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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: lydi am 06.04.2021 12:33
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Hallo,
wir diskutieren an der Arbeit zzt. o. g. Thema. Ich Azubine habe von meinem Vorgesetzten die Aufgabe bekommen, herauszufinden, ob man nicht gleich ein sog. AGG-Hopper (Blödes Wort!) ist, wenn man mehrere Klagen wegen Verstoßes gegen das AGG geführt hat.
Nun habe ich wohl fast das ganze www durchforscht, aber kein Urteil gefunden, aus dem das hervorgeht.
Also gehe ich davon aus, dass es nicht so ist. D. h., bei jemanden, der mehrere Klagen geführt hat oder führt, bei dem darf man sehr wohl davon ausgehen, dass sich um einen AGG-Hopper handelt.
Oder?
Danke schonmal ganz lieb.
GLG
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Was für einen dämlichen Sachverhalt stellt diese Arbeitsaufgabe bitte dar? Die Frage gern an den Vorgesetzten weiterleiten, m. d. B. um Erläuterung.
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AGG-Hopper sind im Gesetz nicht definiert. Auch folgt aus mehreren Klagen nicht, dass ein Entschädigungsanspruch nach AGG nicht bestehen würde.
Nur wenn die Klage rechtmissbräuchlich wäre kann dies einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen. Das bereits mehrere Klagen geführt wurden ist kein Beleg für einen Rechtsmissbrauch.
Zu den Maßstäben siehe z.B. LAG Hessen 7 Sa 851/17 einschließlich Verfahrensgang (insbesondere EuGH, C-423/15, und BAG 8 AZR 848/13).
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AGG-Hopper sind im Gesetz nicht definiert. Auch folgt aus mehreren Klagen nicht, dass ein Entschädigungsanspruch nach AGG nicht bestehen würde.
Nur wenn die Klage rechtmissbräuchlich wäre kann dies einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen. Das bereits mehrere Klagen geführt wurden ist kein Beleg für einen Rechtsmissbrauch.
Zu den Maßstäben siehe z.B. LAG Hessen 7 Sa 851/17 einschließlich Verfahrensgang (insbesondere EuGH, C-423/15, und BAG 8 AZR 848/13).
Dankeschön.
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Und dass evtl. Rechtsmissbrauch vorliegt, für den AG nahezu unmöglich, da Indizien vorzubringen. Wenn in der heutigen Zeit noch Infos im Anschreiben oder Lebenslauf "übersehen" werden, Zahltag!