Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Leser am 08.08.2021 15:24
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Hallo beisammen,
in unserer Behörde wurde letztens eine Person Ü40 verbeamtet.
Alles normal gelaufen und keine Probleme.
Im Zuge dessen kam die Frage auf, welche Ausnahmen zur Altersgrenze im Art. 23 BayBG gemeint
sind und/oder in der gelebten Praxis vorkommen?
Kann das Forum meine Wissenslücke füllen?
Herzlichen Dank ;D
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Das ist bewusst offen formuliert und auch wenn ich keine ganz konkreten Beispiele kann, so muss dem besonderen dienstlichen bzw. dringendem öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden, etwa um im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Einstellung hoch qualifizierter Bewerber zu ermöglichen.
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Ich nehme an, dass eine Altersbegrenzung bei einer Klage vor dem EuGH keinen Bestand hätte, wobei irgendwann in den 40igern aber auch der Breakeven Point erreicht wird, ab dem sich eine späte Verbeamtung auch nicht mehr lohnt.
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Es kann kann auch nach der Altersgrenze verbeamtet werden, auch wenn rein theoretisch keine Beamtenstelle vorhanden ist. Nur macht das keiner, weil es unheimlich Teuer für die Behörde ist. So kommen neben Einmalzahlungen noch Versorgungszuschläge, die bezahlt werden müssen.
Altersgrenze ist soweit ich das im Blick habe 42 Jahre in NRW. Wenn nun jemand kommt, der 43 Jahre alt ist, muss der Dienstherr so um die 1,2 Mio. bezahlen um die Person noch verbeamten zu können und das macht dann eigentlich keiner...
So zumindest mein Kenntnisstand.
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Man muss aber aufpassen: Je nach Bundesland gibt es "Soll/Kann"-Grenzen, die überschritten werden können, aber auch absolute Altersgrenzen die nicht überschritten werden dürfen.
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Hier ist der genaue Wortlaut des Art. 23 BayBG:
Art. 23
Altersgrenze für die Berufung
(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. 2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit
Quelle: www.gesetze-bayern.de
Dabei handelt es sich meinem dafürhalten nach um eine sog. "weiche Grenze".
Aber welche Ausnahmen kommen in der Praxis vor?
Werden in Bayern überhaupt Ausnahmen gemacht?
Wie ist die Sachlage in anderen Bundesländern oder beim Bund?
Mit herzlichen Grüßen
Der Leser
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Eine der Ausnahmen in Bayern sind zum Beispiel Professoren, wo die Altersgrenze der Verbeamtung auf 52 Jahre erhöht ist (Art. 10 BayHSchPG), wobei auch da noch Ausnahmen zugelassen sind.
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Wie ist die Sachlage in anderen Bundesländern oder beim Bund?
Mit herzlichen Grüßen
Der Leser
Hier mal eine gute Übersicht.
https://www.academics.de/ratgeber/altersgrenze-professur-einstellung
Und ja, für Professoren gibt es manchmal noch andere Regeln siehe hier
https://www.hlb.de/fileadmin/hlb-global/downloads/Infobereich_Nichtmitglieder/hlb-Infoblatt_UEbersicht_Altersgrenzen_fuer_Verbeamtung.pdf