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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Peter240396 am 04.08.2021 13:58
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Schönen guten Tag allereits,
ich habe eine Frage bezüglich der Höhergruppierung von E9a in E10.
Ich wurde am 01.07.2021 in einer Kommune im Kanalbauamt eingestellt. Die stelle war als Bauingenieur ausgeschrieben. Am Anfang hieß es, dass ich diese Stelle nicht besetzen kann, weil ich nur den Bauchtechniker habe. Nach ca. 1 Woche wurde ich jedoch vom Personalamt angerufen und mir wurde gesagt, dass ich jetzt doch zum Bewerbungsgespräch kommen könne, da ich in dieser Branche knapp 5 Jahre Berufserfahrung habe.
Ebenso habe ich noch die Zusatzqualifikation als Zertifizierter Kanalsanierungsberater, dass im Kanalbauamt sehr vom Vorteil ist. Darüber hinaus, bin ich der stellvertretende Amtsleiter vom Kanalbauamt.
Ich wurde in die Entgeltgruppe E9a (Stufe 3) eingruppiert. Meines Achtens (sowie mein Amtsleiter und Kollegen), sollte mir eig. die EG 10 zustehen, da ich jetzt schon die Aufgaben eines Ingenieures mache und meinen Amtsleiter und dessen Aufgaben vertrete.
Ich hoffe Ihr könnt mir diesbezüglich weiterhelfen.
Vielen Dank schon einmal vorab.
Grüße
Peter
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Sofern Deine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E10 erfüllt, Du aber eine im Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht erfüllst, bist Du in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Dies ist die E9c.
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Vielen Dank für die Anwort.
Das heißt, wenn ich meine jetzigen Tätigen weiter so ausüben werde (was auch so ist), habe ich Anspruch auf die EG9c. Sehe ich das richtig?
Gruß
Peter
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Das Ausüben der Tätigkeit ist ebenso unbeachtlich wie unbekannt ist, ob die auszuübende Tätigkeit tatsächlich die Tätigkeitsmerkmale der E10 erfüllte.
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Vielen Dank für die Anwort.
Das heißt, wenn ich meine jetzigen Tätigen weiter so ausüben werde (was auch so ist), habe ich Anspruch auf die EG9c. Sehe ich das richtig?
Gruß
Peter
Den Anspruch hättest du, wenn dir Tätigkeiten übertragen worden sind, die die Merkmale der E 10 erfüllen. Letzteres ist jedoch nicht bekannt.
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Hallo
Maßgeblich ist die Tätigkeit die du tatsächlich ausübst und wie diese zu bewerten ist.
Sowohl die EG 9a-c als auch die EG 10 haben keine bestimmte Ausbildung als Voraussetzung (keine Hochschule).
Ob du jetzt aber wirklich alle Tätigkeiten eines ingenieur die gefordert wären ausüben kannst, ist an der Stelle fraglich.
Daher wäre eine Abstufungen eventuell schon vorzunehmen.
Eine 9A für diesen Bereich ist aber zu wenig... es gibt so gut wie keine Leute in dem Bereich. Wir bezahlen fast allen Leuten im Hoch-und Tiefbau eine arbeitsmarktzulage weil sonst keiner mehr anfängt. Ich würde da mal nochmal nachhaken und ne Prüfung der eingruppierung fordern.
Wen ein Chef das auch so sieht soll der doch mal in Aktion treten. Ist schließlich seine Aufgabe als AL.
Gehen tut viel.... wenn man will
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Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Im entsprechenden Tätigkeitsmerkmal der E10 ist die Voraussetzung in der Person „Ingenieur“. Dafür ist ein Hochschulstudium erforderlich.
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auf deutsch:
Was in deiner Stellenbeschreibung steht, ist wichtig - danach wirst du bezahlt.
Wenn du tatsächlich aber mit dem Finger in der Nase bohrst, hat das keine Auswirkungen auf die Eingruppierung.
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Hallo Zusammen,
ich hätte noch eine Frage:
Was kann man tun wenn das Personalamt meine Tätigkeitsdarstellung bzw. Stellenbeschreibung der Aufgaben die mir übertragen wurden nicht herausgibt.
Bekomme keine Antwort auf Mails bzw. persönlich wird immer gesagt, dass man diese erst suchen muss.
Vielen Dank vorab.
Gruß Peter
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Wie kommt denn der AG seiner Pflicht nach §2 NachwG nach?
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Was kann man tun wenn das Personalamt meine Tätigkeitsdarstellung bzw. Stellenbeschreibung der Aufgaben die mir übertragen wurden nicht herausgibt.
Selber Aufschreiben, was deine derzeitigen ausgeübten Tätigkeiten sind.
Dem AG (Personalamt) anschrieben und bestätigen lassen, dass dies deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Sie darauf hinweisen, dass du sofern dies nicht deine auszuübenden Tätigkeiten sind, auffordern, dass sie dir mitteilen was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, da du ansonsten die oben genannten Tätigkeiten nicht mehr ausüben darfst.
Gleiches mit dem direkten Vorgesetzten machen, wobei der nur seine Meinung darüber kundtun kann, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sein sollten.
Danach alle höherwertigen angewiesenen Tätigkeiten erst ausüben, wenn du vom Personalamt die Bestätigung hast, dass diese auszuüben sind.
Einfach mal Verwaltung mit Verwaltung quälen.