommen?
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Es sind neue Tätigkeiten hinzugekommen die ich seit Januar 2020 wahrnehme darum wird die Stelle neu bewertet.
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Die ausgeübte Tätigkeit ist für die Eingruppierung unbeachtlich.
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Sind in dem jetzt gültigen Dienstverteilungsplan schon die Tätigkeiten aufgeführt, die ab Januar 2020 hinzugekommen sind?
Erst wenn die Tätigkeiten, oft mit Erstellung eines neuen Dienstverteilungsplans, dir übertragen wurden, "wirkt sich das aus". Seit wann du die Tätigkeiten machst, ist vollkommen unerheblich.
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Ja der Dienstverteilungsplan wurde im Januar 2020 aktualisiert und ab dem Zeitpunkt nehme ich auch die Tätigkeiten wahr
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Was genau im Binnenverhältnis zwischen Dir und dem AG soll jetzt wann passiert sein? Hat der AG Dir eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen, führt diese zu einer anderen Eingruppierung als der bisherigen und hast Du mindestens implizit diesem Vorgang zugestimmt?
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Es ist im Januar 2020 ein neuer Dienstverteilungsplan in kraft getreten worauf ich eine Stellenbeschreibung erstellt habe die jetzt bewertet wird. In zwischen zeit bin ich jetzt in die Erfahrungsstufe 5 gekommen. Die durch die Rückwirkende Höhergruppierung verloren geht.
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Also ist nichts relevantes in passiert. Stellen und deren Beschreibung sind tariflich unbeachtlich. Der AG beabsichtigt nunmehr wohl die Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Dies kann weder rückwirkend noch ohne Dein Einverständnis geschehen.
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Was wiederum soviel heißt, dass wenn er z.B. morgen seinen Änderungsvertrag unterschreiben würde, er ab diesem Zeitpunkt eine andere Entgeltgruppe bekommt und damit stufengleich höhergruppiert ist, weil der Änderungsvertrag ja nicht rückdatiert werden kann?
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Ein Änderungsvertrag kann sehr wohl rückwirkend geschlossen werden, jedoch kann die auszuübende Tätigkeit nicht rückwirkend geändert werden, da es sich die normative Wirkung nur für die Zukunft entfalten kann. Wenn der AG gerne eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit vereinbaren möchte, muß er sich mit dem AN auf einen Zeitpunkt dafür einigen. Die stufengleiche Höhergruppierung findet zu diesem Zeitpunkt statt.
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Die Tätigkeit wurde auch nicht rückwirkend geändert. Die Tätigkeiten nehme ich seit Januar 2020 wahr. Es hat nur solange gedauert bis die Stelle bewertet wurde und ich in der Zwischenzeit in die neue Erfahrungsstufe gekommen bin und die mir mit die Rückwirkenden Höhergruppierung verloren geht.
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Die ausgeübte Tätigkeit ist - wie bereits ausgeführt - für die Eingruppierung unbeachtlich. Wie Deinen Ausführungen zu entnehmen war, ist nichts geschehen, was die auszuübende Tätigkeit berührt hat. Die Bewertung von Stellen ist ebenso wie deren Beschreibung und Stellen an sich.
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@Jan777: Du übst also seit Januar 2020 zusätzlich zu den vorher ausgeübten Tätigkeiten weitere Tätigkeiten aus. Wurden dir die zusätzlichen Tätigkeiten von einem dazu berechtigten Vertreter deines Arbeitgebers übertragen?
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Sofern Dir nun zum 01.01.20 Tätigkeiten der EXX wirksam übertragen wurden bist du seit dem 01.01.20 entsprechend eingruppiert. Da du die neu auszuübenden Tätigkeiten ja offenbar auch ausgeübt hast ist wohl auch von deiner implizierten Zustimmung zu der Vertragsänderung auszugehen.
In der Praxis kannst Du aber ziemlich sicher sagen, dass Du einer Höhergruppierung resp. den damit zu ändernden auszuübenden Tätigkeiten nicht zustimmst, Dir es nochmal überlegen möchtest und vielleicht ab dem 01.04.21 dazu bereits wärest.
Höhergruppierung zur Unzeit will niemand.
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Ausweislich der Schilderung des TE ist doch überhaupt nichts relevantes geschehen. Irgendwer hat einen Dienstverteilungsplan geändert, der TE hat eine Stelle geschrieben, der AG hat eine Stelle bewertet...
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ja passiert ist nichts aber das Ergebnis wird werden EG 11 Rückwirkend zum 1.1.2020 in der Erfahrungsstufe 4
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Die Tätigkeit wurde auch nicht rückwirkend geändert. Die Tätigkeiten nehme ich seit Januar 2020 wahr. Es hat nur solange gedauert bis die Stelle bewertet wurde und ich in der Zwischenzeit in die neue Erfahrungsstufe gekommen bin und die mir mit die Rückwirkenden Höhergruppierung verloren geht.
Bei ist ist eine solche Tätigkeitsänderungen unter Mitbestimmung des PR, haben die Jan 2020 zugestimmt?
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ja passiert ist nichts aber das Ergebnis wird werden EG 11 Rückwirkend zum 1.1.2020 in der Erfahrungsstufe 4
Nein.
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Der Dienstverteilungsplan wurde von PR abgesegnet
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ja passiert ist nichts aber das Ergebnis wird werden EG 11 Rückwirkend zum 1.1.2020 in der Erfahrungsstufe 4
Ja, aber nur wenn du es mit dir machen lässt.
Sie können dir jetzt diese Tätigkeiten tarifkonform zuweisen und dich damit jetzt höhergruppieren.
Worauf Spid und die anderen Hinauswollen, dass es so aussieht, als ob eine tariflich wirksame Übertragung deiner neuen Tätigkeiten nicht stattgefunden hat.
Falls doch, musst du dieser Übertragung widersprechen, da sie ja eingruppierungsrelevant ist.
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Unter der Bedingung, dass die Änderung des Dienstverteilungsplanes von einer Person erstellt wurde die namens des AG zur Aufgabenübertragung befugt ist und die auszuübenden Tätigkeiten des TE sich dadurch geändert haben.
@Jan777: Du kannst ja mal den TVÖD offenen strg+f drücken und nach „Stelle“ suchen...
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Inwiefern sollte sich der Dienstverteilungsplan überhaupt auf die auszuübende Tätigkeit auswirken?
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Keine Ahnung. Das habe ich angenommen.
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Wenn sich durch den von der Geschäftsleitung geänderte Geschäftsverteilungsplan nun eine herausgehobene Position für den TE ergibt z.B. also von etwas derartig klarem bin ich ausgegangen.
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ja passiert ist nichts aber das Ergebnis wird werden EG 11 Rückwirkend zum 1.1.2020 in der Erfahrungsstufe 4
Für den Fall dass eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit in 2020 tatsächlich stattgefunden hat - was wie Spid ja richt of gesagt hat eher unwahrscheinlich ist - einfach der Übernahme dieser Aufgaben widersprechen. Dann bleibst Du in 10/5.. dann kannst du immer noch sagen, dass du zum jetzigen Zeitpunkt bereit wärest Dir derartige Aufgaben übertragen zu lassen.
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Je nach Restarbeitszeit würde ja ggf. nicht einmal der BeP erreicht..
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Ich sehe nicht, daß ein Plan zur inneren Organisation des AG eine Wirkung auf das Arbeitsverhältnis an sich oder das Binnenverhältnis AG-AN ansonsten hätte. Zumal der AG offenkundig keine Tätigkeitsänderung damit beabsichtigte, ansonsten wäre er seiner Pflicht nach §3 NachwG nachgekommen wäre.
Es ist nichts geschehen, was für die auszuübende Tätigkeit des TE Relevanz entfaltet hätte. Der AG kann aber sicherlich für die Zukunft mit dem TE derlei vereinbaren, wenn beide Parteien dies wünschen.
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...Zumal der AG offenkundig keine Tätigkeitsänderung damit beabsichtigte, ansonsten wäre er seiner Pflicht nach §3 NachwG nachgekommen wäre...
Da bin ich mir nicht sicher. Das lässt ggf. einen Schluss Qualität des AG zu..
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Er wird sich sein widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen müssen.
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Der AG hat dem PR ja nicht in die Mitbestimmung für die HG von diesem TB genommen, dass zeigt ja auch, dass er bis dato keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen wollte.
(bzw. die Qualität das AGs)
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Hallo,
ich würde mich gerne mal an diese Frage dranhängen, da es in meinem Fall ähnlich ist.
Es wurden neue Tätigkeiten der EG 13 seit 01.06.2019 von einem zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Mitarbeiter übernommen. Meine derzeitige EG ist 11. Zum 01.07.20 fand ein Wechsel der Erfahrungsstufe von 4 in 5 statt. Meine Stellenbeschreibung wurde im Laufe des Jahres 2019 entsprechend um die neu hinzugekommenen Tätigkeiten ergänzt. Aufgrund eines Ende 2020 veranlassten Initiativantrags des PR auf Höhergruppierung wurde nun eine externe RA-Kanzlei mit der Überprüfung der Voraussetzungen der neuen Tätigkeitsmerkmale für eine etwaige Höhergruppierung beauftragt. Das Ergebnis steht noch aus. Angenommen diese Prüfung würde ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach EG 13 aufgrund der in 2019 neu hinzugekommenen Tätigkeiten erfüllt werden, hätte dies eine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.06.2019 in EG 13/4 mit der Folge des Verlustes der zwischenzeitlich erreichten Erfahrungsstufe 5 zur Folge? Oder müsste mich der AG dann ab sofort stufengleich höhergruppieren?
Vielen Dank für die Einschätzung.
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Wann wurde die auszuübende Tätigkeit übertragen?
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Es gab keinen konkreten Termin einer Übertragung. Wie beschrieben wurde einfach im Laufe des Jahres 2019 meine Stellenbeschreibung um die neuen Tätigkeiten ergänzt. Diese neuen Tätigkeiten nehme ich seit 01.06.2019 aktiv wahr. Was genau hätte es denn zu einer "Übertragung" dieser neuen Tätigkeiten bedurft? Ist diese "Übertragung" ein formeller Akt?
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Die Übertragung/Änderung der auszuübenden Tätigkeitist ein realer Akt. Irgendwann muß der AG Dir ja mitgeteilt haben, daß Du etwas anderes als bisher tun solltest.
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Die Übertragung/Änderung der auszuübenden Tätigkeitist ein realer Akt. Irgendwann muß der AG Dir ja mitgeteilt haben, daß Du etwas anderes als bisher tun solltest.
Also in dem dem geschilderten Fall mit der Änderung der Stellenbeschreibung und Mitteilung durch den AG an den AN. Nicht erst mit der erstmaligen Ausübung der neuen Tätigkeit(en) durch den AN.
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Stellen und deren Beschreibung sind tariflich unbeachtlich. Nur wenn der AG anhand der Stellenbeschreibung die auszuübende Tätigkeit mitteilt, entfaltet eine solche Relevanz.
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Die Übertragung/Änderung der auszuübenden Tätigkeitist ein realer Akt. Irgendwann muß der AG Dir ja mitgeteilt haben, daß Du etwas anderes als bisher tun solltest.
Also in dem dem geschilderten Fall mit der Änderung der Stellenbeschreibung und Mitteilung durch den AG an den AN. Nicht erst mit der erstmaligen Ausübung der neuen Tätigkeit(en) durch den AN.
Mir fällt die Abgrenzung hierbei leider etwas schwer. Im Mai 2019 hat sich der AG mit mir "locker" darüber ausgetauscht, dass ich die Aufgaben übernehmen soll. Ab Juni 2019 habe ich es dann erstmalig getan. Die Stellenbeschreibung wurde jedoch erst einige Monate später entsprechend geändert. Bis heute hat der AG jedoch nicht die Absicht gehabt, eine Überprüfung der Stellenbewertung von sich aus zu veranlassen.
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Stellen und deren Bewertung sind tariflich unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Höhergruppierung ist mithin die wirksame Übertragung der maßgeblichen auszuübenden Tätigkeit durch den AG bzw. durch jemanden, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf.
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Somit ist. m.E. hier der 01.06.2019 das entscheidende Datum, da der AG mich aufgefordert hat, die neuen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Was bedeutet dies nun für die Stufenlaufzeit? EG 13/4 rückwirkend ab 01.06.19? Müsste ich dem trotz eines Reallohnverlustes aufgrund der bereits letztjährig erreichten Erfahrungsstufe 5 zustimmen?
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Ist genau der selbe Sachverhalt wie bei mir
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Nein. Es handelt sich ja bereits um andere Entgeltgruppen und andere Zeiten.
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Somit ist. m.E. hier der 01.06.2019 das entscheidende Datum, da der AG mich aufgefordert hat, die neuen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Was bedeutet dies nun für die Stufenlaufzeit? EG 13/4 rückwirkend ab 01.06.19? Müsste ich dem trotz eines Reallohnverlustes aufgrund der bereits letztjährig erreichten Erfahrungsstufe 5 zustimmen?
Hat dein Arbeitgeber dich aufgefordert oder nur dein Chef?
Falls der Arbeitgeber dir zum 01.06.2019 die Aufgaben übertragen hat und du dieser Aufgabenänderung zugestimmt hast (wovon auszugehen ist, da du diese Aufgaben auch ausgeführt hast und noch ausführst) hat sich die Eingruppierung zum 01.06.2019 geändert.
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Somit ist. m.E. hier der 01.06.2019 das entscheidende Datum, da der AG mich aufgefordert hat, die neuen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Was bedeutet dies nun für die Stufenlaufzeit? EG 13/4 rückwirkend ab 01.06.19? Müsste ich dem trotz eines Reallohnverlustes aufgrund der bereits letztjährig erreichten Erfahrungsstufe 5 zustimmen?
Sofern der AG zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche auszuübende Tätigkeit übertragen hat und Du dem mindestens implizit - bspw. durch Einverständnis oder die Ausübung ohne Widerstreben - zugestimmt hast, erfolgte die Höhergruppierung zu diesem Zeitpunkt. Da Du dem offenbar zugestimmt hast, erschließt sich mir die Frage nicht, ob Du einem "Reallohnverlust" zustimmen müßtest, denn das Entgelt ergibt sich ja aus der Eingruppierung.
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Somit ist. m.E. hier der 01.06.2019 das entscheidende Datum, da der AG mich aufgefordert hat, die neuen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Was bedeutet dies nun für die Stufenlaufzeit? EG 13/4 rückwirkend ab 01.06.19? Müsste ich dem trotz eines Reallohnverlustes aufgrund der bereits letztjährig erreichten Erfahrungsstufe 5 zustimmen?
Sofern der AG zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche auszuübende Tätigkeit übertragen hat und Du dem mindestens implizit - bspw. durch Einverständnis oder die Ausübung ohne Widerstreben - zugestimmt hast, erfolgte die Höhergruppierung zu diesem Zeitpunkt. Da Du dem offenbar zugestimmt hast, erschließt sich mir die Frage nicht, ob Du einem "Reallohnverlust" zustimmen müßtest, denn das Entgelt ergibt sich ja aus der Eingruppierung.
Der "Reallohnverlust" ergibt sich ja erst jetzt, da die scheinbar korrekte rückwirkende Eingruppierung per 01.06.2019 in der Gegenwart dazu führt, dass mir die bereits im letzten Jahr erreichte Erfahrungsstufe 5
wieder "weggenommen" wird. Zum damaligen Zeitpunkt meiner impliziten Zustimmung war die Frage nach der korrekten Eingruppierung noch nicht relevant.
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Dir wird weder etwas weggenommen noch fände die Eingruppierung rückwirkend statt. Gem. Deiner Schilderung bist Du seit dem 01.06.19 in E13 höhergruppiert. Der behauptete Stufenaufstieg hat mithin nie stattgefunden.
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Dir wird weder etwas weggenommen noch fände die Eingruppierung rückwirkend statt. Gem. Deiner Schilderung bist Du seit dem 01.06.19 in E13 höhergruppiert. Der behauptete Stufenaufstieg hat mithin nie stattgefunden.
Sorry, dass ich nochmal nachfragen muss. Ich bin aber doch dann seit dem 01.06.19 in EG 13/4 eingruppiert, richtig?
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Ja.
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Dir wird weder etwas weggenommen noch fände die Eingruppierung rückwirkend statt. Gem. Deiner Schilderung bist Du seit dem 01.06.19 in E13 höhergruppiert. Der behauptete Stufenaufstieg hat mithin nie stattgefunden.
"Weggenommen" wird möglicherweise das zuviel gezahlte Entgelt. Für die Rückforderung gilt allerdings die Ausschlussfrist. Außerdem kommt der Wegfall der Bereicherung in Betracht.
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@Sparkässler: Darf ich dich bitten mal hier zu posten wie das Ganze ausgegangen ist, wenn es soweit ist?
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@Sparkässler: Darf ich dich bitten mal hier zu posten wie das Ganze ausgegangen ist, wenn es soweit ist?
Ja, das kann ich gerne machen.