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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Paddy am 17.06.2021 16:50
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Hallo,
meine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Ist es möglich bis zum 30.6. mit Austrittstermin 31.10. zu kündigen? Oder muss ich zwingend zum 30.9. kündigen, dann wäre ich einen Monat arbeitslos. Die Diskussion über einen Aufhebungsvertrag möchte ich nicht führen, eine Kollegin wurde immer nur weiter vertröstet und hatte Glück, dass der neue AG 3 Monate auf sie gewartet hat.
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Die Kündigung ist rechtmäßig nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
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Wobei der AG vielleicht froh ist, wenn Du ihm anbietest einen Monat länger zu bleiben.
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Die Kündigung ist im beidseitigen Einvernehmen, genau wie bei einem Aufhebungsvertrag, rechtmäßig. IdR findet man eine Lösung wenn vorab man miteinander spricht.
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Bullshit. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine nicht rechtmäßige Kündigung bleibt eine nicht rechtmäßige Kündigung, auch wenn sie wirksam wird. Eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist gerade keine Kündigung.
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Wo hast du gelesen das jemand behauptet ein Aufhebungsvertrag sei eine Kündigung. Es geht um Rechtmäßigkeit und die ist gegeben.
Bullshit ist nur deine unflätige Arroganz.
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Bullshit bleibt Bullshit. Wirst Du jemals in der Lage sein, Dich hier im Forum korrekt zu einer fachlichen Frage einzulassen? Versuche es doch mal lieber mit Fragen, die Deinem Intellekt entsprechen, wie "Welche Farbe hat das rote Auto?"
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Erfolgt sie nicht fristgemäß, ist sie niht rechtmäßig. Auch eine sich zeitigende Wirksamkeit ändert daran nichts. Erzielen die Parteien hingegen Einvernehmen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ist es eben keine Kündigung. Es handelt sich dann um einen echten Aufhebungsvertrag - auch dann, wenn eine der Parteien ihr Angebot als "Kündigung" oder "Currywurst" bezeichnet hat. Das sind sclicht arbeitsrechtliche Basics, die einem bekannt sein müssen, wenn man sich hilfreich einlassen möchte. Ansonsten ist man ein gefährlicher Störer - aus Absicht oder aus Dummheit.
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Da du dich gerade an anderer Stelle als Reichsbürger bezeichnet hat frage ich mich wie du überhaupt von "Recht" sprechen kannst.
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Das kannst Du gerne so sehen, es ist aber schlicht unbeachtlich.
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Es geht nicht um meine Ansicht sondern um deine Aussage die deine staatsfeindliche Agitation zeigt.
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Das kannst du gerne so sehen, es ist aber schlicht unbeachtlich.
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Wer hat den nun behauptet ein Aufhebungsvertrag sei eine Kündigung?
Bullshit. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine nicht rechtmäßige Kündigung bleibt eine nicht rechtmäßige Kündigung, auch wenn sie wirksam wird. Eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist gerade keine Kündigung.
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Du:
Die Kündigung ist im beidseitigen Einvernehmen, genau wie bei einem Aufhebungsvertrag, rechtmäßig.
Denn beiderseitiges Einvernehmen ist ein Vertrag und keine Kündigung. Wie willst Du hier irgendwem helfen, wenn Dir schon die geistige Verarbeitung zivilrechtlicher Grundlagen unmöglich ist?
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Das hast du schön kopiert aber noch immer nicht verstanden. Ich versuche es mal auf deinem Niveau*
Ein rotes Bauklötzchen kann die gleiche Form haben wie ein blaues.
*dieses Wort wird als Sammelbegriff für gutes Benehmen und Bildung, für eine vornehme Ausdrucksweise oder den Grad der geistigen Verfassung verwendet
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Beiderseitiges Einvernehmen ist ein Vertrag, eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Da kannst Du rumnölen, soviel Du willst - Deine Ausführungen waren Bullshit, sind Bullshit und bleiben Bullshit. Also alles so wie immer.
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Da du dich gerade an anderer Stelle als Reichsbürger bezeichnet hat frage ich mich wie du überhaupt von "Recht" sprechen kannst.
Es geht nicht um meine Ansicht sondern um deine Aussage die deine staatsfeindliche Agitation zeigt.
Aufgrund der Rechtsidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Norddeutschen Bund und dem Deutschen Reich sind wir alle doch irgendwie auch Reichsbürger...
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Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird.
Abzugrenzen ist die Kündigung vom Aufhebungsvertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Lässt sich der Arbeitgeber auf eine nicht fristgerechte (d. h. unwirksame) Kündigung ein, so handelt es sich um eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. um einen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen gibt es nicht. Insoweit hat Spid absolut recht.
Insoweit ist die Argumentation von WDD3 – auch im Ton - völlig daneben.
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Eine nicht fristgerechte Kündigung bleibt eine Kündigung. Diese wird wirksam wenn sie nicht angegriffen wird. Durch das hinnehmen der nicht fristgerechten Kündigung wird es nicht zum Aufhebungsvertrag.
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Eine nicht fristgerechte Kündigung, die wirksam wird, bleibt aber eine rechtmäßige Kündigung. Wirksamkeit erlangt sie zumeist, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Das Nichterheben der Kündigungsschutzklage ist aber kein Einvernehmen. Kündigt hingegen der AN nicht fristgerecht und der AG bestätigt ihm den Beendigungstermin, handelt es sich hingegen um den Abschluß eines Aufhebungsvertrages.
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Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird.
Abzugrenzen ist die Kündigung vom Aufhebungsvertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Lässt sich der Arbeitgeber auf eine nicht fristgerechte (d. h. unwirksame) Kündigung ein, so handelt es sich um eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. um einen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen gibt es nicht. Insoweit hat Spid absolut recht.
Insoweit ist die Argumentation von WDD3 – auch im Ton - völlig daneben.
Um es so zu kommentieren wie Spid es gern tut:
Bullshit. Deine Ausführungen waren falsch sind falsch und bleiben falsch. Da kannst Du rumnölen, soviel Du willst - Deine Ausführungen waren Bullshit, sind Bullshit und bleiben Bullshit. Also alles so wie immer. Du beweist deine Wertlosigkeit in diesem Forum.
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Um es so zu kommentieren wie Spid es gern tut:
Bullshit. Deine Ausführungen waren falsch sind falsch und bleiben falsch. Da kannst Du rumnölen, soviel Du willst - Deine Ausführungen waren Bullshit, sind Bullshit und bleiben Bullshit. Also alles so wie immer. Du beweist deine Wertlosigkeit in diesem Forum.
Oha, haben wir jetzt eine Spid-Kopie?
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Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird.
Abzugrenzen ist die Kündigung vom Aufhebungsvertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Lässt sich der Arbeitgeber auf eine nicht fristgerechte (d. h. unwirksame) Kündigung ein, so handelt es sich um eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. um einen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen gibt es nicht. Insoweit hat Spid absolut recht.
Insoweit ist die Argumentation von WDD3 – auch im Ton - völlig daneben.
Um es so zu kommentieren wie Spid es gern tut:
Bullshit. Deine Ausführungen waren falsch sind falsch und bleiben falsch. Da kannst Du rumnölen, soviel Du willst - Deine Ausführungen waren Bullshit, sind Bullshit und bleiben Bullshit. Also alles so wie immer. Du beweist deine Wertlosigkeit in diesem Forum.
Du kommentierst aber nicht wie ich, denn ich habe recht - und Deine Ausführungen sind mal wieder falsch, wie üblich. Da hilft auch kein Rumgenöle. Was Dir helfen würde, wäre eine Beschränkung Deiner Kommentare auf Sachverhalte, die Du zu erfassen in der Lage bist - beispielsweise die Frage nach der Farbe eines roten Autos.
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Guten Tag,
Ich hätte eine ähnliche Frage. Undzwar bin ich am 10.8. ein Jahr im Unternehmen (also Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende). Ist es möglich am 30.6. (Oder auch 31.7.) Zum 30.8. Zu kündigen sodass ich zum 1.9. Im neuen Job beginnen kann? Ich überschreiben ja somit die 1-jahres Frist, womit nsch einem Jahr sich die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende auf 6 Wochen zum Quartalsende verlängert.
Lange Rede kurzer Sinn: zählt hier der Zeitpunkt der Kündigung oder das Austrittsdatum? Ich habe bedenken dann keine 4 sondern 6 Wochen Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
Danke für Ihre Antworten.
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Ersteres.
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Das mußte natürlich heißen:
Eine nicht fristgerechte Kündigung, die wirksam wird, bleibt aber eine nicht rechtmäßige Kündigung. Wirksamkeit erlangt sie zumeist, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Das Nichterheben der Kündigungsschutzklage ist aber kein Einvernehmen. Kündigt hingegen der AN nicht fristgerecht und der AG bestätigt ihm den Beendigungstermin, handelt es sich hingegen um den Abschluß eines Aufhebungsvertrages.
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Die Kündigung ist rechtmäßig nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
Jetzt bin ich aber gerade auch mal bissel stutzig: Bei Kündigungsfristen handelt es sich doch um Mindestzeiten, die eingehalten werden müssen. Warum sollte es unrechtmäßig sein, wenn ich heute mein Arbeitsverhältnis zum 13.7.2024 kündige, was ja weit jenseits jedweder Fristen liegt? Oder verstehe ich das was falsch?
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Ja, da verstehst Du etwas falsch. Die Norm regelt zuässige Beendigungszeitpunkte und die zu diesen zu wahrende Frist. Du kannst jetzt zum Ablauf des 31.12.2021 kündigen, aber nicht zum 13.01.2022. Auch die gesetzliche Regelung (§622 Abs. 1f. BGB) enthält ja solche Regelungen zu zulässigen Beendigungszeitpunkten.
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Ja, da verstehst Du etwas falsch. Die Norm regelt zuässige Beendigungszeitpunkte und die zu diesen zu wahrende Frist. Du kannst jetzt zum Ablauf des 31.12.2021 kündigen, aber nicht zum 13.01.2022. Auch die gesetzliche Regelung (§622 Abs. 1f. BGB) enthält ja solche Regelungen zu zulässigen Beendigungszeitpunkten.
Ah, ok. War mir tatsächlich neu. Wieder was gelernt. Danke. :)
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Kündigt hingegen der AN nicht fristgerecht und der AG bestätigt ihm den Beendigungstermin, handelt es sich hingegen um den Abschluß eines Aufhebungsvertrages.
Ist denn nicht Schriftform für einen Aufhebungsvertrag vorgesehen und wird diese hier erfüllt?
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Auch die Kündigung bedarf der Schriftform - und wenn die Bestätigung des Beendigungstermins schriftlich erfolgt, ist die Schriftform gewahrt.
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Brauchen dann nicht beide Vertragspartner jeweils ein Exemplar mit Originalunterschriften oder seh ich das falsch. Danke
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Wozu? Es gab doch beiderseits schriftliche Willenserklärungen.
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Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (Urkundeneinheit).
Bislang war das mein Wissensstand.
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Nein. Ein Vertrag besteht aus wechselseitigen Willenserklärungen.
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Sorry, Korrektur
Bei einem Vertrag mit Schriftformerfordernis muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (Urkundeneinheit).
Bislang war das mein Wissensstand.
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Genau genommen auch nur bei einem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Das wäre bei einem echten Auflösungsvertrag, dessen Wirkung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeitigt, der Fall. Die Wirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitigt sich jedoch bereits durch die einseitige Willenserklärung des AN, so sie nicht mittels Kündigungsschutzklage erfolgreich angegriffen wird.
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Jetzt ist es klar. Danke für die gute Erklärung :)