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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Börnie am 17.03.2021 13:17
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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Rettungsdienst mit H-TV. Mantelregelungen in §§ 7 und 8 1 zu 1 gleichlautend mit den TVöD-Regelungen.
Rettungsdienst hat folgende Schichten:
24 Stundendienst (H-TV erlaubt abweichend zum TVöD die Verlängerung auf 24 Stunden, inkl. Bereitschaftszeiten), Beginn 7.00 Uhr und Ende 7.00 Uhr am nächsten Tag.
Tagesdienst in der Woche Beginn 7 Uhr und Ende 19.00 Uhr
Tagesdienst am Wochenende/Feiertag Beginn 9 Uhr und Ende 21.00 Uhr
Sonst gibt es keine anderen Schichten (z.B. eine separate Spät-/Nachtschicht o.ä.)
M.m. liegt nur dann Schichtdienst vor (und der Anspruch auf eine Schichtdienstzulage nach § 8 ), wenn in einem Monat ein MA mind. 1 24 h-Dienst und 1 Tagdienst am WE tatsächlich im Dienstplan geplant werden, da nur dann die Voraussetzung des unterschiedlichen Beginns der AZ von 2 Std. aus § 7 erfüllt würde (die 13 Stunden werden erfüllt).
Sehe ich das falsch?
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Wenn der 24-Dienst dazu führt, daß vollkontinuierlich im Betrieb gearbeitet wird, sind die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage erfüllt, wenn monatlich (nicht kalendermonatlich) durchschnittlich mindestens 1 24-Stunden-Dienst geleistet wird, sofern es einen Schichtplan gibt:
- Schichtplan
- wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird
- durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen