Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Magda am 09.08.2021 20:50
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Hallo zusammen,
leider gestaltet sich meine Rückkehr aus der Elternzeit problematisch, da mir die Behörde keine gleichwertige Tätigkeit anbieten will.
Ich brauche nun Rechtsbeistand und bin nun unschlüssig, ob es sinnvoller ist einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der auch Beamtenrecht oder einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der auch Beamtenrecht "kann" hinzuzuziehen oder macht es letztendlich gar keinen Unterschied?
Ich kann leider nicht auf persönliche Empfehlungen zurückgreifen.
Danke im Voraus!
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Hallo,
ich nehme an, Du bist Beamtin? Dann macht ein Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht soviel Sinn.
Das Problem bei einer unterwertigen Beschäftigung ist eher, dass Du es schwer hast, gute Beurteilungen zu bekommen, wenn es irgendwann höherwertige Stellen ausgeschrieben sind.
Was sagt denn die Gleichstellungsbeauftragte?
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Ich bin Beamtin auf Lebenszeit und habe mich vor der Elternzeit erfolgreich auf eine A13 Stelle im höheren Dienst beworben (Masterabschluss war Voraussetzung) und ich habe sie auch angetreten. Die noch erforderlichen 2 Jahre hauptberufliche Tätigkeit konnte ich allerdings nicht voll erbringen, da ich vorher in Elternzeit ging.
Nun sollen mir Stellen angeboten werden, die „nur“ meiner Besoldung nach der letzten Beförderung entsprechen, d.h. A10.
Die Gleichstellungbeauftragte ist auf meiner Seite, der Personalrat ebenfalls. Ein entsprechender Mitbestimmungsantrag wird also erstmal aufgehalten.
Falls die Behörde jedoch stur bleibt, brauche ich einen Anwalt, der mich berät und eine evtl. Klage einreicht.
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Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, macht ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mehr Sinn.
Trotzdem nach einer möglichen Spezialisierung für Beamtenrecht Ausschau halten, bringt ja nichts wenn man dann von einem vertreten wird, der hauptsächlich nur Baurecht macht.
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Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, macht ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mehr Sinn.
Trotzdem nach einer möglichen Spezialisierung für Beamtenrecht Ausschau halten, bringt ja nichts wenn man dann von einem vertreten wird, der hauptsächlich nur Baurecht macht.
Ich habe 3 Anwälte ermittelt, die passen könnten:
1. Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Kenntnissen im Arbeitsrecht und Dienstrecht
2. Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kenntnissen im Beamtenrecht
3. Anwalt ohne Fachanwaltstitel, aber mit Kenntnissen im Gleichstellungsrecht, Arbeitsrecht und Dienstrecht
Deshalb auch meine Frage, worauf ich Wert legen sollte. Soweit ich es richtig verstanden habe, sagt ein Fachanwaltstitel aus, dass der Anwalt in diesem Rechtsgebiet eine bestimmte Anzahl an Fällen nachweisen muss. Er also viel Praxiserfahrung hat.
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...die erste Frage ist, welches Landesrecht mit welcher Laufbahnverordnung gilt...
...unabhängig davon erscheint mir auf den ersten Blick, die Zuordnung zum höheren Dienst wegen fehlender hauptberuflicher Tätigkeit nicht möglich und die Entscheidung der Behörde ggfls. richtig zu sein...
..es ist zwar hart das so zu sagen, aber ich denke, dass hier ein Fall unzureichender Familienplanung vorliegt...
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..es ist zwar hart das so zu sagen, aber ich denke, dass hier ein Fall unzureichender Familienplanung vorliegt...
Wenn Kinder Karrieren zerstören ::)
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...die erste Frage ist, welches Landesrecht mit welcher Laufbahnverordnung gilt...
...unabhängig davon erscheint mir auf den ersten Blick, die Zuordnung zum höheren Dienst wegen fehlender hauptberuflicher Tätigkeit nicht möglich und die Entscheidung der Behörde ggfls. richtig zu sein...
..es ist zwar hart das so zu sagen, aber ich denke, dass hier ein Fall unzureichender Familienplanung vorliegt...
Es geht um Bremen und wenn die Familienplanung mich dermaßen rechtmäßig benachteiligt, hätte man sich das AGG und § 23 BremBG auch sparen können ...
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Es geht um Bremen und wenn die Familienplanung mich dermaßen rechtmäßig benachteiligt, hätte man sich das AGG und § 23 BremBG auch sparen können ...
Welche Benachteiligung aus dem AGG hast du erfahren?
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Wenn man sich in einem Auswahlverfahren durchsetzt, der Dienstherr zum Erlangen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen Aufgaben der höheren Laufbahn für zunächst zwei Jahre zuweist und nach Unterbrechung durch Elternzeit diese zwei Jahre nicht fortsetzt, sehe ich schon eine Benachteiligung.
Hier würde mich die Begründung des Dienstherrn interessieren, warum die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden soll.
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...die Zugangsvorsaussetzungen zum höheren Dienst liegen durch Abbruch der geforderten beruflichen Tätigkeit einfach nicht vor...die Rückkehr aus der Elternzeit kann dann grundsätzlich nur auf eine Stelle der vorherigen Tätigkeit (hier wohl A10 erfolgen)...
...ob der Abbruch der geforderten Zugangsvoraussetzungen durch vollzeitige Inanspruchnahme von Elternzeit nach den Bremer Rechtsvorschriften ggfls. ein Ausnahmetatbestand ist, der zusätzlich die Fortsetzung der berufl. Tätigkeit hD ermöglicht, wäre zu prüfen, kann ich mir im Ergebnis allerdings nicht vorstellen...
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Hört sich für mich aber nicht richtig an.
Wenn vor Elternzeit A13, und jetzt wieder A10 angeboten wird, sieht das für mich augenscheinlich nach Benachteiligung aus.
Kann hier nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder ähnliches beantragt werden und müsste dann nicht die Situation wieder so hergestellt werden, wie sie Vor der Elternzeit war?
Nur weil man ein Kind bekommt, darf dies doch nicht nachteilig für die Laufbahn sein. Das wäre ja schön...
Ich finde das diskriminierend!
Und dann fragen sich alle, warum die Geburtenraten runter gehen... wenn man mit sowas konfrontiert wird kann ich das nachvollziehen. Frauen sind hier immer die Leittragenden...
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Unsere Gleichstellungsbeauftragte hat ihre Funktion als Gleichstellungsbeauftragte verloren weil sie in Elternzeit gegangen ist.
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Hört sich für mich aber nicht richtig an.
Wenn vor Elternzeit A13, und jetzt wieder A10 angeboten wird, sieht das für mich augenscheinlich nach Benachteiligung aus.
Die Dame war A10 und ist jetzt immer noch A10. Wo siehst du eine Benachteiligung? Der neue Dienstposten gibt halt nicht mehr her. Eventuell musste der A13 Dienstposten dringend besetzt werden?
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Hallo Bastel, wieso?
Sie hat die A13 doch angetreten... also war Sie faktisch A13, auch wenn Sie dann die zwei Jahre nicht vollständig abgeleistet hat.
Durch Elternzeit darf keine Verschlechterung eintreten. Der Dienstherr hätte die Stelle einfach freihalten müssen bzw. nur eine Elternzeitvertretung einstellen dürfen. Hier in dem Fall wäre das einfach Pech für den Dienstherr...
Ähnliche Fälle gibt es bei uns auch und dann wird halt nur eine Elternzeitvertretung ausgeschrieben...
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Beamten und Ihre Pöstchen, köstlich ;D.
Vielleicht hat die TE auch einfach nur nicht die von ihr erwartete Leistung auf einem aus der Dienstherrensicht hochwertigen Posten mit entsprechender Funktion erbracht, die Elternzeit kam dann (vielleicht für beide Seiten) sogar gerade zur richtigen Zeit und jetzt sitzt jemand mit größerer Befähigung und Eignung auf dem Posten.
Falls sich Magda bei Ihrem Dienstherrn noch vollends unbeliebt machen will, steht ihr wie beschrieben ja der Rechtsweg offen. Wäre nur nicht das erste mal, dass selbst im Erfolgsfall später keine zufriedenstellende Situation daraus erwächst und es -natürlich nach ganz objektiver Betrachtung- bei jeder kommenden Beurteilung dann plötzlich zu Abzügen bei der B-Note kommt, und jegliche weitere Beförderung daran scheitert. ;D
Willkommen im verkrusteten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, als TB weiß man wenigstens wo man dran ist...ein Vorteil muss so ein lausiges Arbeitsverhältnis ja haben.
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Wenn man sich in einem Auswahlverfahren durchsetzt, der Dienstherr zum Erlangen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen Aufgaben der höheren Laufbahn für zunächst zwei Jahre zuweist und nach Unterbrechung durch Elternzeit diese zwei Jahre nicht fortsetzt, sehe ich schon eine Benachteiligung.
Hier würde mich die Begründung des Dienstherrn interessieren, warum die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden soll.
Die Stelle ist angeblich vergeben, da in der Orga-Einheit Stellen abgebaut worden sind. Allerdings gibt es in meinem alten Aufgabenbereich immer noch die „alten“ zwei Stellen. Für mich wurde auch keine Vertretung von extern eingestellt, sondern eine Art zentralfinanzierte Springerkraft eingesetzt, die man „eigentlich“ kurzfristig wieder abgeben könnte. Aber das ist offensichtlich nicht gewollt. Ansonsten gibt es wenige Stellen in meiner Orga-Einheit, die mit A13 bewertet sind, da es sich um ein nachgeordnetes Amt handelt.
Ich habe eine Bewertung für die A13er Stelle erhalten und die war gut.
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Schaut euch mal das Verfahren nach BLV bzw. der landesrechtlichen Regelungen an.
Die Bewerberin hat sich bei einem Auswahlverfahren auf einen A13-Dienstposten erfolgreich durchgesetzt. Zur Erlangung der Laufbahnbefähigung ist die Übertragung von Tätigkeiten des höhreren Dienstes für zwei Jahre erforderlich, was hier auch geschehen ist. Eine Bewährung ist für diese Zeit nicht vorgesehen, es geht ausschließlich um die Erlangung der Laufbahnbefähigung.
Insoweit müsste der Dienstherr darlegen, warum die unterbrochene Tätigkeit des höheren Dienstes nicht weiter erfolgen kann. Die Bewährung erfolgt erst im Anschluss und dann die Übertragung eines Amts des höheren Dienstes.
Umgangssprachlich: Die TE hat sich auf einen höher dotierten Posten beworben und bekommen. Warum sollte die Unterbrechung durch die Elternzeit sie von der weitere Ausübung des höheren Postens ausschließen?
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Hallo Bastel, wieso?
Sie hat die A13 doch angetreten... also war Sie faktisch A13, auch wenn Sie dann die zwei Jahre nicht vollständig abgeleistet hat.
Durch Elternzeit darf keine Verschlechterung eintreten. Der Dienstherr hätte die Stelle einfach freihalten müssen bzw. nur eine Elternzeitvertretung einstellen dürfen. Hier in dem Fall wäre das einfach Pech für den Dienstherr...
Ähnliche Fälle gibt es bei uns auch und dann wird halt nur eine Elternzeitvertretung ausgeschrieben...
..sie hat mit A10 auf einer A13 Stelle gearbeitet...A13 ist man erst, wenn man die entsprechende Urkunde in der Hand hält und für diese Urkunde war unter anderem Voraussetzung, dass man 2 jahre hauptberufliche Tätigkeit im hD nachweist...und das kann die Kollegin eben nicht..
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So wie ich das verstanden habe hat niemand behauptet, dass die TE bereits in A13 befördert worden wäre. Es wird ihr vielmehr der Weg dorthin verbaut indem ihr die Bewährung auf dem A13 Posten verwehrt wird.
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So wie ich das verstanden habe hat niemand behauptet, dass die TE bereits in A13 befördert worden wäre. Es wird ihr vielmehr der Weg dorthin verbaut indem ihr die Bewährung auf dem A13 Posten verwehrt wird.
Genau darum geht es. Mir wird die Perspektive auf die A13 wegen meiner Elternzeit genommen. Wäre ich nicht in Elternzeit gegangen, hätte ich die Stelle noch. Wäre ich Angestellte, gäbe es das Problem ebenfalls nicht.
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Nochmal:
Der erfolgreichen Bewerberin wurde der Dienstposten - zunächst für zwei Jahre - übertragen. Aus welchen Gründen könnte man der Bewerberin aufgrund der Elternzeit den übertragenen Dienstposten wieder entziehen? Es geht hier nicht um das statusrechtliche sondern abstrakt-funktionelle Amt!
@ Schokobon
Die Bewährung schließt sich erst an die zweijährige Tätigkeitsübertragung an. Auf dem höherwerigen Dienstposten muss man sich nicht bewähren, es geht zunächst um die Erlangung der Laufbahnbefähigung.
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Nur weil man ein Kind bekommt, darf dies doch nicht nachteilig für die Laufbahn sein. Das wäre ja schön...
Bei meiner alten Dienststelle haben das drei junge Damen genutzt um an Ihren Heimatort zu gelangen. Kaum war die Urkunde in der Hand, war das Baby auch schon auf dem Weg. Man kann sowas also auch zu seinem Vorteil nutzen. Hier war es einfach Pech im Glück...
Ich bin auf das Ergebnis gespannt, würde aber nur auf einen A10 Dienstposten tippen.
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Ich bin auf das Ergebnis gespannt, würde aber nur auf einen A10 Dienstposten tippen.
Statusrechtlich auf jeden Fall. Abstrakt-funktionell war die TE erfolgreiche Bewerberin auf einen ausgeschriebenen Dienstposten. Mich würde - immernoch - interessieren, aus welchen Gründen man sie vom eingenommenen Dienstposten wieder entfernen kann (ohne Alternativen anzubieten).
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Ok, verstanden, aber dennoch nicht die feine Englische :-X
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..die Ausschreibung war offensichtlich zugelassen auch für Bewerber, die die Eignungsvoraussetzungen für den hD noch nicht besassen, diese aber durch Ableistung der zweijährigen hauptamtlichen Tätigkeit im hD anschließend erreichen konnten..
..und genau das ist doch der Knackpunkt..andere Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für den hD schon inne gehabt hätten, wären nach Rückkehr wieder auf einer adäquaten A13 Stelle "gelandet"...
...da die Kollegin zum Rückkehrzeitpunkt aber "nur" die Zugangsvoraussetzungen für den gD erfüllte, landete sie mit Rückehr eben auf einer A10 Stelle...
...das ist aus ihrer Sicht zwar höchst unbefriedigend, aber letzendlich wohl richtig...
...und apropos "Benachteiligung"...was würden wohl andere hD Bewerber sagen, wenn die Kollegin nun eine andere hD Stelle einfach mal so besetzen würde, nur weil sie aufgrund einer persönlichen Lebensplanungsentscheidung eine geforderte Voraussetzung erst nicht erfüllt und aufgrund einer weiteren persönlichen Entscheidung nun "hier bin ich wieder" ruft und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....
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..die Ausschreibung war offensichtlich zugelassen auch für Bewerber, die die Eignungsvoraussetzungen für den hD noch nicht besassen, diese aber durch Ableistung der zweijährigen hauptamtlichen Tätigkeit im hD anschließend erreichen konnten..
..und genau das ist doch der Knackpunkt..andere Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für den hD schon inne gehabt hätten, wären nach Rückkehr wieder auf einer adäquaten A13 Stelle "gelandet"...
...da die Kollegin zum Rückkehrzeitpunkt aber "nur" die Zugangsvoraussetzungen für den gD erfüllte, landete sie mit Rückehr eben auf einer A10 Stelle...
...das ist aus ihrer Sicht zwar höchst unbefriedigend, aber letzendlich wohl richtig...
...und apropos "Benachteiligung"...was würden wohl andere hD Bewerber sagen, wenn die Kollegin nun eine andere hD Stelle einfach mal so besetzen würde, nur weil sie aufgrund einer persönlichen Lebensplanungsentscheidung eine geforderte Voraussetzung erst nicht erfüllt und aufgrund einer weiteren persönlichen Entscheidung nun "hier bin ich wieder" ruft und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....
Sehe ich anders. Die Bewerberin hat sich erfolgreich auf ein Amt im höheren Dienst beworben und bekleidet es (Abstrakt-funktionelles Amt). Dieses Amt wird zunächst vorübergehend mit der Bewerberin besetzt, sobald sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und sich anschließend darauf bewährt hat erfolgt die Beförderung auf das statusrechtliche Amt als Rätin und die dauerhaufte Übertragung.
Wenn sich nunmehr die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der Elternzeit verzögert sehe ich keinen Grund dafür, die Übertragung des Amts zu beenden. Allenfalls verlängert sich die Dauer des verbleibens im bisherigen statusrechtlichen Amt als Oberinspektorin.
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...Voraussetzung wäre aber eine freie A13 Stelle, die es aber wohl nicht gibt...die ehemalige A13 Stelle durfte unbefristet nachbesetzt werden, da bei der "abstrakt-funktionellen" Stelleninhaberin die Voraussetzungen für den hD nicht vorlagen...
...einen generellen Anspruch auf Fortführung der ursprünglichen Qualifizieruing halte ich für ausgeschlossen...
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Ist die Elternzeit eigentlich unschädlich für die Erlangung der Laufbahnbefähigung oder wird diese durch die Elternzeit unterbrochen? Ob ja oder nein, gibt es dazu einen Paragraphen?
Elternzeit ist bei Beamter auf Probe ja unschädlich und man würde trotz drei Jahren Elternzeit danach Beamter auf Lebenszeit werden.
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...Voraussetzung wäre aber eine freie A13 Stelle, die es aber wohl nicht gibt...die ehemalige A13 Stelle durfte unbefristet nachbesetzt werden, da bei der "abstrakt-funktionellen" Stelleninhaberin die Voraussetzungen für den hD nicht vorlagen...
Voraussetzung für die Besetzung des Amtes mit der Aufstiegsbeamtin ist - wie im übrigen auch - das Vorliegen einer entsprechenden Planstelle. Insoweit hat diese bereits zu Beginn des Besetzungsverfahren vorgelegen, bzw. wäre sie spätestens mit der Besetzbarkeit durch die Bewerberin bereitzustellen.
...einen generellen Anspruch auf Fortführung der ursprünglichen Qualifizieruing halte ich für ausgeschlossen...
Warum?
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Ist die Elternzeit eigentlich unschädlich für die Erlangung der Laufbahnbefähigung oder wird diese durch die Elternzeit unterbrochen? Ob ja oder nein, gibt es dazu einen Paragraphen?
Da eine hauptberufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird und diese der Natur nach nicht in der Elternzeit erbracht werden kann, wäre die Elternzeit schädlich. Vgl. § 21 BLV und § 17 BBG bzw. die landesrechtlichen Vorgaben.
Elternzeit ist bei Beamter auf Probe ja unschädlich und man würde trotz drei Jahren Elternzeit danach Beamter auf Lebenszeit werden.
Anderer Sachverhalt, anderes Ergebnis ;)
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Ich teile die Auffassung vom Organisator. Die Kollegin hat sich im Auswahlverfahren durchgesetzt, ihr wurde ein höherwertiger Dienstposten übertragen, lediglich die erforderliche Dauer bis zur statusrechtlichen Anpassung war noch nicht verstrichen. Nach der Eltern Zeit mag sie zwar keinen Anspruch auf Wahrnehmung Dieses einen, bereits zuvor ausgeübten Dienstpostens haben, jedenfalls aber Anspruch auf Übertragung EINES vergleichbaren Dienstpostens. Mit fehlenden Planstellen kann das Vorgehen nicht begründet werden, denn entweder wäre die Planstelle freizuhalten oder eine Ersatzplanstelle einzurichten gewesen.
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Ganz vereinfacht gesagt: Es ist ein übliches Auswahlverfahren bei dem der Gewinner dauerhaft den neuen Dienstposten übernimmt. Bei Elternzeit kann es nach der Rückkehr ggf. einen anderen, gleichwertigen Dienstposten geben.
Zwei Besonderheiten
- Zusätzliche (laufbahnrechtliche) Bewährungsfrist
- Verbleib im bisherigen statusrechtlichen bis zur Erlangung der Laufbahnbefähigung
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...die TE wird sich ja anwaltlich beraten lassen bzw. vertreten lassen...ich bin auch gespannt auf ein Ergebnis...
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... und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....
Das verlangt auch jeder Andere die oder der in Elternzeit geht. Ich schließe mich der Auffassung vom Organisator an. Ich bin eher verblüfft, dass sich jemand traut, einer jungen Mutter derartig Steine in den Weg zu legen. Ich würde auch darüber nachdenken, ob man die Aufsichtsbehörde fragt, ob das so rechtens sein kann, Beruf und Familie derart unvereinbar zu machen
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Halte die Praxis aus für bemerkenswert. Wüsste ja gern, was das für ein Schuppen ist. So ne Praxis würde ich generell nur kleineren Kommunen zutrauen.
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Das verlangt auch jeder Andere die oder der in Elternzeit geht. Ich schließe mich der Auffassung vom Organisator an. Ich bin eher verblüfft, dass sich jemand traut, einer jungen Mutter derartig Steine in den Weg zu legen. Ich würde auch darüber nachdenken, ob man die Aufsichtsbehörde fragt, ob das so rechtens sein kann, Beruf und Familie derart unvereinbar zu machen
...mit dem kleinem Unterschied, dass es sich hier nicht um einen Fall wie "jede/jeder Andere" handelt...
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Elternzeit ist bei Beamter auf Probe ja unschädlich und man würde trotz drei Jahren Elternzeit danach Beamter auf Lebenszeit werden.
Das ist so nicht richtig. In BE gilt eine Mindestprobezeit von zwölf Monaten für Probezeitbeamte. Vgl. § 11 (6) LfbG Bln.
Grüße
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Ich bin auf das Ergebnis gespannt, würde aber nur auf einen A10 Dienstposten tippen.
Statusrechtlich auf jeden Fall. Abstrakt-funktionell war die TE erfolgreiche Bewerberin auf einen ausgeschriebenen Dienstposten. Mich würde - immernoch - interessieren, aus welchen Gründen man sie vom eingenommenen Dienstposten wieder entfernen kann (ohne Alternativen anzubieten).
Erstmal zu den von dir verwendeten Begrifflichkeiten: Abstrakt-funktionell ist die Zuweisung eines Aufgabengebiets bei einer bestimmten Behörde. Den zugewiesenen Dienstpostens hingegen bezeichnet man als konkret-funktionelles Amt.
Einen Rechtsanspruch hat der Beamte lediglich auf ein konkret-funktionelles Amt („Dienstposten“), das seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Einen Rechtsanspruch auf einen höherwertigen Dienstposten hat der Beamte ebensowenig wie einen Rechtsanspruch auf eine Beförderung, die sich eventuell auf dem übertragenen Dienstposten irgendwann in der Zukunft ergeben könnte.
Die Übertragung eines anderen Dienstpostens, der dem statusrechtlichen Amt des Inhabers entspricht, steht dem Dienstherrn jederzeit frei.