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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: WYSWIG2019 am 21.06.2021 13:38
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Wenn zwei Tätigkeiten vorliegen, z.B. Angestellte in Teilzeit, die nebenbei einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, entscheidet die hauptberufliche Tätigkeit über die Krankenversicherungspflicht (SGB V § 5 Abs. 5).
Ich finde das ist kein gutes Beispiel. WEnn man selbsständig ist und mehr und dort mehr verdient ist die Hauptarbeit welche? Das Gehalt und der Gewinn wird dann nicht zusammengeszogen?
Im Hauptberuf steuerklasse 3 unterhalb der Versicherungspflicht bewirkt eine generelle Krankenversicherungspflicht und die Mehrfacharbeit bewirkt keine Pflicht sich Privat Gesetzlich zu versichern?
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Es ist zu prüfen, welche der beiden Tätigkeiten die hauptberufliche Tätigkeit ist. Ein Indiz dafür ist der Verdienst bzw. der Gewinn.