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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: niki am 17.06.2021 12:20
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Hallo,
ich hoffe, ich trete damit keine Grundsatzdiskussion über Sinn und Unsinn des AGGs los.
In meiner Behörde, in der ich jetzt in die Personalabteilung wechseln werde, werden alle nicht offensichtlich ungeeignete schwerbebinderte Bewerber auch mehrmals eingeladen. D. h. wirklich offensichtliche ungeeignete Bewerber (Raumpflegerin bewirbt sich als Sachbearbeiterin AlG II und hat immer "nur" geputzt) werden nicht eingeladen, offensichtlich nicht ungeeignete Bewerber werden ausnahmslos eingeladen. Die erhalten sogar eine Einladung zu einem Ersatztermin, wenn die den ersten Termin nicht wahrnehmen konnten (ohne Begründung, aus gesundheitlichen Gründen, aus logistischen Gründen ...).
Und bei Letztgenanntem muss ich mich wohl updaten, oder!?
Ich dachte, man wäre nicht verpflichtet, einen Ersatztermin anzubieten. Oder doch? Gibt es da Änderungen?
Vielen Dank.
MfG
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Der Rechtssicherheit im Auswahlverfahren wegen, würde ich offensichtlich nicht ungeeignete Bewerber immer einladen, auch wenn die Chemie nicht stimmt, so dass er oder sie bisher nicht zum Zuge kam. Ersatztermine anbieten würde ich nicht, erst recht nicht, wenn andere nicht offensichtlich ungeeignete Bewerber vorhanden sind.
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Es besteht keine gesetzliche Pflicht, einen schwerbehinderten nicht offensichtlich ungeeigneten Bewerber einen Ersatztermin anzubieten.