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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Stephan am 15.03.2021 13:33
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Hallo Kollegen,
folgender Sachverhalt betrifft mich derzeit:
Ich (Angestellter; Verwaltungsfachwirt (ALII); Bundesland Bayern; eingruppiert in E11 - Stufe 5, Aufstieg in 6 im Juni 2021) vertrete grundsätzlich (Urlaub etc.) bei uns in der Verwaltungsgemeinschaft (TVöd wird angewandt) den Geschäftsleiter (Beamter A13).
Nun wurde bei meinem Kollegen eine doch schwerwiegende Krankheit festgestellt, so dass dieser nun schon die 4. Woche im Krankenstand ist... und es zum jetzigen Zeitpunkt schon feststeht, dass er vermutlich in diesem Jahr nicht mehr zur Arbeit erscheinen wird.
Meine Frage würde sich hier auf die Zulage bedingt durch die doch längerfristige Vertretung beziehen...
Könntet ihr mir sagen wie sich diese betreffende Zulage berechnet? Aus § 14 TVöd werd ich nicht so ganz schlau...
Besten Dank im Voraus!
Gruß
Stephan
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Maßgeblich wäre die unter Berücksichtigung der Vertretung anfallende auszuübende Tätigkeit und die Eingruppierung, die sich für Dich bei dauerhafter Übertragung dieser ergäbe.
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Vielen Dank für Deine Antwort Spid ;)
Hab ich soweit verstanden...
Von mir wird hier eine vollumfängliche Vertretung "verlangt"...wobei dies auf Dauer absolut unmöglich ist, da ich ja noch mein eigenes Sachgebiet (hier Bauamt) habe...
Dann denke ich wird die Zeit neue Erkenntnisse mit sich bringen... man müsste dann die Tätigkeiten, welche ich dauerhaft übernehme tarifrechtlich bewerten...richtig? Um dann eine Grundlage zur Berechnung einer möglichen Zulage zu erhalten...
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Ja.
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In Ermangelung eines wissenschaftlichen Zuschnitt dürfte im Zweifel auf Entgeltgruppe 12 hinauslaufen.
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In Ermangelung eines wissenschaftlichen Zuschnitt dürfte im Zweifel auf Entgeltgruppe 12 hinauslaufen.
Was willst du damit sagen?
E13 nur bei Wissenschaft? Das ist ein Irrglaube.
Es geht da doch nur darum, dass ein wiss. Hochschulstudium für die Tätigkeiten angenommen wird. Strategische Entscheidung sind auch kein wiss. Zuschnitt führen aber zur E13
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Erforderlich ist ein akademischer Zuschnitt.
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Ich will sagen, dass in einer Verwaltungsgemeinschaft, deren geschäftsleitender Beamter nach A 13 besoldet wird, kein akademischer (danke!) Zuschnitt des Aufgabenkreises vorliegen wird. Daher wird es im Zweifel via Maß der Verantwortung eine Zulage nach Entgeltgruppe 12 geben.
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A13 ist nicht automatisch mit E12 gleichzusetzen.
Letztendlich kommt es auf die auszuübenden Tätigkeiten an. Diese können (rein theoretisch) auch zu E 12, E 13 oder E14 führen.
Wie gesagt, rein theoretisch.
Ohne die Tätigkeiten genau zu kennen, würde ich mich an die E13 orientieren und "fordern".
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Die können auch rein praktisch zu E9c führen.
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Die können auch rein praktisch zu E9c führen.
Absolut richtig.
Soll ich jetzt empfehlen eine niedrigere Einstufung anzustreben?????
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An welcher Stelle käme eine "Einstufung" ins Spiel?