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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Calenberger am 20.05.2021 16:24

Titel: Bewertung Leitung Hochbau
Beitrag von: Calenberger am 20.05.2021 16:24
Hallo zusammen,

in unserem Hause ist die Diskussion entstanden, ob eine neue Leitung für den Hochbaubereich in E12 oder E13 eingruppiert ist.

Die Leitung wird nicht von einem technischen Mitarbeiter ausgeführt sondern von einer Kollegin aus dem Verwaltungsbereich, die einen entsprechenden Masterabschluss auch vorweisen kann.

Av sind Leitung und Führung, Projektmanagement und Kaufmännische Gebäudewirtschft (Wirtschaftspläne; Analysen, konzeptionelle Weiterentwicklung, Controlling, Entwicklung Planungs und Steuerinstrumente, Unterstützung VW-Leitung Entwicklung Standarts, Leitfäden usw.)

Ich bin der Meinung, wenn die Kommune zu dem Entschluss kommt, dass die Tätigkeiten einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen, die Eingrupierung in E13 rechtmäßig wäre.

Kann man diese Meinung teilen oder bin ich hier auf dem Holzweg? 
Titel: Antw:Bewertung Leitung Hochbau
Beitrag von: Spid am 20.05.2021 16:27
Der Entschluß der Kommune ist für die Eingruppierung unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
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Beitrag von: WasDennNun am 20.05.2021 17:08
Wenn die Frage ist ob die AVs zu einer E13 führen könnten, dann kann man sagen: Es kommt darauf an (z.B. auf die Zeitanteile), denkbar ist es aber durchaus.

Und wenn die Kommune der Meinung ist, dass sie zu einer E13 führen, dann ist es doch in Ordnung.

Denn zu welcher Eingruppierung die nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit führen, kann alleinig ein Gericht feststellen.

Also wenn AG und AN die gleiche (evtl. fehlerhafte) Rechtsmeinung vertreten, dann gibt es ja kein Konflikt.
Titel: Antw:Bewertung Leitung Hochbau
Beitrag von: Calenberger am 25.05.2021 07:43
Ok. Dann anders ausgedrückt.

Ist es denkbar, dass für die Tätigkeiten ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium notwendig wäre?
Titel: Antw:Bewertung Leitung Hochbau
Beitrag von: Lars73 am 25.05.2021 07:47
Die Frage ist ja wo sind hier Aufgaben die ein wissenschaftliches Hochschulstudium verlangen? Der Vorteil ist, dass bei Leitung die Frage der Zeitanteile nicht greift. Man braucht also nur wenig solcher Aufgaben zu (er)finden und könnte als Kommune die E13 begründen. Als betroffener Arbeitgeber wird es schwerer sein diese vor Gericht durchzusetzen.
Titel: Antw:Bewertung Leitung Hochbau
Beitrag von: WasDennNun am 25.05.2021 08:08
Ok. Dann anders ausgedrückt.

Ist es denkbar, dass für die Tätigkeiten ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium notwendig wäre?
Platt gesagt, wenn strategisches Handeln und Planen benötigt wird kann man durchaus eine E13 finden.
Und das kann man auf der Stelle durchaus reininterpretieren.
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Beitrag von: Keeper83 am 25.05.2021 15:05
Hallo zusammen,

in unserem Hause ist die Diskussion entstanden, ob eine neue Leitung für den Hochbaubereich in E12 oder E13 eingruppiert ist.

Die Leitung wird nicht von einem technischen Mitarbeiter ausgeführt sondern von einer Kollegin aus dem Verwaltungsbereich, die einen entsprechenden Masterabschluss auch vorweisen kann.

Av sind Leitung und Führung, Projektmanagement und Kaufmännische Gebäudewirtschft (Wirtschaftspläne; Analysen, konzeptionelle Weiterentwicklung, Controlling, Entwicklung Planungs und Steuerinstrumente, Unterstützung VW-Leitung Entwicklung Standarts, Leitfäden usw.)

Ich bin der Meinung, wenn die Kommune zu dem Entschluss kommt, dass die Tätigkeiten einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen, die Eingrupierung in E13 rechtmäßig wäre.

Kann man diese Meinung teilen oder bin ich hier auf dem Holzweg?

Den Holzweg sehe ich in diesem Sachverhalt woanders.
Titel: Antw:Bewertung Leitung Hochbau
Beitrag von: BStromberg am 25.05.2021 15:22
Puuh... ist nicht originär eine tarifrechtliche Frage, die ich hier aufwerfe, aber ich habe aus der Praxis dunkel in Erinnerung, dass es im höheren bautechnischen Bereich (Beamtenebene) mitunter gezielt eines fachlich versierten Experten bedarf, der die große Staatsprüfung abgelegt haben muss, um im Hochbaubereich gewisse Zeichnungsbefugnisse zu haben; hat u.a. auch haftungsrechtliche Hintergründe, die bei der Abnahme von Fachgewerken zu Tragen kommen.

Aber vielleicht vergleiche ich hier gerade Äpfel mit Birnen  :) 
Titel: Antw:Bewertung Leitung Hochbau
Beitrag von: veeam am 28.05.2021 09:05
Puuh... ist nicht originär eine tarifrechtliche Frage, die ich hier aufwerfe, aber ich habe aus der Praxis dunkel in Erinnerung, dass es im höheren bautechnischen Bereich (Beamtenebene) mitunter gezielt eines fachlich versierten Experten bedarf, der die große Staatsprüfung abgelegt haben muss, um im Hochbaubereich gewisse Zeichnungsbefugnisse zu haben; hat u.a. auch haftungsrechtliche Hintergründe, die bei der Abnahme von Fachgewerken zu Tragen kommen.

Aber vielleicht vergleiche ich hier gerade Äpfel mit Birnen  :) 

Diese Anforderung kenne ich im Bereich der Baugenehmigungsbehörde. Das ist allerdings eine Kann und keine Muss Aufgabe, zumindest im kommunalen Bereich, da der Übergeordnete Kreis diese Aufgabe sonst übernimmt. Leitung Hochbau muss nicht gleich Leitung Baugenehmigungsbehörde sein.