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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: trulu am 18.05.2021 12:16
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Hallo,
folgende Situation (jeweils selbes Bundesland):
Eine Beschäftigter war knapp 5 Jahre WiMi (bis EG13, Altersstufe 3). Anschließend ist er zwei Jahre an einer anderen Hochschule auf E11 im Verwaltungsbereich tätig, die Einstufung erfolgte bei Einstellung in Altersstufe 3. Er möchte nun an einer anderen Hochschule eine nach EG13 bewertete Stelle an (erneut Verwaltungsbereich). In welche Altersstufe KANN hierbei bei Einstellung eingestuft werden (und worauf besteht Anspruch)?
Vielen Dank.
Beste Grüße
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Anspruch besteht nur auf Stufe 1. Alles Weitere ist Verhandlungssache.
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Sollten jedoch der AG der selbe sein (selbes Bundesland, beides mal Land als AG) dann Stufe 3
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Es gibt in TV-L/TV-H keine Altersstufen.
Woher sollte ein Anspruch auf Stufe 3 bei Einstellung entstehen, wenn es derselbe AG wäre?
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Bezüglich Verhandlungssache: Womit sollte ich da am besten argumentieren? Nennt man das dann förderliche Beschäftigungszeiten?
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Damit, für weniger Geld nicht zu kommen.
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Ok - was wäre denn prinzipiell bei sehr kulanter Personalabteilung maximal möglich? Stufe 3?
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Es können so viele Jahre förderliche Zeiten angerechnet werden, wie vorhanden sind. Bei 10 Jahren Stufe 5, bei 15 Jahre Stufe 6.
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Es gibt in TV-L/TV-H keine Altersstufen.
Woher sollte ein Anspruch auf Stufe 3 bei Einstellung entstehen, wenn es derselbe AG wäre?
Ein Wechsel der Stelle beim gleichem AG, wäre es ja eine Höhergruppierung. E11 S3 führt zu E13 S3 oder etwa nicht?
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Bei einer Höhergruppierung wäre das so. Im Sachverhalt geht es jedoch um eine Einstellung.
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Bei einer Höhergruppierung wäre das so. Im Sachverhalt geht es jedoch um eine Einstellung.
Richtig, aber soll ja Leute geben die von Alterstufen reden, die es nicht gibt und die nicht wissen dass sie nicht den AG wechseln, weil sie beim Land beschäftigt bleiben.
Hätte ja sein können, dass bei beiden Hochschulen das Land der AG ist.
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Auch beim selben AG ist es nur dann eine Höhergruppierung, wenn keine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.