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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: volandovoy am 04.08.2021 12:39
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Hallo Freunde,
nach tvöd-k § 8 Abs. 1 f:
(1) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.,
(2) für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschichtund Schichtarbeit – 20 v.H.
Für eine Intensivpfleger der Entgeltgruppe P9 gilt tvöd-k § 8 Abs. 1 f (1) oder tvöd-k § 8 Abs. 1 f (2)?
Vielen Dank für die Hilfe und LG!
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Pflegepersonal sind Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVÖD.
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Danke noch einmal.
Zu diesem Schluss bin ich auch gekommen, nachdem ich das gelesen habe:
https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27tvoedm_d9493fde0862c4d6bf05ca4481344986%27%20and%20%40outline_id%3D%27tvoedm%27%5D
Aber es ist komplex zu verstehen.