Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: fischschwimmer am 04.08.2021 20:38
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Hallo miteinander,
im nächsten Monat stehen Wahlen an und die Vorbereitungen dazu laufen bereits auf Hochtouren. Unter anderem werden momentan Wahlhelfer*innen berufen bzw. Helfer*innen die bei der Wahl die Wahlergebnisse erfassen.
Es ist so geregelt, dass Wahlhelfer*innen die das Ehrenamt ausüben mit der üblichen Aufwandsentschädigung vergütet werden, darüber hinaus werden von der Kommune eine kleine Anzahl an Arbeitsstunden pauschal auf das Arbeitszeitkonto gut geschrieben. Die Helfer*innen, die mit der Erfassung der Auszählungsergebnisse betraut sind bekommen die vollen Arbeitsstunden gut geschrieben, dafür jedoch keine Aufwandsentschädigung.
Zu diesem Sachverhalt ergibt sich mir folgende Frage:
Es wurden teilweise Kolleg*innen zum Wahlhelfer berufen, die nicht in der Kommune wohnhaft sind. Ich bin der Auffassung gewesen, dass ausschließlich Bürger*innen in das Ehrenamt berufen werden können. Dieser Umstand wurde damit begründet, dass die nicht in der Kommune wohnhaften Kolleg*innen über das Beschäftigungsverhältnis berufen werden können. Meiner Auffassung nach steht das doch massiv im Widerspruch, jemand kann über ein Arbeitsverhältnis in ein Ehrenamt berufen werden und die Zeit wird dadurch nicht als Arbeitszeit gewertet? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Daraus erfolgt eine massive Benachteiligung der Kolleg*innen die als Wahlhelfer eingesetzt werden, da die Wahlabende oft bis spät in die Nacht gehen und diese Stunden nicht als Arbeitszeit gerechnet werden. Die Helfer*innen bei der Erfassung hingegen bekommen die vollen Stunden inklusive Zulagen wegen Nacht- und Sonntagarbeit.
Ich hoffe Sie können mich hier ein bisschen aufklären, ob dieses Vorgehen so üblich ist und auch eine Rechtsgrundlage dafür besteht.
Vielen Dank und ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.
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Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung. Dir sind da lauter unsinnige Sonderzeichen in den Text gerutscht.
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OT:
Dir sind da lauter unsinnige Sonderzeichen in den Text gerutscht.
Nachdem du dich auch nicht an die gültige und vom Duden empfohlene Rechtschreibung halten willst, sitzt du hier im Glashaus... ;-)
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Es gibt keine „gültige“ Rechtschreibung - noch käme der Empfehlung des Dudens eine Bedeutung zu. Sonderzeichen haben aber auch nichts mit Rechtschreibung zu tun.
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Vermutlich meinen Sie die Bundestageswahl nächsten Monat.
Nach § 6 Bundeswahlordnung sollen die Wahlhelfer und Vorstände möglichst Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis bzw. der Kommune sein. Sofern das nicht oder nur schwer möglich ist können auch andere herangezogen werden.
Der Weg des geringsten Widerstandes geht dabei natürlich über eigene Angestellte und Beamte.
Den Rest der Frage verstehe ich nicht, die Tätigkeit als Wahlhelfer im Wahllokal oder Briefwahllokal dauert doch nicht den ganzen Abend. Bei meinen früheren Einsätzen bei BTWs oder LTWs waren wir spätestens um 19 Uhr durch mit zählen und Protokoll ausfüllen. Nur der Vorsteher musste den ganzen Klimbim dann noch zum Stützpunkt oder zum Wahlamt schaffen, der Rest konnte nach Hause gehen. Unser Nachbarwahllokal war sogar noch schneller fertig.
Die Sammlung und Erfassung der Ergebnisse im Wahlamt ging hingegen bis spät nachts.
Als ich einmal im Wahlamt tätig warf war ich am Wahlsonntag von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachts im Rathaus, da hätte mir ein Tag frei und Erfrischungsgeld auch nicht als Ausgleich genügt.
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Soll heißt doch, der Normunterworfene muß, wenn er kann. Ohne hinreichende Bemühungen, Wahlhelfer aus der eigenen wahlberechtigten Wohnbevölkerung zu generieren, wäre die Heranziehung von Wahlberechtigten mit anderem Wohnsitz rechtswidrig.
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Es gab vermutlich Aufrufe in irgendwelchen regionalen Schmierblättern sich freiwillig zu melden.
Zu klären wäre daher ob zum Soll auch die Zwangsverpflichtung von Bürgern gehört, welche natürlich auch mit dem Risiko verbunden ist, dass der Verpflichtete einfach so nicht auftaucht und ein Bußgeld in Kauf nimmt oder sich sehr kurzfristig krank meldet.
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Da die Verpflichtung von Bürgern sehr wohl zum „kann“ der Gemeinde gehört, müßten mindestens umfangreiche und taugliche Versuche, dies bei der aktuellen Wahlvorbereitung getan zu haben, glaubhaft gemacht werden. Das wird in den meisten Fällen kaum gelingen. Ich würde ja den Klageweg beschreiten, wenn mich derlei beträfe.
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Vielleicht sollten wir auf die Frage zurückkommen:
Meiner Auffassung nach steht das doch massiv im Widerspruch, jemand kann über ein Arbeitsverhältnis in ein Ehrenamt berufen werden und die Zeit wird dadurch nicht als Arbeitszeit gewertet? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Ja, die gibt es mit dem Bundeswahlgesetz. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme des bürgerlichen Ehrenamtes als Wahlhelfer verpflichtet, soweit keine triftigen Verhinderungsgründe bestehen. Für dieses Ehrenamt gibt es eine recht geringe Pauschale, die aber jedem Wahlhelfer unabhängig von seinem Beschäftigungsverhältnis zustehen, eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt nicht.
Die ganze Regelung enthält sehr viele spannende Fragen, die hier aber den Rahmen sprengen: Das beginnt damit, ob die nach Arbeitszeitrecht einzuhaltende Ruhezeit/die verpflichtenden Ruhetage ein triftiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamtes sein könnten und endet bei der Frage, ob ein öffentlicher Arbeitgeber seine Bediensteten überhaupt kontaktieren darf oder er hier nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, da es durchaus unklar ist, ob hier eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Nutzung der Daten der eigenen Beschäftigten zu diesem Zweck vorliegt. Es wird aber generell davon auszugehen sein, dass die Gerichte hier sehr großzügig verfahren, da Wahlen ein Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind, an deren Durchführung ein vitales Staatsinteresse besteht.
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Die „spannenden“ Fragen stellen sich nur dem, der über eher gewöhnliche Kenntnisse verfügt. Das Ehrenamt steht in keinem Bezug zum Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Gemeinde bei ihr Beschäftigte AN dazu verpflichtet. Es stellt auch selbst kein Arbeitsverhältnis dar. Mithin stellen sich keine Fragen zu Ruhezeiten oder -tagen. Auch datenschutzrechtlich stellt sich die Frage angesichts der expliziten Ermächtigung im BWahlG nicht.
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Ich bewundere das profunde Halbwissen und die gnadenlose Arroganz, die ich hier jetzt zum wiederholten Male feststellen muss - auf weitere Details habe ich keine Lust einzugehen, ich werde Deine Kreise nicht weiter stören und mich aus dem Forum wieder löschen.
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Das ist zumindest kein Verlust an Qualität.
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Da die Verpflichtung von Bürgern sehr wohl zum „kann“ der Gemeinde gehört, müßten mindestens umfangreiche und taugliche Versuche, dies bei der aktuellen Wahlvorbereitung getan zu haben, glaubhaft gemacht werden. Das wird in den meisten Fällen kaum gelingen. Ich würde ja den Klageweg beschreiten, wenn mich derlei beträfe.
Wie würdest du denn eine Wahl organisieren inkl. Rekrutierung der Wahlhelfer? Ohne Ehrenamt? Rechtssicher Bürger verpflichten? Arbeitszeit für Angestellte und Beamte der Kommunen?
Du hast dich ja nun einmal für ein Leben in einer parlamentarischen Demokratie entschieden, wenn auch nur als kleinstes Übel. Und Wahlen gehören dazu, soweit ich weiß.
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Wenn ich Wahlen organisiere, tue ich das rechtskonform - und das würde ich auch, wenn ich einen Teil der Bundestagswahl organisierte. Das bedeutet, ich würde Bürger der Gemeinde verpflichten - gerne zunächst die, die bei der Gemeinde arbeiten, dann diejenigen, die bei anderen in §9 Abs. 5 BWahlG genannten Organisation arbeiten. Und dann jeden anderen, der in der Gemeinde ansässig ist - bis ich genug habe.
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Bei der kommenden Bundestagswahl bin ich nun das dritten mal Wahlbezirksleiter und dazu gehört auch die Beisitzer zu berufen. Üblicherweise beruft man solche Personen, die das gerne freiwillig machen wollen. Diese müssen lediglich zur Bundestagswahl wahlberechtigt sei. Ein Wohnsitz in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Das sieht die Geschäftsanweisung zur Bundestagswahl hier so vor.
Sofern ich Spids Namen/Anschrift kennen würde, würde ich ihn ja gerne berufen, wäre sicher interessant.
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Bei der kommenden Bundestagswahl bin ich nun das dritten mal Wahlbezirksleiter und dazu gehört auch die Beisitzer zu berufen. Üblicherweise beruft man solche Personen, die das gerne freiwillig machen wollen. Diese müssen lediglich zur Bundestagswahl wahlberechtigt sei. Ein Wohnsitz in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Das sieht die Geschäftsanweisung zur Bundestagswahl hier so vor.
Sofern ich Spids Namen/Anschrift kennen würde, würde ich ihn ja gerne berufen, wäre sicher interessant.
Die Antwort wäre wohl: "Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung"
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...Nein...die Stimmen anderer sind vollkommen ohne Belang... 8)
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Verzeihung. Könnte man nochmal zum Thema zurück kommen.
Wir haben in Niedersachsen teilweise auch noch Kommunalwahl mit Auszählung bis tief in die Nacht. Gleichzeitig soll es keine Arbeitszeit sein und es gibt nur Erfrischungsgeld. Kollegen haben teilweise dann Anfahrtswege von einer Stunde und mehr, da nicht jeder in der Gemeinde wohnt.
Könnte man sagen, Pech gehabt, aber m.E. müsste es angeordnete Dienstzeit für die Auswärtigen sein. Den Dienst hat man dann zu leisten. Aber nicht fürs Erfrischungsgeld.
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Könnte man sagen, Pech gehabt, aber m.E. müsste es angeordnete Dienstzeit für die Auswärtigen sein. Den Dienst hat man dann zu leisten. Aber nicht fürs Erfrischungsgeld.
Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist doch ein Ehrenamt. Wo ist da der Zusammenhang zur Dienstzeit?
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Eben. Der Auswärtige könnte aber - wie ja nun deutlich ausgeführt - gegen seine Heranziehung im Ehrenamt klagen, da die Gemeinde zumindest hinsichtlich der Bundestagswahl mutmaßlich keine hinreichenden Anstrengungen bezüglich der Erfüllung der Sollvorschrift unternommen hat.
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Ich verstehe.
Ehrenamt, man wird bestellt. Zufällig halt dann einen Mitarbeiter bestellt, weil einfachster Weg.
Klatscht der Mitarbeiter dann nachts mit dem Wagen gegen nen Baum, war es ja nicht der Heimweg vom Dienst. ::)
Deswegen auch die Frage versicherungstechnisch.
Eins vorab, dass man sich Sonntags was schöneres vorstellen könnte ist klar. Gehört aber dazu, aber ich bin kein Freund davon immer nur den Weg des einfachsten Widerstandes zu gehen.
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Ich verstehe.
Ehrenamt, man wird bestellt. Zufällig halt dann einen Mitarbeiter bestellt, weil einfachster Weg.
Klatscht der Mitarbeiter dann nachts mit dem Wagen gegen nen Baum, war es ja nicht der Heimweg vom Dienst. ::)
Deswegen auch die Frage versicherungstechnisch.
Eins vorab, dass man sich Sonntags was schöneres vorstellen könnte ist klar. Gehört aber dazu, aber ich bin kein Freund davon immer nur den Weg des einfachsten Widerstandes zu gehen.
Die Berufsgenossenschaft versichert Unfälle, die in Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Die Übernahme eines Ehrenamtes hat damit keinen Zusammenhang. Inwieweit ein weiterer Versicherungsschutz beim Ehrenamt besteht, wäre mit der Person zu besprechen, die dich bestellt.
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Ich verstehe.
Ehrenamt, man wird bestellt. Zufällig halt dann einen Mitarbeiter bestellt, weil einfachster Weg.
Klatscht der Mitarbeiter dann nachts mit dem Wagen gegen nen Baum, war es ja nicht der Heimweg vom Dienst. ::)
Deswegen auch die Frage versicherungstechnisch.
Eins vorab, dass man sich Sonntags was schöneres vorstellen könnte ist klar. Gehört aber dazu, aber ich bin kein Freund davon immer nur den Weg des einfachsten Widerstandes zu gehen.
Die Berufsgenossenschaft versichert Unfälle, die in Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Die Übernahme eines Ehrenamtes hat damit keinen Zusammenhang. Inwieweit ein weiterer Versicherungsschutz beim Ehrenamt besteht, wäre mit der Person zu besprechen, die dich bestellt.
Die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Wahl gehört zu den nach §2 Abs.1 Nr.10a SGBVII pflichtversicherten Tätigkeiten.
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Kann man im Rahmen der Fahrtkostenerstattung nicht auch mit einem Bus oder, wenn diese Nachts nicht mehr fahren, mit einem Taxi fahren?
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Welche Fahrkostenerstattung? Fahrkosten sind mit der Aufwandsentschädigung („Erfrischungsgeld“) abgegolten.
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Sie sind am 12.09. und/oder am 26.09.2021 als Wahlhelferin oder Wahlhelfer tätig? Dann haben Sie sicherlich Fragen rund um den Versicherungsschutz.
Für die Wahlen am 12.09. und 26.09.2021 sind die ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für den ordnungsgemäßen Wahlablauf unerlässlich. Sie setzen sich in ihrer Freizeit für die Allgemeinheit ein, sie richten Wahlbüros ein, sie geben Wahlunterlagen aus und sie zählen die Stimmen nach der Schließung des Wahllokales aus.
Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeiten im Rahmen eines Ehrenamtes aus und gehören somit zum Kreis der gesetzlich unfallversicherten Personen.
https://www.bs-guv.de/news/kommunal-und-bundestagswahlen-2021-unfallversicherungsschutz-fuer-ehrenamtliche-wahlhelferinnen-und-wahlhelfer
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Inwiefern ginge es um Auswärtige? Diese wären doch ohnehin kaum rechtmäßig heranzuziehen.
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Es wurden teilweise Kolleg*innen zum Wahlhelfer berufen, die nicht in der Kommune wohnhaft sind.
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Kollegen haben teilweise dann Anfahrtswege von einer Stunde und mehr, da nicht jeder in der Gemeinde wohnt.
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Welche Fahrkostenerstattung? Fahrkosten sind mit der Aufwandsentschädigung („Erfrischungsgeld“) abgegolten.
Bei uns gibt es zusätzlich zum Erfrischungsgeld Ersatz der Fahrtkosten, soweit man als Kreismitarbeiter nicht am Sitz der Kreisverwaltung sondern in einer kreisangehörigen Gemeinde gewohnt.
Für Auswärtige wurde diese Regelung übertragen.
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Da ist nichts zu übertragen, das ist so bundesweit geregelt. Auswärtige einschließlich der nicht in der Gemeinde wohnenden Verwaltungsmitarbeiter können aber nur zum ehrenamtlichen Wahlhelfer verpflichtet werden, wenn der Bedarf nicht mit der wahlberechtigten Wohnbevölkerung gedeckt werden kann.
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Ich rede von der Auszählung der Briefwahl auf Kreisebene. Da leben alle in Gemeinden in denen Gewählt wird, in denen aber nicht die Auszählung stattfindet.
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Dann gilt durch §7 Abs. 4 BWO doch dasselbe hinsichtlich der Residenz am Sitz des Kreiswahlleiters.
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Der Wahlleiter hat bei uns teils nicht seinen Sitz im Wahlkreis. Von daher...
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Inwiefern sollte das relevant sein?
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Ja, okay. Dann werde ich Fahrtkosten einreichen.
Sind bei mir auch 80 km (sogar anderes Bundesland).
Den Einspruch das zuständige Sachbearbeiter sich genügend bemüht haben um Leute aus der einigen Ortschaft zu finden, kann man natürlich anbringen. Aber leider trifft man sich ja Montags wieder zum Dienst und da muss die normale Arbeit ja auch weitergehen, wenn ihr versteht was ich meine. ;)
Und ja, dazu trifft der TVöD keine Regelung.
Danke schonmal.
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Ob irgendein Sachbearbeiter sich benüht oder nicht, ist völlig unbeachtlich. Es geht um das Bemühen der Gemeinde. Diese darf erst dann Auswärtige zum Wahlhelfer verpflichten, wenn sie ihren Bedarf an Wahlhelfern nicht aus der wahlberechtigten Wohnbevölkerung decken kann. Das kann erst dann der Fall sein, wenn sie zumindest den tauglichen Versuch unternommen hat, dies zu tun. Zumeist wird es an einem solchen bereits fehlen.
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Zumindest hier berufen die Wahlbezirksleiter die Wahlhelfer (Beisitzer). Auf den Wohnort in der Gemeinde kommt es explizit nicht an. Siehe 2.1:
https://www.hamburg.de/contentblob/12333984/46966aa63d433d24c7969dfa59999c5e/data/ga-urne.pdf
Bisher konnte sich dem auch noch niemand entziehen.
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Welche Relevanz sollte das Heftchen haben?
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Ich gehe ich davon aus, dass sich die Verfasser mit der Thematik hinreichend beschäftigt haben. Sonst hätte man schreiben müssen, dass die Berufung einer auswärtigen Person nur die die Ausnahme sein kann, wenn sich niemand anders finden lässt. Hat man aber nicht.
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Ich halte bereits Deine Prämisse für ausgesprochen abwegig.
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Genau, @Dienstbelissen du hast ein Bättchen ausgewählt das nicht von Spid genehmigt wurde. Nur weil sich dieses auf das GG, BWG und BWO als Rechtsgrundlage stützt (die alle nicht von Ihr erlassen wurden) ist es noch lange nicht relevant. ;)
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Nun soll also maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Gebietskörperschaft die - hier auch noch unbegründete - Rechtsmeinung dieser Gebietskörperschaft sein? Super, dann können wir uns ja den Verwaltungsgerichtszweig sparen und Art. 19 Abs. 4 GG streichen.
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Was hat das mit der Berufung eines Wahlhelfers zu tun?
Natürlich steht jedem der Klageweg offen. D. h. aber nicht das er nicht berufen werden darf.
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Das klärte sich dann im Zuge des Verwaltungsrechtswegs. Du hingegen hast behauptet, das Hamburger Heftchen wäre zur Beurteilung eben jenes Sachverhalts relevant. Lukaschenko gefällt das - aus den oben geschilderten Gründen.
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Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.
Wenn ich als Wahlhelfer "ausgewählt" wurde von meinem AG und ich habe keine Bock darauf es zu machen - um es mal salopp auszudrücken - dann gibt es immer Wege der Vermeidung. Man kann es auch komplizierter denken als es ist ;) :D
Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.
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Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.
Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.
Na, das halte ich ja schon für Steuerverschwendung! 12 Stunden? Wie ist das zu rechtfertigen, auch in Bezug auf die Regelungen des Arbeitsrechts? Ein Arbeitgeberbrutto von 500 €?
Heftig.
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Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.
Wenn ich als Wahlhelfer "ausgewählt" wurde von meinem AG und ich habe keine Bock darauf es zu machen - um es mal salopp auszudrücken - dann gibt es immer Wege der Vermeidung. Man kann es auch komplizierter denken als es ist ;) :D
Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.
Die grundlegende Problematik ist, daß es rechtswidrig ist, außerhalb der Gemeinde wohnende Wahlberechtigte zu berufen, wenn die Möglichkeiten zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten nicht ausgeschöpft worden sind, so auch Frommer / Engelbrecht, Bundeswahlrecht, § 9 BWG, 5: "Auch § 6 BWO sieht lediglich vor, dass der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, die Beisitzer des Wahlvorstandes nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Ist eine Berufung aus diesen Gruppen nicht möglich, kann auch auf Wahlberechtigte aus anderen Gemeinden zurückgegriffen werden." Um überhaupt zur Berufung von außerhalb der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten ermächtigt zu sein, bedarf es der Unmöglichkeit der Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Um eine solche Unmöglichkeit darzulegen, bedürfte es des Nachweises hinreichender Bemühungen zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Da es zumeist bereits an einem Versuch, dies überhaupt zu tun, fehlt, wird auch ein entsprechender Nachweis nicht gelingen.
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Wenn ich hier 10 Leute aus der Gemeinde berufe und alle leider aufgrund gesetzlicher Gründe nicht könne oder dürfen, ich aber genau weiß, dass Person X aus der Nachbargemeinde kann und darf und ich diese Person berufe meinst Du ernsthaft, dass diese mit dem Verweis auf §6 BWO ablehne kann?
Das möchte mich mal sehen. Wie lange soll ich den suchen..
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Es handelt sich nicht um einen Ablehnungsgrund, sondern greift den Verwaltungsakt der Berufung an sich an. Dieser ist gegenüber einer nicht den bezeichneten Gruppen entstammenden Person rechtswidrig, sofern nicht die Berufung aus diesen Gruppen unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit wäre im Verwaltungsgerichtsverfahren vom Berufenden darzulegen.
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..diese Unmöglichkeit wird man ab einer bestimmten Gemeindegröße nie nachweisen können...
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Sag bloß...
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Da ich auch einen Tag vor der Wahl bzw. sogar am Wahltag selber noch berufen kann und ggf. sogar muss, weil zu wenige Wahlhelfer anwesend sind wäre eine verwaltungsgerichtliche Klärung allenfalls im Nachgang möglich.
Ändert halt nichts an der dann festgestellten Rechtswidrigkeit aber auch nichts daran, dass der berufene Wahlhelfer aus der Nachbargemeinde geholfen hat.
Der Betroffene kann schließlich nicht ablehnen oder gar die Rechtswidrigkeit selbständig feststellen.
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Dann beruft man ja am besten drei Passanten. Das sind aber Ausnahmen. Am Tag vor der Wahl gibt es sogar noch die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Regel ist doch wohl die Berufung Wochen und Monate im Voraus.
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Eher Wochen als Monate. Genau, es werden Passanten berufen, bei denen mir dann allerdings egal ist wo diese wohnen, weil es ja schnell gehen muss und man auch nicht auf den ersten vor Ort wahlberechtigten warten möchte.
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Und hier geht es um die mutmaßlich rechtswidrige Berufung von auswärts wohnenden Beschäftigten der Gebietskörperschaft Wochen oder Monate vor der Wahl. Daß man am Wahltag nicht mit einem schwarzen Van durch die Gegend fährt und Anwohner beim Zeitung hereinholen shanghait, weil man zu wenig Wahlhelfer hat, sondern den Erstbesten nimmt, dürfte klar sein.
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Na dann ist ja gut.
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Ich würde ja den Klageweg beschreiten, wenn mich derlei beträfe.
Dich würde deswegen aber auch keiner retten, wenn es darauf ankäme. :-D ;D
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Eher Wochen als Monate. Genau, es werden Passanten berufen, bei denen mir dann allerdings egal ist wo diese wohnen, weil es ja schnell gehen muss und man auch nicht auf den ersten vor Ort wahlberechtigten warten möchte.
Wahlhelfer können beliebig kurz vor Beginn und auch während der Wahlhandlung kurzfristig ausfallen. Warum sollte man diesem Problem nicht mit einer spontanen Einberufung von Wahlberechtigten vor Ort begegnen können? Die sind schon da, wohnen im Regelfall vor Ort und sind zumindest nicht ganztägig aus wichtigen Gründen verhindert. Wenn man Glück hat, freut sich sogar ein Erstwähler über das Erfrischungsgeld - vielleicht noch mehr als über 'nen Strauß Blumen, den es früher gab... Und wenn sich kein Freiwilliger findet, erklärt man halt die Rechtslage.
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Bei uns werden im Zweifel die ersten Wähler die kommen berufen.
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Das sind aber nicht Wochen im voraus verpflichtete Beschäftigte der Gemeinde oder des Kreises.