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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Roadkraut am 19.05.2021 15:23
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Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage an euch und hoffe ihr könnt mir diesbezüglich weiterhelfen.
Ich war bei unseren VG-Werken seit 10.2019 als VEFK bestellt und habe diese Tätigkeit für unsere 4 Kläranlagen sowie alle weiteren Gebäude der Werke inkl. 61 Pumpwerken zu ca 60% Zeitanteilen ausgeübt.
Ich bin gelernter Elektroinstallateur, mit 20 Jahren Berufserfahrung, habe diverse Weiterbildungen/Seminare zur VEFK besucht, habe auch eine Zeitlang als Produktionstechniker bei einem großen Speichermedienhersteller gearbeitet, besitze keinen Meistertitel, bin jedoch auf dem hier benötigten Gebiet der Elektrotechnik, Steuerungen, Schaltanlagenbau, Normenkenntnis etc. über Seminare, eigenständiges Lernen und vorhergehender Beschäftigung in der Industrie sehr gut ausgebildet.
Ich habe die geforderten Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Prüfkonzept etc. erstellt und den Bereich (zuvor wurde der Bereich Elektrotechnik gänzlich vernachlässigt und auch keine Prüfungen durchgeführt) auf den TSM-Check vorbereitet.
Die weiteren 40% war ich als Mitarbeiter bei der Kläranlage beschäftigt.
Eingruppiert war ich in E6 Stufe 4 (TVÖD VKA). Es sollte eine Stellenbewertung durchgeführt werden, was dann auch geschah. Das Ergebnis erhielt ich Anfang Januar 21. Die Stelle wurde mit EG 7 bewertet. Aufgrund meiner Bitte wurde die Stelle analog zu den Bewertungen innerhalb der Verwaltung zur Zweitbeurteilung eingereicht .
Das Ergebnis steht noch immer aus.
Nun wurde mir zudem zum 01. Januar 21 die Stelle der Gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft bei der Verbandsgemeinde angeboten (Mit der Unternehmerverantwortung für derzeit 182 Liegenschaften, u.a. KiTa´s, Real-, und Grundschulen, Feuerwehrhäuser, Frei-, und Hallenbädern, etc. Zudem Aufsicht über 2 Elektrofachkräfte und 28 EuP´s) . Auf die Nachfrage wie diese Stelle Eingruppiert ist wurde mir mitgeteilt dass dies erst nach Antritt der Stelle bewertet werden kann, da ungewiss ist welche Arbeiten in welchen Zeitanteilen anfallen. Ich habe diese Stelle angenommen (Da dies eigentlich genau das ist was ich machen möchte) und somit vorerst ca 330€ Netto/Monat (an Zulagen für die Arbeit auf der Kläranlage) zu meiner vorherigen Stelle verloren. Ich habe nun bei der Komba eine Stellenbewertung angefragt, daraufhin wurde mir von deren dbb-Dienstleistungszentrum mitgeteilt dass eine Höhergruppierung aufgrund des fehlenden Meistertitels bzw., da ich nun auf der Verwaltung angestellt bin (und keine Handwerklichen Tätigkeiten mehr ausübe), keine Angestelltenprüfung 1 und 2 vorweisen kann nicht höher als E 7 eingruppiert werden kann. Sämtliche Eingruppierungen höher als E7 würden darauf aufbauen und seien ohne diesen Nachweis nicht zu erreichen. Eine Höhergruppierung sei somit nur auf dem Verhandlungswege mit dem Dienstherren möglich.
Ist dies so richtig ?
Ich bin bisher stets davon ausgegangen dass es auf die ausgeführten Tätigkeiten ankommt und nicht zwingend auf den Abschluss.
Zudem verstehe ich nicht ganz warum ich, der mit den Vorgängen und Gesetzen der eigentlichen Verwaltungsarbeit nichts zu tun hat, diesen Ausbildungsgang benötigen soll.
Ich hoffe Ihr könnt mir diesbezüglich weiterhelfen.
Vorab schon vielen Dank.
Gruß
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Nein.
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Ich finde es erstaunlich und bemerkenswert, dass es AG gibt, die es schaffen, VEFK's zu ernennen ohne eine 2stellige Entgeltgruppe zahlen zu müssen.
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Inwiefern? Eine klassische Meistertätigkeit, die zu einer entsprechenden Eingruppierung führt.
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VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.
@Roadkraut: Seit 2009 ist Meister die Mindestvoraussetzung zur VEFK. Aus meiner Sicht hat dein AG bereits ein Auswahlverschulden begangen.
Alternativ mal auf den gängigen Jobbörsen nach VEFK filtern. Wird gesucht wie blöd, da sich die wenigsten den Schuh anziehen wollen. Selbst für EG10-12 kaum Bewerbungen.
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Vielen Dank schonmal für eure Einschätzung.
Mein Hauptproblem besteht darin, dass mir mitgeteilt wurde dass eine Eingruppierung höher E7 ohne Meistertitel bzw. den Angestelltenprüfungen nicht möglich ist und ich diese Aussage nicht widerlegen kann.
Wie gesagt, ich bin stets davon ausgegangen dass es auf die ausgeführten Tätigkeiten ankommt und nicht auf den Meistertitel.
Demnach bin ich ebenso davon ausgegangen zumindest in E9b über Fallgruppe 2 eingruppiert werden zu können.
Bei Haufe konnte ich dazu allerdings auch nachlesen :
Nach der Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen ist allerdings bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden zur Eingruppierung in die Fallgruppe 2 zusätzlich als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung II erforderlich. Dies ist in RLP der Fall.
Nachfolgend ein Auszug der Aussage der DBB :
Bei den uns vorliegenden Eingruppierungen einer gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft wird immer ein Meister dazu berufen. Bei der Überprüfung Ihrer persönlichen Voraussetzungen fällt aber letztlich auf, dass Sie eine Gesellenprüfung vorweisen können, allerdings können wir keine Feststellung über eine Meisterprüfung machen. Zur Klarstellung möchten wir darauf hinweisen, dass wir Ihre fachlichen Fähigkeiten nicht in Abrede stellen möchten und Sie sicherlich aufgrund Ihrer tatsächlichen Fähigkeiten durchaus für die Durchführung der Tätigkeiten einer Gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft geeignet sind.
In den Regelungen der Vergütungsordnung des TVöD finden sich allerdings subjektive Voraussetzungen die erfüllt sein müssen,um eine entsprechende Eingruppierung zu beanspruchen. Dementsprechend ergeben sich allerdings dann Schwierigkeiten, wenn diese subjektiven Voraussetzungen nicht vorliegen. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass beispielsweise ein Meister mit entsprechender Tätigkeit bereits in der Entgeltgruppe 8 einzureihen wäre und sich hierauf aufbauende Tätigkeiten dann auch höher bewerten lassen.
Wir kommen zu dem Ergebnis, dass Sie keine Meisterprüfung vorweisen können, sodass hier tatsächlich eine Entgeltgruppe 8 nicht zu erreichen ist. Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen wird aber leider eine Angestelltenprüfung 1 bzw. die Angestelltenprüfung 2 bei höherer Eingruppierung abgefordert. Insoweit verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen:
.Ziffer 7. der Vorbemerkungen zur
Entgeltordnung TVöD Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (TeilA AbschnittI Ziffer3) sowie im Kassen-und Rechnungswesen (TeilB AbschnittXIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppeentsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehr-gang mit ab-schließender Prüfung teilgenommen haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitge-berverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen.3Satz1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe2 der Entgeltgruppen5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
................
................
................
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 25 BAT i. V. m. der Anlage 3 zum BAT entschieden, dass die für die Ein- und Höhergruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen vorausgesetzte Ablegung einer Prüfung eine tarifliche Anspruchsvoraussetzung sei. Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie etwa dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung, ab-hängig zu machen (z. B. bei Nichterfüllung eines Prüfungserfordernisses besteht auch kein Anspruch auf höhere Vergütung). Somit tritt die Rechtsfolge der Tarifautomatik nur bei Vorliegen beider Anspruchsvoraussetzungen ein. Ein Beschäftigter kann sich bei Fehlen einer Prüfung nicht unter Bezugnahme auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf berufen, dass sein Arbeitgeber ihn so stellt wie beim Nachweis ei-ner Prüfung. Fehlt der Prüfungsnachweis, besteht kein Anspruch auf ein höheres Entgelt. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung, die die Höhe des Entgelts von einem bestimmten Ausbildungsabschluss abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit ein niedrigeres Entgelt vorsieht, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund sehen wir die tatsächliche Eingruppierungsmöglichkeit als sehr begrenzt an. Sollte man sich an der Eingruppierung für Meister orientieren, welchen Sie nach unserer Kenntnis nicht vorweisen, aber deren Tätigkeit Sie durchführen, so würde die nächst niedrigere Eingruppierung für Sie zutreffen, nämlich Entgeltgruppe 7.
Gibt es eine möglichkeit trotzdem, bzw. auf anderem Wege eine höhere EG zu erreichen ? Und wie könnte ich da vorgehen ?
Vorab DANKE :)
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VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.
Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.
Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.
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Vielen Dank schonmal für eure Einschätzung.
Mein Hauptproblem besteht darin, dass mir mitgeteilt wurde dass eine Eingruppierung höher E7 ohne Meistertitel bzw. den Angestelltenprüfungen nicht möglich ist und ich diese Aussage nicht widerlegen kann.
(...Textwand ohne Wert...)
Gibt es eine möglichkeit trotzdem, bzw. auf anderem Wege eine höhere EG zu erreichen ? Und wie könnte ich da vorgehen ?
Vorab DANKE :)
TB sind ensprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar unabhängig vom dümmlichen Gesabbel, das einem irgendwer "mitteilt". VEFK ist eine klassiche Meistertätigkeit - und den für diesen Bereich maßgeblichen Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmalen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung in der Person erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.
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Hallo Rene, vielen Dank für deine Antwort.
Normalerweise wäre für die Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft mit übertragener fachlicher Leitung eines Betriebsteils eine Qualifikation als Techniker oder Meister notwendig.
Aber :
Im Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10 [1] heißt es:
Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.
Das bedeutet: der Arbeitgeber muss die von den Forderungen der VDE-Bestimmung abweichende, jedoch trotzdem ausreichende Eignung des Stelleninhabers schriftlich dokumentieren.
Die Delegation von Aufgaben auf eine verantwortliche Elektrofachkraft sollte auch „sozial adäquat“ sein. Das heißt, der Beauftragte muss Kraft seiner
- fachlichen Qualifikation,
- persönlichen Eignung sowie
- hierarchischen Stellung im Unternehmen
in der Lage sein, die besonderen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Deshalb müssen mit solchen Aufgaben einhergehend auch die erforderlichen Befugnisse (Kompetenzen) übertragen, bezeichnet und abgegrenzt werden. Nur dann trägt der Beauftragte anstelle des Unternehmers in dem zugewiesenen Rahmen auch die Handlungsverantwortung für die übertragenen Aufgaben.
Die nachweislich und tatsächlich vorhandenen Kenntnisse sind wichtiger, als die reinen Ausbildungsabschlüsse!
In den Weiterbildungen zum Meister, Techniker oder Ingenieur (im Bereich Elektrotechnik) kommen von den in der Praxis erforderlichen Themen wie ArbSchG, BetrSichV, TRBS, UVV, VDE-Normen usw. leider nur Fragmente vor. Es stellt sich somit die Frage, wie lediglich auf einer solchen Grundlage, ohne weitere Vertiefung der erforderlichen Kenntnisse, die nicht gerade einfache Position einer vEFK übernommen werden soll. Häufig lassen sich Führungskräfte in Unternehmen, die nicht aus dem Bereich der Elektrotechnik kommen, von dem reinen Ausbildungsabschluss blenden.
Fazit. Wenn der Mitarbeiter die Eignung als (G)vEFK nachweislich besitzt, besteht auch die Möglichkeit, ihn ohne den Ausbildungsabschluss als Meister, Techniker oder Ingenieur, zu bestellen.
Dies ist mit meinem Arbeitgeber auch so kommuniziert und dokumentiert.
Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte den Meistertitel keinesfalls in irgendeiner Weise schlechtreden. Ich möchte lediglich anführen dass es auf die Kenntnisse, bzw. überwiegend Normenkenntnisse, ankommt welche auch ohne das Ablegen der Meisterprüfung erworben werden können.
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Vielen Dank schonmal für eure Einschätzung.
Mein Hauptproblem besteht darin, dass mir mitgeteilt wurde dass eine Eingruppierung höher E7 ohne Meistertitel bzw. den Angestelltenprüfungen nicht möglich ist und ich diese Aussage nicht widerlegen kann.
(...Textwand ohne Wert...)
Gibt es eine möglichkeit trotzdem, bzw. auf anderem Wege eine höhere EG zu erreichen ? Und wie könnte ich da vorgehen ?
Vorab DANKE :)
TB sind ensprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar unabhängig vom dümmlichen Gesabbel, das einem irgendwer "mitteilt". VEFK ist eine klassiche Meistertätigkeit - und den für diesen Bereich maßgeblichen Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmalen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung in der Person erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.
Danke für die Antwort. Das Gesabbel kommt allerdings vom Stellenbewerter. Wie soll ich dagegen vorgehen ?
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VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.
Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.
Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.
Aber verweigern und auf den nächsten Zug des AG warten.
Nur wenn der Bestandsmeister ähnlich intelligent verhandelt, wie in diesem Fall geschehen.
Da im Fall der VEFK eine Übertragung strafrechtlicher Haftung stattfindet, ist die Zustimmung der zu bestellenden Person zwingend vorgeschrieben (schriftliche Bestellung wird ja sicherlich erfolgt sein).
Also einfach nö sagen...da kann der AG trampeln wie er lustig ist.
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Hallo Rene, vielen Dank für deine Antwort.
Normalerweise wäre für die Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft mit übertragener fachlicher Leitung eines Betriebsteils eine Qualifikation als Techniker oder Meister notwendig.
Aber :
Im Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10 [1] heißt es:
Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.
Das bedeutet: der Arbeitgeber muss die von den Forderungen der VDE-Bestimmung abweichende, jedoch trotzdem ausreichende Eignung des Stelleninhabers schriftlich dokumentieren.
Die Delegation von Aufgaben auf eine verantwortliche Elektrofachkraft sollte auch „sozial adäquat“ sein. Das heißt, der Beauftragte muss Kraft seiner
- fachlichen Qualifikation,
- persönlichen Eignung sowie
- hierarchischen Stellung im Unternehmen
in der Lage sein, die besonderen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Deshalb müssen mit solchen Aufgaben einhergehend auch die erforderlichen Befugnisse (Kompetenzen) übertragen, bezeichnet und abgegrenzt werden. Nur dann trägt der Beauftragte anstelle des Unternehmers in dem zugewiesenen Rahmen auch die Handlungsverantwortung für die übertragenen Aufgaben.
Die nachweislich und tatsächlich vorhandenen Kenntnisse sind wichtiger, als die reinen Ausbildungsabschlüsse!
In den Weiterbildungen zum Meister, Techniker oder Ingenieur (im Bereich Elektrotechnik) kommen von den in der Praxis erforderlichen Themen wie ArbSchG, BetrSichV, TRBS, UVV, VDE-Normen usw. leider nur Fragmente vor. Es stellt sich somit die Frage, wie lediglich auf einer solchen Grundlage, ohne weitere Vertiefung der erforderlichen Kenntnisse, die nicht gerade einfache Position einer vEFK übernommen werden soll. Häufig lassen sich Führungskräfte in Unternehmen, die nicht aus dem Bereich der Elektrotechnik kommen, von dem reinen Ausbildungsabschluss blenden.
Fazit. Wenn der Mitarbeiter die Eignung als (G)vEFK nachweislich besitzt, besteht auch die Möglichkeit, ihn ohne den Ausbildungsabschluss als Meister, Techniker oder Ingenieur, zu bestellen.
Dies ist mit meinem Arbeitgeber auch so kommuniziert und dokumentiert.
Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte den Meistertitel keinesfalls in irgendeiner Weise schlechtreden. Ich möchte lediglich anführen dass es auf die Kenntnisse, bzw. überwiegend Normenkenntnisse, ankommt welche auch ohne das Ablegen der Meisterprüfung erworben werden können.
Hast du nicht die fachliche Leitung der beiden EFK und der 28 EUP's?
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VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.
Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.
Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.
Aber verweigern und auf den nächsten Zug des AG warten.
Nur wenn der Bestandsmeister ähnlich intelligent verhandelt, wie in diesem Fall geschehen.
Da im Fall der VEFK eine Übertragung strafrechtlicher Haftung stattfindet, ist die Zustimmung der zu bestellenden Person zwingend vorgeschrieben (schriftliche Bestellung wird ja sicherlich erfolgt sein).
Also einfach nö sagen...da kann der AG trampeln wie er lustig ist.
Sofern die Eingruppierung nicht berührt wird, kann der AN die Übertragung nur dann ablehnen, sofern er fachlich nicht in der Lage ist, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen oder ihm die hierzu erforderlichen Kompetenzen fehlen. Ansonsten ist die Ablehnung ohne Wirkung und die Übertragung auch durch einseitige Erklärung wirksam.
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Hast du nicht die fachliche Leitung der beiden EFK und der 28 EUP's?
Doch.
Aber dies ist ja nicht das Problem, vielmehr geht es darum ob eine EG höher E7 zu erreichen ist.
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VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.
Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.
Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.
Aber verweigern und auf den nächsten Zug des AG warten.
Nur wenn der Bestandsmeister ähnlich intelligent verhandelt, wie in diesem Fall geschehen.
Da im Fall der VEFK eine Übertragung strafrechtlicher Haftung stattfindet, ist die Zustimmung der zu bestellenden Person zwingend vorgeschrieben (schriftliche Bestellung wird ja sicherlich erfolgt sein).
Also einfach nö sagen...da kann der AG trampeln wie er lustig ist.
Sofern die Eingruppierung nicht berührt wird, kann der AN die Übertragung nur dann ablehnen, sofern er fachlich nicht in der Lage ist, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen oder ihm die hierzu erforderlichen Kompetenzen fehlen. Ansonsten ist die Ablehnung ohne Wirkung und die Übertragung auch durch einseitige Erklärung wirksam.
Die Bestellung zur VEFK ist ohne Einverständnis nicht möglich, da hier Unternehmerpfichten sowie auch dessen Haftbarkeit übertragen werden. Gibts auch einige Gerichtsurteile dazu.
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Und es gib auch einige Urteile dazu, wann die Übernahme von Unternehmerpflichten verweigert werden darf und wann diese Verweigerung unwirksam ist.
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In diesem Fall dürfte sie verweigert werden.
Roadkraut, fachliche Leitung ohne Meister und VEFK (steht eigentlich im Vertrag was von VEFK oder GVEFK?) kommt AG im Schadensfall niemals vor Gericht raus, da Auswahlverschulden.
Du solltest unabhängig von der EG versuchen da rauszukommen.
Hattest du nicht was von ~180 Liegenschaften geschrieben? Falls ja, reden wir von der elektrischen Betreiberverantwortung für Immobilien mutmasslich im Milliardenbereich UND über die sicherheitstechnischen Aspekte, für die du direkt gerade stehst, brauch ich dir ja nach den VEFK-Kursen nix erzählen.
Erzwingen kannst du EG-technisch nichts, wohl aber deine bereits erfolgte Übernahme der Verantwortung wieder abgeben und nicht zur Verfügung stehen.
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In welchem Fall?
Bei einem Arbeitsverhältnis im Rahmen des TVÖD kommt eine Inanspruchnahme des AN - auch durch Dritte! - ohnehin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit infrage, denn die Übernahme der Unternehmerverantwortung ändert nichts an der tariflichen Haftungsregelung.
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Fall VEFK.
Die tarifliche Haftungsregelung interessiert den Richter im Todesfall durch einen Elektrounfall bei ernannter VEFK nicht die Bohne.
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Nein und nein. Weder hebt sich die VEFK in irgendeiner Weise von der Übertragung anderer Unternehmerpflichten ab noch wäre ein bohnenhaftes Interesse eines Richters von Belang. Ein Arbeitsverhältnis im Rahmen des TVÖD führt stets zur Haftung des AG für den AN im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit, sofern letzterer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt - auch im Hinblick auf übertragene Unternehmerpflichten und unabhängig davon, ob der Richter sich für Bohnen oder Ärsche interessiert. Deshalb ist es mit der ach so herausgehobene Verantwortung auch nicht allzuweit her und die VEFK reiht sich nahtlos ein in die ganzen anderen Übertragungen von AS über DS bis SB.
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Nein.
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Doch. Es steht Dir natürlich frei darzulegen, warum eine unabdingbare tarifliche Vorschrift keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden sollte. Da Dir das aber nicht gelingen wird...
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In diesem Fall dürfte sie verweigert werden.
Roadkraut, fachliche Leitung ohne Meister und VEFK (steht eigentlich im Vertrag was von VEFK oder GVEFK?) kommt AG im Schadensfall niemals vor Gericht raus, da Auswahlverschulden.
Du solltest unabhängig von der EG versuchen da rauszukommen.
Hattest du nicht was von ~180 Liegenschaften geschrieben? Falls ja, reden wir von der elektrischen Betreiberverantwortung für Immobilien mutmasslich im Milliardenbereich UND über die sicherheitstechnischen Aspekte, für die du direkt gerade stehst, brauch ich dir ja nach den VEFK-Kursen nix erzählen.
Erzwingen kannst du EG-technisch nichts, wohl aber deine bereits erfolgte Übernahme der Verantwortung wieder abgeben und nicht zur Verfügung stehen.
In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von VEFK, aber in der schriftlichen Bestellung.
Ich fürchte auch, sofern der Dienstherr nicht auf dem Verhandlungswege der Höhergruppierung zustimmt, die Verantwortung zurückgeben zu müssen. Dies steht in keinem Verhältnis. Meinem AG wird es egal sein, die hauptsächliche Vorarbeit ist ja erledigt..... Zur Not, muss ich eben in die freie Wirtschaft wechseln, dort sind die Verdienstmöglichkeiten wesentlich besser und ich hab diese Verantwortung nicht.
Danke für eure Antworten !
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Doch. Es steht Dir natürlich frei darzulegen, warum eine unabdingbare tarifliche Vorschrift keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden sollte. Da Dir das aber nicht gelingen wird...
Die Rechtsprechung zur einseitigen Übertragung von Betreiberpflichten wie z.B. VEFK ist eindeutig.
Dir steht frei weiter mit dem Fuss aufzustampfen.
Vielen Dank für deine Einwürfe.
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Q.E.D.
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Die verantwortliche Elektrofachkraft vertritt die Aufgaben des Unternehmers und wird im Sinne der
DIN VDE 1000-10 mit unternehmerischer und fachlicher Verantwortung sowie den notwendigen Befugnissen für einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil ausgestattet.
Nach § 3 und § 13 des Arbeitsschutzgesetzes muss jedes Unternehmen, welches über einen elektrotechnischen Betriebsteil verfügt, eine dafür befähigte verantwortliche Person bestellen.
Sollte eine Beauftragung zur VEFK vorliegen, hat das Unternehmen diesen Betriebsteil auch organisatorisch anerkannt.
Die Haftung der verantwortlichen Personen (hier also die VEFK) sind in §13 BetrSichV geregelt, nicht in tariflichen Bestimmungen oder Haftungsregelungen.
Die Zustimmung des AN ist zwingend erforderlich:
Teilweise versuchen Arbeitgeber die Verantwortung einzelnen Beschäftigten aufzudrücken.
Dies ist jedoch unzulässig, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im November 2017 entschieden. Die Bestellung zur VEFK ist nur möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitgeber kann die Verantwortung nicht einseitig übertragen.
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Die VEFK macht genau das und hat genau die Verantwortung, die ihr übertragen wird. Haftung ergibt sich stets aus gesetzlichen Regelungen. Sie ist bei Beschäftigungsverhältnissen, auf die der TVÖD Anwendung findet, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt - immer und in jedem Fall. Das LAG BB hat das in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden.