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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: elliott am 22.04.2021 15:50

Titel: Fragen bzgl. Freistellung - § 629 BGB
Beitrag von: elliott am 22.04.2021 15:50
Hallo,

mein befristetes AV endet am 14.08.21.

"auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren." bedeutet was genau bitte?

Ich muss einen Antrag nach § 629 beim aktuellen AG stellen? Ab wie vielen Wochen oder Monaten vor dem 14.08.21 ist eine Freistellung zu gewähren? Kann ich also, da ich mich ja 3 Monate vorher arbeitslos melden muss, den Antrag auf Freistellung nach § 629 BGB ab dem 14.05.21 stellen und dieser ist dann auch so zu gewähren?

Für welche Dinge, Wege ... hat mich mein aktueller AG auf Antrag für wie lange pro Tag, pro Woche ... freizustellen? D. h., wenn ich während der Arbeitszeit z. B. ein Vorstellungsgespräch hätte, wäre dies Arbeitszeit, ich  müsste mich wahrscheinlich nur entsprechend an- und abmelden, und meinem AG belegen, dass ich ein Gespräch habe?

Danke schonmal.

MfG
Titel: Antw:Fragen bzgl. Freistellung - § 629 BGB
Beitrag von: andi1504 am 23.04.2021 07:24
Bei Haufe findest Du das ganz gut erläutert.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kuendigung-173-freistellungsanspruch-des-arbeitnehmers-zum-aufsuchen-der-agentur-fuer-arbeit_idesk_PI13994_HI938811.html (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kuendigung-173-freistellungsanspruch-des-arbeitnehmers-zum-aufsuchen-der-agentur-fuer-arbeit_idesk_PI13994_HI938811.html)