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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Zeussowitz am 16.06.2021 08:04
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Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zu § 8 Abs.5 TV-L.
In Satz 6 ist geregelt, dass bei Arbeitsleistung von z.B zu Hause im Sinne einer telefonischen Auskunft, diese Leistungen am Ende der Rufbereitschaft summiert und auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet werden.
In der Niederschriftserklärung ist hierzu ein Beispiel aufgeführt (5. zu § 8 Abs. 5 b))
Hier werden bei Rufbereitschaft von Freitag 16 Uhr bis Montag 08 Uhr, Arbeitsleistungen von
Freitag 8 Minuten
Samstag 15 und 28 Minuten
Sonntag 35 und 40 Minuten
angenommen.
Meinem Verständnis nach wäre die Summe von 126 Minuten auf 150 zu runden, sodass dann 2,5 Stunden zustandekommen.
Im Beispiel werden aber 3Stunden angegeben, da zunächst Teilsummen aus
Freitag+ Samstag 1 (23 Minuten auf 30 gerundet)
Samstag 2+ Sonntag 1 (63 Minuten auf 90 gerundet)
Sonntag 2 (40 Minuten auf 60 gerundet)
gebildet werden. Was übersehe ich hier, bzw. gibt es eine Stichzeit, nach der quasi neu gerechnet wird? Wäre es 16 Uhr als Beginn der Bereitschaft, hätte die Arbeitsleistung „Samstag 1“ ja noch in die erste Teilsumme fallen müssen.
Hintergrund: Ich soll absehbar Rufbereitschaft leisten. Bisher sind Beschäftigte aber hierbei nicht berücksichtigt worden, sodass dem Arbeitgeber auch ein Stück weit Erfahrung fehlt. Ich würde es nun aber gerne von Beginn an richtig machen.
Herzlichen Dank im Voraus für die Auskunft und einen schönen Tag!
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Samstag1 fällt doch in die erste Teilsumme.
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Entschuldigung es hätte Samstag 2 heißen müssen, da Beginn der Arbeitsleistung 15:50 Uhr.
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Maßgreblich ist das Ende der Inanspruchnahme.
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Alles klar, ist ja dann naheliegend.
Herzlichen Dank für die Info und Klarstellung!
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Ich muss doch nochmal ergänzen.
Die „Gutschrift“ der Rufbereitschaft wird hier auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 vorgenommen. Dementsprechend sollen auch die Zuschläge faktorisiert werden.
Angenommener Fall:
Rufbereitschaft von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr
Telefonische Einsätze:
A) Samstag 14:00 bis 14:20
B) Samstag 21:15 bis 21:30
C) Sonntag 14:00 bis 14:20
Verstehe ich die daraus resultierende Auswertung folgendermaßen richtig?
Pauschale:
Freitag: 2 Stunden
Samstag: 4 Stunden
Sonntag: 4 Stunden
Montag: 0 Stunden
Telefonische Einsätze:
Samstag 20 Min. , gerundet auf 30 Min.
B und C zusammengefasst (wegen „24 Stunden Regel“ aus § 8 Abs. 5 Satz 6) 35 Min. gerundet auf 60 Min.
Zuschläge:
A) 20 Min mit 20% = 4 faktorisierte Minuten (weil Samstag zwischen 13 und 21 Uhr)
B) 15 Min. mit 20% = 3 faktorisierte Minuten (weil Nachtarbeit)
C) 20 Min mit 25% = 5 faktorisierte Minuten (weil Sonntagsarbeit)
Hier wird meinen Verständnis nach nicht gerundet sondern spitz gerechnet.
Ergebnis:
Dem Konto werden
10 (Pauschale) + 1,5 (gerundete Einsätze)= 11,5 Stunden und 4 + 3 + 5 (Zuschläge)= 12 Minuten also insgesamt
11 Stunden und 42 Minuten gutgeschrieben.
Ist das so korrekt? Wenn nicht, wie wäre der richtige Weg?
Herzlichen Dank!
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Die Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L bedarf des Wunsches des TB. Du hast die Überstundenzuschläge in Deiner Rechnung vergessen.
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Ja die Bereitschaft des AN habe ich vorausgesetzt.
Die Überstunden würden aber ja nur anfallen, wenn der AN über die wöchentliche Soll- Arbeitszeit hinaus käme und diese nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgleicht oder?
Ganz konkret: Wenn ich weiß, dass ich im obigen Beispiel (bei 40 Soll Stunden pro Woche) sowieso 10 Stunden schon pauschal gewertet bekomme, stemple ich mich entsprechend nur 30 Stunden in dieser Woche oder der nächsten Woche ein.
Die 1 Stunde 42 „oben drauf“ gleiche ich in der folgenden Woche zusätzlich aus, dann sollte es meinem Verständnis nach passen.
Wichtig ist natürlich, während der Bereitschaft genau zu dokumentieren und das im Auge zu behalten. Das ist aber ja in meinem Interesse, da ich die zusätzliche Belastung möglichst gering halten will.
Ich habe die Befürchtung, dass das hier initial auf keinen Fall richtig laufen wird :D
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Die "Bereitschaft" des AN ist nicht hinreichend. Es bedarf einer Willenserklärung des AN für eine faktorisierte Buchung auf dem Arbeitszeitkonto. Das Entgelt für Überstunden fällt für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitchaft unabhängig davon an, ob es sich tatsächlich um Überstunde handelt.
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Ok herzlichen Dank für die Geduld. Ich melde mich ggf. nochmal, wenn ich den Knoten im Hirn gelöst habe.Ich habe verstanden: Hier kämen also nochmal 55 Minuten zu 15% = 8,25 Minuten bei EG 10-15 für Überstunden hinzu, obwohl es möglicherweise hinterher gar keine Überstunden sind. Die Willenserklärung des AN vorausgesetzt.
Mal im Ernst. Das kann man doch ohne vertieftes und regelmäßiges Anwenden der Detailregelungen nicht wissen. Also wird das auch die entsprechende Stelle hier kaum wissen, obwohl man es als AN erwarten würde.
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Wer als AG nicht Sorge dafür trägt, daß die von ihm eingesetzten Sachwalter zur Erfüllung seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis imstande sind, hat versagt.
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Ja hast du recht.
Besten Dank!
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Ok herzlichen Dank für die Geduld. Ich melde mich ggf. nochmal, wenn ich den Knoten im Hirn gelöst habe.Ich habe verstanden: Hier kämen also nochmal 55 Minuten zu 15% = 8,25 Minuten bei EG 10-15 für Überstunden hinzu, obwohl es möglicherweise hinterher gar keine Überstunden sind.
beim Überstundenzeitzuschlag wird der aufgerundete Wert als Grundlage genommen und nicht der minutengenaue
Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt;
Also Überstunden Zuschlag für gerundete Stunden und Zeitzuschläge minutengenau.
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Oh danke für den Hinweis. Hätte ich selbst auch lesen können… Gut gesehen!