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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Reset am 30.07.2021 11:19
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Guten Tag,
folgendes Szenario: AG weist TB einen neuen DP zu, der mit EG14/A14 bewertet ist. TB bekleidete zuvor EG12/A13gD-DP. Bei Aushändigung der Umsetzungsverfügung wird mitgeteilt, dass der TB erst nach drei Jahren in EG13, ein weiteres Jahr später nach EG14 höhergruppiert wird. Begründung: Erlass des FM NRW über den Aufstieg von TB von DP des gD auf DP des hD. Folge: lediglich Übertragung von Teilaufgaben des neuen DP, ohne diese zu definieren.
Ist dieser Erlass bekannt?
Müssen die Teilaufgaben definiert werden?
Gäbe es Aussicht auf erfolgreiche Eingruppierungsfeststellungsklage für den TB gegen den AG?
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DP sind tariflich unbeachtlich, das Konstrukt der Umsetzung existiert tariflich nicht. Ebensowenig exitierte für TB ein gD oder hD. Diese beamtenrechtlichen Begriffe sind tariflich bar jeder Bedeutung und schlicht unbeachtlich.
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Maßgeblich ist entsprechend die auszuübende Tätigkeit. Diese wird bei nicht eingruppierungsrelevanter Tätigkeitsänderung vom AG einseitig zugewiesen, bei eingruppierungsrelevanter Änderung ist diese zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren. Eine einseitige Festlegung kommt dem AG schlicht nicht zu. Erlasse sind tariflich ohne jeden Wert und ohne Wirkung, wenn sie tariflichen Regelungen widersprechen.
Welche eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung hast Du mit dem AG vereinbart?
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Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen wurden mit dem TB nicht abgestimmt. Vielmehr handelt es sich um eine Neubewertung desselben DP seitens des AG. Über den Inhalt des entsprechenden Beschlusses hat der TB keine Kenntnis. Es handelt sich um eine Referatsleitung. Und wie gesagt wurden keine Teilaufgaben definiert, die durchzuführen oder zu unterlassen sind.
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Na, wenn keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart wird, gibt es auch keine - und somit auch keine Änderung der Eingruppierung.
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Ich denke, die Tätigkeitsänderungen werden im Beschluss genannt worden sein, der auch durch den Personalrat abgesegnet wurde. Dort wird ja beinahe zwangsläufig eine Begründung für die Neubewertung der Stelle angeben sein müssen. Die Frage ist, ob der TB ein Recht darauf hat, diesen Beschluss einzusehen?
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Der hat doch keinerlei Bedeutung.
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Gab es denn nun Tätigkeitsänderungen oder hat der Arbeitgeber lediglich seine Rechtsmeinung zur Bewertung der bisherigen Tätigkeiten geändert?
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Ich denke, die Tätigkeitsänderungen werden im Beschluss genannt worden sein, der auch durch den Personalrat abgesegnet wurde. Dort wird ja beinahe zwangsläufig eine Begründung für die Neubewertung der Stelle angeben sein müssen. Die Frage ist, ob der TB ein Recht darauf hat, diesen Beschluss einzusehen?
Klingt nach typischen BeamtenPersonalerKalkriesel
Also der AG Beschließt zukünftig sich umzustrukturieren, was die Verteilung von Tätigkeiten angeht.
Ist mir neu, dass da der PR in der Mitbestimmung ist.
Der ist doch erst in der Mitbestimmung wenn einem TB Tätigkeiten übertragen werden, die zur HG führen.
Der TB hat bisher noch keine Information über Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten bekommen, oder doch?
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Gab es denn nun Tätigkeitsänderungen oder hat der Arbeitgeber lediglich seine Rechtsmeinung zur Bewertung der bisherigen Tätigkeiten geändert?
Nach bisherigen Schilderungen eher letzteres. Und um einem unbekannten Erlass Folge zu leisten, wurde in der Umsetzungsverfügung durch den AG der Satz über die Übertragung von Teilaufgaben aufgenommen, der eine Höhergruppierung entsprechend der Stellenwertigkeit erlassgerecht über Jahre hinauszögern soll. Die Umsetzungsverfügung wurde vermutlich lediglich ausgestellt, weil im Rahmen einer Umstrukturierung der Abteilung neben der Neubewertung einiger DP auch neue DP-Nummern vergeben wurden.
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Sofern der AG bislang über die Eingruppierung irrte, ändert sich die Eingruppierung nicht, sondern Du warst bereits die ganze Zeit entsprechend eingruppiert. Umsetzungsverfügungen sind ebenso unbeachtlich wie Stellenwerte. Vielleicht böte sich ja einfach mal eine Strafanzeige wegen Betrugs an.
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Strafanzeige wegen Betrugs oder Eingruppierungsfeststellungsklage? Der Vorwurf des Betrugs würde ein gutes Vertrauensverhältnis vermutlich beschädigen. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage würde ggf. sogar auf informelle Unterstützung treffen, da der erwähnte Erlass kein Instrument des AG selbst darstellt.
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Gab es denn nun Tätigkeitsänderungen oder hat der Arbeitgeber lediglich seine Rechtsmeinung zur Bewertung der bisherigen Tätigkeiten geändert?
Nach bisherigen Schilderungen eher letzteres. Und um einem unbekannten Erlass Folge zu leisten, wurde in der Umsetzungsverfügung durch den AG der Satz über die Übertragung von Teilaufgaben aufgenommen, der eine Höhergruppierung entsprechend der Stellenwertigkeit erlassgerecht über Jahre hinauszögern soll. Die Umsetzungsverfügung wurde vermutlich lediglich ausgestellt, weil im Rahmen einer Umstrukturierung der Abteilung neben der Neubewertung einiger DP auch neue DP-Nummern vergeben wurden.
Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht geändert haben greift die Tarifautomatik entsprechend, somit ist der TB mit Übertragung der Tätigkeiten entsprechend eingruppiert. Umsetzungsverfügungen, Umstrukturierungen, Erlasse usw. sind tariflich bedeutungslos. Neben der Androhung der von Spid erwähnten Strafanzeige würde ich an TBs Stelle sofort - mit einer kurzen Frist - die Zahlung des zutreffenden Entgelts einfordern. Musterformulierungen gibts hier im Forum.
Ansonsten mindestens Eingruppierungsfeststellungsklage.
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Der Vorwurf des Betrugs würde ein gutes Vertrauensverhältnis vermutlich beschädigen.
Wenn mir mein Arbeitgeber zustehendes Entgelt vorenthalten würde und zudem noch mit irgendwelchen personalwirtschaflichen Maßnahmen rumeiert, hätte ich kein gutes Vertrauensverhältnis mehr zu ihm.
Außerdem - soll der Personalbereich doch sauer sein auf mich, was juckts mich und meine direkte Führungskraft?
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Eine Strafanzeige wegen Betrugs macht keinerlei Aufwand. Der AG ist nicht das Land?
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Der AG ist einer der Landesbetriebe.
Das Vertrauensverhältnis ist grundsätzlich sehr gut, siehe den Verweis auf informelle Unterstützung. Sorge bereitet die Frage, ob sich der AG nach Androhung einer Strafanzeige nicht durch tatsächliche Zuweisung konkreter Teilaufgaben herauswinden kann.
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Die Landesbetriebe in NW sind rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung. AG ist mithin das Land. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit würde nur auf die Zukunft wirken - und wäre dem AG als einseitige Handlung verwehrt, wenn sie eingruppierungsrelevant ist.
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Ich danke vielmals für die Einschätzungen!