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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: dikayalumi am 03.06.2021 09:22
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Hallo,
wir haben eine neue DV zur Zeiterfassung.
Darin steht dieser Satz: Dem/ der Vorsitzenden des Personalrats wird auf Verlangen eine Leseberechtigung erteilt. Diese Leseberechtigung erstreckt sich auf die Buchungsdaten gemäß Ziffer 3.3 mit Ausnahme der Daten des Geschäftsführers und der Abteilungsleiter.
Muss man das so hinnehmen? Pauschale Leseberechtigung bei Verlangen ohne Grund? Bei uns sind TV-L Beschäftige als auch Beamte beschäftigt.
Falls nicht, was kann man dagegen tun?
Danke.
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Wie sonst sollte der PR denn seinen Aufgaben nachkommen? Bei schriftlichen Arbeitszeitaufzeichnungen wäre ja auch Einsicht zu gewähren.
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Bei Verdachtsfällen usw. sehe ich das ein, aber sonst? Das pauschale Einsehen aus (ich unterstelle) Neugierde?
Gefunden hatte ich dazu das hier:
Beschluss vom 19.03.2014 -
BVerwG 6 P 1.13
Leitsatz:
Der Personalrat kann nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden; seine Überwachungsaufgabe kann er bereits effektiv wahrnehmen, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält.
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Der PR verlangt es auch nicht. Die Betriebsparteien haben es vereinbart.