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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: heinerf am 01.04.2021 09:33
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Liebes Forum,
ich studiere momentan Soziale Arbeit und stehe kurz vor dem Abschluss. In Niedersachsen ist anschließend ein einjähriges Anerkennungsjahr vorgesehen. Dieses kann nach §4 Abs.4 SozHeilKindVO verkürzt werden, wenn vorher u.a. ein Angestelltenlehrgang 1 abschlossen wurde. Ich bin gelernter Verwaltungsfachangestellter und mir ziemlich sicher, dass meine Ausbildung dem AL1 mindestens gleichgestellt ist, finde dazu allerdings keine Informationen. Wie würdet ihr dies vor dem Praxisamt argumentieren?
Mit freundlichen Grüßen,
Heiner
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Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.
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Werte das nicht so ab. Ein VFA ist eine deutlich höhere Qualifikation als diese Dulli Lehrgänge. Eventuell kann man über die Prüfungsordnungen o.ä. argumentieren.
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Der A I ist Bestandteil der VFA-Ausbildung. Früher mußte der AI extra noch gemacht werden. Also ist nix mit Dulli-Lehrgang. Die VFA-Ausbildung ohne A I ist dann wohl eher die Dulli-Ausbildung.
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Der AL I ist ursprünglich ersonnen worden, um gute Schreibkräfte auch in Verwaltungstätigkeiten verwenden zu können.
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Eben... der AL I ist doch eher an die Zielgruppe "Quereinsteiger" gedacht... wohingegen der VFA als vollwertige Ausbildung anzusehen ist...
Wir haben in unserer Dienststelle VFA sowie auch Beschäftigte mit AL I... die Erfahrung hierbei... die 3-jährige Ausbildung zum VFA ist schon um einiges umfangreicher als das was die ALIer in einem Jahr ins Hirn getrichtert bekommen...
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Hier ist der VFA und AI gleichgestellt.
VFA als Berufsausbildung und AI ist die Umschulung für Quereinsteiger