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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: vhvh am 27.05.2021 21:15

Titel: Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: vhvh am 27.05.2021 21:15
Liebe Community,

ich brauche eure fachliche Meinung zum folgenden Sachverhalt:

Tarifbeschäftigter wird in EG 9a TV-L eingestellt in einem Aufgabengebiet, das sagen wir zu 30% aus höhenwertigen Tätigkeiten der EG 10 bestehen und zu 70% aus Tätigkeiten entsprechend der EG 9a. Da diese Person nun jedoch die höhenwertigen Tätigkeiten im Aufgabengebiet zu 100% übernimmt, wird ein Antrag auf Höhergruppierung (E 10) gestellt.

Mir ist nun bewusst, das bei der Eingruppierung die auszuübenden Tätigkeiten zählen und im Teil 1 zum TV-L und bis auf EG 9 FG 3 von der EG 9a - EG 12 kein Hochschulabschluss gefordert wird. Im Prinzip würde man im Teil 1 den Tätigkeitsmerkmalen entsprechend diese Person nun höhergruppieren.

Dabei stellt ich mir nun jedoch folgendes: Das Anforderungsprofil dieser Stelle verlangt einen Hochschulabschluss und mehrjährige (3) Berufserfahrung im Aufgabengebiet. Würde diese Person sich regulär über eine Ausschreibung bewerben, würde sie die formalen Anforderung nicht erfüllen. Wie kann es nun sein, dass eine mögliche Höhergruppierung stattfinden könnte obwohl diese Person "nur" eine Ausbildung und wenige Monate Berufserfahrung inne hat? Im Teil 2 im Abschnitt 11 beispielsweise gibt es vergleichsweise von EG 10-12 die Möglichkeit/zwangsweise Prüfung zum sonstigen Beschäftigten. Warum ist dies nicht im Teil 1 auch so? Ist dies keine Lücke?

Wäre die Minus 1 Regel entsprechend den Vorbemerkungen zum TV-L eine Lösung für diesen Sachverhalt oder die Höhergruppierung? Ich vermute letzteres. Dabei hat der Arbeitgeber doch die Sorge zu tragen, dass der/die TB über die nötigen Fähigkeiten verfügt um dieses Aufgabengebiet vollumfänglich ausführen zu können....

Ich danke für die Beiträge.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 27.05.2021 21:19
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Was der AG in Anforderungsprofilen o.ä. festlegt, berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: vhvh am 28.05.2021 17:49
Danke für deinen Beitrag. Ist deiner Meinung nach diese Höhergruppierung auf fachlicher Ebene tragbar und schon mal in der Praxis vorgekommen? Von der Tarifautomatik mal jetzt abgesehen. Hätte man sich vor Übertragung der Tätigkeiten deiner Meinung nach darüber Gedanken machen müssen?
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 28.05.2021 18:24
Inwiefern könnte man bei Eingruppierungsfragen von der Tarifautomatik absehen? TB sind eingruppiert, das ist die Tarifautomatik.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: vhvh am 28.05.2021 21:49
Ich wollte darauf hinaus, ob es im vornherein nicht schlauer gewesen wäre die persönlichen Anforderungen des TB mit den formalen Anforderungen des höhenwertigen Aufgabengebiets zu prüfen bevor man diese Person die Aufgaben überträgt und ob du schon mal solche Fälle in der Praxis erlebt hast. Oder ob man sich deswegen als Personaler eher keine Gedanken macht und es eher läuft wie im beschriebenen Fall.

Tut mir leid für das komplizierte Ausdrücken, bin neu im Personalbereich. Danke.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 28.05.2021 21:59
Es gibt tariflich keine formalen Voraussetzungen. Was der AG an Voraussetzungen festlegt ist genau so wie der Umstand, ob er sich daran hält, tariflich völlig unbeachtlich.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: vhvh am 28.05.2021 23:25
Danke. Letzte Frage: Muss ich auch auf die Tätikgkeitsmerkmale der höheren EG achten oder auch irrelevant?
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 29.05.2021 04:43
Im Hinblick auf was?
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Isie am 29.05.2021 07:09
Wer hat den Antrag auf Höhergruppierung gestellt? Der Beschäftigte? Und wer hat die Aufgaben mit der Wertigkeit E 10 übertragen? Und war derjenige dazu berechtigt?
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: vhvh am 29.05.2021 09:03
@spid: höhergruppierung e9a zu e10 deren tätigkeitsmerkmale beachten? Oder was du beschrieben hattest, also dass sie entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden tätigkeit eingruppiert sind.

@isie: die tarifbeschäftigte hat den antrag gestellt. Der fachbereichsleiter in abstimmung mit dem personalleiter.


Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 29.05.2021 09:12
Was gäbe es da zu beachten? Die Eingruppierung nimmt ja niemand vor, TB sind eingruppiert - und zwar unmittelbar durch die Wirkung der tariflichen Regelungen. Es bedarf keines Tätigwerdens des TB selbst oder eines anderen. Mithin gibt es auch keine Handlung, bei der man etwas beachten könnte.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Dienstbeflissen am 29.05.2021 09:23
Ich wollte darauf hinaus, ob es im vornherein nicht schlauer gewesen wäre die persönlichen Anforderungen des TB mit den formalen Anforderungen des höhenwertigen Aufgabengebiets zu prüfen bevor man diese Person die Aufgaben überträgt und ob du schon mal solche Fälle in der Praxis erlebt hast. Oder ob man sich deswegen als Personaler eher keine Gedanken macht und es eher läuft wie im beschriebenen Fall.

Tut mir leid für das komplizierte Ausdrücken, bin neu im Personalbereich. Danke.

Wieso schlauer? Eine offenbar geeignete und bekannte Person auszuwählen liegt noch nahe und ist ziemlich klug. Bei Besetzungsverfahren kennt man den Bewerber in der Regel ja gar nicht, deshalb macht die Heranziehung eines Abschlusses an der Stelle Sinn für die Auswahlentscheidung.

Das Vorgehen bei Dir ist also zu begrüßen und wird auch häufig - aus meiner Sicht noch zu wenig - angewendet.

Stellenbesetzung/Ausschreibung mit durch den AG selbst gesetzten Schranken ist etwas ganz anderes als Eingruppierung , die aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeiten stattfindet, bzw. da ist.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Isie am 29.05.2021 09:31
Also hat ein dazu berechtigter Vertreter des Arbeitgebers eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Deine Aufgabe besteht nur darin, die Wertigkeit festzustellen, eine Änderung des Arbeitsvertrages zu vereinbaren und zu veranlassen, dass das entsprechende Entgelt gezahlt wird. Ein Antrag der Beschäftigten war nicht erforderlich.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 29.05.2021 09:39
Naja, eher eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu entwickeln. Die Feststellung obliegt einem ArbG. Sofern die höherwertige Tätigkeit übertragen wurde und der TB sie ausübt, hat die Vertragsänderung doch bereits stattgefunden.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Isie am 29.05.2021 09:48
Das hört sich alles etwas unklar an, was der TE geschildert hat. Deshalb hatte ich den Eindruck, dass zwar eine Übertragung einer veränderten auszuübenden Tätigkeit, aber noch keine Vertragsänderung mit der Angabe der neuen Entgeltgruppe stattgefunden hat.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 29.05.2021 09:52
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung. Wenn die Tätigkeit übertragen worden ist und der TB durch Ausübung seine implizite Zustimmung erteilt hat, ist der Vertrag also bereits geändert.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Isie am 29.05.2021 09:57
Erstreckt sich das tarifliche Erfordernis der Schriftform des Arbeitsvertrages nicht auch auf Vertragsänderungen und beinhaltet das nicht auch die - normalerweise nur deklaratorische - Angabe der Entgeltgruppe?
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 29.05.2021 10:14
Die Regelung des §2 Abs. 1 TV-L ist lediglich deklaratorischer Natur, siehe u.a. BAG, Urteil v. 03.08.1982 - 3 AZR 503/79. Mithin bedarf es für die Vertragsänderung - die eingruppierungsrelevante Änderung der auszuüben Tätigkeit - nicht der Schriftform, um Wirkung zu entfalten. Die Angabe der Entgeltgruppe ist hingegen überhaupt keine Vereinbarung zwischen den Parteien.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Isie am 29.05.2021 12:24
Danke, Spid. Ich war der Meinung, die Entgeltgruppe müsste im Arbeitsvertrag angegeben sein, auch wenn diese Angabe nur deklaratorischer Natur ist.
Titel: Antw:Höhergruppierung TV-L
Beitrag von: Spid am 29.05.2021 12:28
Die Entgeltgruppe ist ja auch im Arbeitsvertrag anzugeben. Ein Schrifterfordernis für diese Angabe besteht jedoch nicht.