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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: ludwig am 14.03.2021 12:51

Titel: Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: ludwig am 14.03.2021 12:51
Hallo,

ich hatte mich auf eine Stelle bei der Polizei beworben.

Gestern erhielt ich eine Einwilligungserklärung zwecks Überprüfung meiner Zuverlässigkeit anhand von Abruf der Datenbestände der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ggf. anhand von Datenbeständen von Justizbehörden und Gerichten.

Jetzt frage ich, inwieweit das überhaupt relevant ist, wenn es um folgenden Job geht:

- Erfassung eingehender Vorgänge / Schriftstücke,
- Fertigung von Formblattanzeigen für die weitere Sachbearbeitung durch die Ermittlungsgruppen,
- Vorbereitung von Vorgängen für die weitere Sachbearbeitung / Überprüfung / ggf. Ergänzung fehlender Daten / Abgleich der Daten mit den polizeilichen Informationssystemen,
- Veranlassung von Fahndungsausschreibungen und /-löschungen, - Selbständige Bearbeitung einfach gelagerter Sachverhalte,
- Registrierung und Zuteilung von Vorgängen im Rahmen des Aktenwechsels,
- Bei Bedarf, sonstige Büro- und Verwaltungsaufgaben: Stärkemeldung, IZEMA-Eintragungen Eintragungen im Rahmen des Integrierten Zeitmanagements unter Einsatz der Software „SP-EX¬PERT“, Krank-/ Gesundmeldungen, Arbeitszeitnachweise, Führen von Statistiken, Urlaubsplanung, Rechnungsbearbeitung im Elektronisch Kreditorischen Rechnungsworkflow, Terminplanungen / Kalenderführung in Outlook administrative Unterstützung der Leitung in der Wahrnehmung und Koordination der Aufgaben und Termine, Materialbestellung etc.

Auch frage ich mich, ob es rechtens ist, mir automatisch eine Unzuverlässigkeit zu unterstellen, wenn ich diese freiwillige Einwilligungserklärung nicht abgebe, denn in den Hinweisen in dieser steht:

"... ohne sie (die Einwilligungserklärung) kann die Behörde jedoch von Ihrer Unzuverlässigkeit ausgehen. ..."

Bitte um eure Einschätzungen.

Danke euch.

Beste Grüße
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Lars73 am 14.03.2021 13:38
Ein Umgang mit sensiblen Informationen ist bei der Aufgabe offensichtlich. Also solches ist eine solche Anforderung gerechtfertigt.

Wie auch bei anderen zwingenden Voraussetzungen folgt aus dem Nichtnachweis, dass man die Voraussetzung nicht erfüllt.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Organisator am 15.03.2021 08:18
Auch frage ich mich, ob es rechtens ist, mir automatisch eine Unzuverlässigkeit zu unterstellen, wenn ich diese freiwillige Einwilligungserklärung nicht abgebe, denn in den Hinweisen in dieser steht:

"... ohne sie (die Einwilligungserklärung) kann die Behörde jedoch von Ihrer Unzuverlässigkeit ausgehen. ..."

Ich finde die Argumentation falsch. Wenn du nicht überprüft wirst kann nicht festgestellt werden, ob du zuverlässig im Sinne der rechtlichen Regelung bist. Der Schluss auf unzuverlässig ist falsch, es liegt lediglich keine Information vor.

Ändert aber nichts an der Tatsache, dass ohne Zustimmung zur Überprüfung keine Einstellung erfolgt.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: neodeo2 am 15.03.2021 08:58
ich frage mich, wie kann Polizei eine "Zuverlässigkeit anhand von Abruf der Datenbestände der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ggf. anhand von Datenbeständen von Justizbehörden und Gerichten" überprüfen bzw. feststellen?

sowas steht doch normalerweise, wenn überhaupt, in einem Arbeitszeugnis vom ehemaligen Arbeitgeber etc.?
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 09:09
Inwiefern ließe ein Arbeitszeugnis Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit zu? Und inwiefern ließen Erkenntnisse aus Ermittlungs- und Strafverfahren usw. derlei nicht zu?
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Grumbakiechel am 15.03.2021 21:22
@ Spid: Alles gesagt, dem ist nichts hinzuzufügen.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: ike am 16.03.2021 00:45
Warum so kompliziert?
Reicht nicht auch ein Führungszeugnis O oder steht da weniger drin?
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Dienstbeflissen am 16.03.2021 07:26
ich frage mich, wie kann Polizei eine "Zuverlässigkeit anhand von Abruf der Datenbestände der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ggf. anhand von Datenbeständen von Justizbehörden und Gerichten" überprüfen bzw. feststellen?

sowas steht doch normalerweise, wenn überhaupt, in einem Arbeitszeugnis vom ehemaligen Arbeitgeber etc.?
Satire?
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Dienstbeflissen am 16.03.2021 07:28
Warum so kompliziert?
Reicht nicht auch ein Führungszeugnis O oder steht da weniger drin?
Was ist daran kompliziert?
Ein Führungszeugnis ist doch nur eine sehr eingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregisterauszug. Über die Datenbanken von Polizei und Staatsanwaltschaft lassen sich womöglich weitergehende Erkenntnisse über eine Person gewinnen die Rückschlüsse auf dessen Zuverlässigkeit erlauben, die für eine Job bei der Polizei nunmal Kernvorraussetzung ist.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: neodeo2 am 16.03.2021 07:44
Was ist daran kompliziert?
Ein Führungszeugnis ist doch nur eine sehr eingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregisterauszug. Über die Datenbanken von Polizei und Staatsanwaltschaft lassen sich womöglich weitergehende Erkenntnisse über eine Person gewinnen die Rückschlüsse auf dessen Zuverlässigkeit erlauben...

Aber in diesen Datenbanken steht doch nicht jeder drin?

Muss man nicht zumindest mit der Polizei btw. Staatsanwaltschaft schon mal zu tun gehabt haben? (also entweder man hat früher mal Mist gebaut oder man hat für die gearbeitet?

PS: ich habe nicht mal gewusst, dass es sowas gibt :-D oder kommt es so langsam im "Überwachungsstaat" ?
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Spid am 16.03.2021 07:57
Warum so kompliziert?
Reicht nicht auch ein Führungszeugnis O oder steht da weniger drin?

Die Einverständniserklärung gegenüber dem, der der Information bedarf vs. die ggfs. gebührenpflichtige Beantragung bei einem Dritten, daß ein weiterer Dritter seinen Datenbestand abruft und per Briefpost verschickt... Was davon ist jetzt der komplizierte Weg?
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Organisator am 16.03.2021 08:22
Werft einfach mal einen Blick ins SÜG. Dann wird auch deutlich, warum und welche Daten erhoben werden sollen und welchen Unterschied es zum Führungszeugnis macht.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Spid am 16.03.2021 09:42
Das sowieso - mir ging es um die Behauptung, die Einverständniserklärung sei kompliziert und im gleichen Atemzug wird ein Führungszeugnis ins Spiel gebracht.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Organisator am 16.03.2021 09:58
Jupp. Ne Einwilligung ist da deutlich weniger kompliziert.

Ich denke, dass es hier eher an Grundsverständnis fehlt, was denn eine Sicherheitsüberprüfung ist und welchen Sinn sie hat.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Elur am 16.03.2021 22:13
Warum so kompliziert?
Reicht nicht auch ein Führungszeugnis O oder steht da weniger drin?

Im Führungszeugnis taucht beispielsweise kein Erziehungsregistereintrag auf, eine einzelne Geldstrafe unter 90 Tagessätzen auch nicht. Außerdem gelten dort relativ kurze Fristen. So ein Führungszeugnis ist weit weniger aussagekräftig, als man glaubt.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Dienstbeflissen am 17.03.2021 11:51
Warum so kompliziert?
Reicht nicht auch ein Führungszeugnis O oder steht da weniger drin?

...eine einzelne Geldstrafe unter 90 Tagessätzen auch nicht...

Nur sofern im BZR kein weiterer Eintrag vorhanden ist => Zwei Geldstrafen zu je 10TS würden auch im Führungszeugnis stehen.
Titel: Antw:Keine Einwilligung = Unzuverlässigkeit!? Rechtens?
Beitrag von: Elur am 17.03.2021 22:04
Warum so kompliziert?
Reicht nicht auch ein Führungszeugnis O oder steht da weniger drin?

...eine einzelne Geldstrafe unter 90 Tagessätzen auch nicht...

Nur sofern im BZR kein weiterer Eintrag vorhanden ist => Zwei Geldstrafen zu je 10TS würden auch im Führungszeugnis stehen.

Daher sagte ich auch: eine EINZELNE Geldstrafe unter 90 Tagessätzen auch nicht.