Forum Öffentlicher Dienst
		Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Börnie am 17.03.2021 13:17
		
			
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				Hallo zusammen,
 
 folgender Sachverhalt:
 
 Rettungsdienst mit H-TV. Mantelregelungen in §§ 7 und 8 1 zu 1 gleichlautend mit den TVöD-Regelungen.
 
 Rettungsdienst hat folgende Schichten:
 
 24 Stundendienst (H-TV erlaubt abweichend zum TVöD die Verlängerung auf 24 Stunden, inkl. Bereitschaftszeiten), Beginn 7.00 Uhr und Ende 7.00 Uhr am nächsten Tag.
 Tagesdienst in der Woche Beginn 7 Uhr und Ende 19.00 Uhr
 Tagesdienst am Wochenende/Feiertag Beginn 9 Uhr und Ende 21.00 Uhr
 
 Sonst gibt es keine anderen Schichten (z.B. eine separate Spät-/Nachtschicht o.ä.)
 
 M.m. liegt nur dann Schichtdienst vor (und der Anspruch auf eine Schichtdienstzulage nach § 8 ), wenn in einem Monat ein MA mind. 1 24 h-Dienst und 1 Tagdienst am WE tatsächlich im Dienstplan geplant  werden, da nur dann die Voraussetzung des unterschiedlichen Beginns der AZ von 2 Std. aus § 7 erfüllt würde (die 13 Stunden werden erfüllt).
 
 Sehe ich das falsch?
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				Wenn der 24-Dienst dazu führt, daß vollkontinuierlich im Betrieb gearbeitet wird, sind die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage erfüllt, wenn monatlich (nicht kalendermonatlich) durchschnittlich mindestens 1 24-Stunden-Dienst geleistet wird, sofern es einen Schichtplan gibt:
 - Schichtplan
 - wechselnde  Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird
 - durchschnittlich  längstens  nach  Ablauf  eines  Monats  erneut  zur Nachtschicht herangezogen