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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Musidenn am 10.08.2021 12:51
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Hallo,
wenn gegen jemanden wegen Verleumdung nach § 187 StGB seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt wird und man das in einer entsprechenden Erklärung zur Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren zum Arbeitsvertrag angeben muss, ist das ein Hinderungsgrund für den AG den AV zu unterschreiben?
Dankeschön.
LG
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Diese Frage könnte vermutlich der potenzielle künftige AG besser beantworten als irgendjemand hier im Forum.
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Diese unzulässige Frage wahrheitswidrig beantworten und sich auf den Job freuen.
Arbeitsgericht Bonn
Urteil vom 20. Mai 2020 - Az: 5 Ca 83/20
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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)
Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?
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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)
Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?
Das Urteil nicht gelesen, oder!?
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Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?
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Ja, aber mit dem abstrakten Risiko, dass es bei einer Verurteilung zur Kündigung kommen könnte:
Hat sich der Arbeitnehmer außerdienstlich strafbar gemacht, kann dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit begründen. Das außerdienstliche Verhalten kann – abhängig von seiner Funktion – dazu führen, dass dem Arbeitnehmer künftig die Eignung für die Erledigung seiner Aufgaben fehlt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts und der konkreten Aufgabenstellung des Arbeitnehmers ab. So können außerdienstlich begangene Straftaten eines mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 583/12 – Rn. 14; 10. September 2009 – 2 AZR 257/08 – Rn. 24, BAGE 132, 72). Das gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es die Eignung des Arbeitnehmers tatsächlich (noch) berührt.
(BAG – 2 AZR 1071/12, Rn.58 aa)
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Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können. Insofern tendiere ich vorliegend dazu, dass die Frage danach NICHT unzulässig ist und sie demnach wahrheitsgemäß beantwortet werden muss!
Gleichwohl haben wir hier ja bloß ein Ermittlungsverfahren und noch längst keine Verurteilung. Ob (im Falle eines justiziablen Fehlverhaltens) der AG zum Entschluss käme, den Bewerber kausal auf Grund dieser Sache NICHT einzustellen, steht auf einem anderen Blatt und kann von hier nicht beurteilt werden.
ICH würde die Frage jedenfalls nicht wissentlich falsch beantworten; das alleine dürfte nämlich die Auflösung des AV bzw. die Auflösung des BV rechtfertigen, wenn die Personalstelle daran ein Interesse haben sollte, was aus generalpräventiven Gründen (zumindest bei größeren Behörden) regelmäßig der Fall ist... belügen lässt man sich halt nicht gerne.
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Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können.
Die da wären?
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Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?
Nein, das sollte man nicht.
...und hier ist ein Auszug aus dem von @carriegross angeführtem Urteil:
Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29).
b) Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. Dem steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich nicht, dass aus einem anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürften.
Ich persönlich halte es objektiv betrachtet für relevant das die Bezugs-Empfänger vom Sachbearbeiter(?) nicht verleumdet werden.
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Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können.
Die da wären?
Bei einem Beamten bsplsw. wären erkennbare Haltungsprobleme gegeben, die die Amtswürdigkeit im Allgemeinen in Frage stellen könnten auf Grund mangelhafter persönlicher Eignung, zumindest sofern sich der zu ermittelnde Vorwurf erhärtet.
Aber - wie gesagt - das kommt auf die Gesamtumstände im Einzelfall an.
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Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?
Nein, das sollte man nicht.
...und hier ist ein Auszug aus dem von @carriegross angeführtem Urteil:
Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29).
b) Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. Dem steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich nicht, dass aus einem anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürften.
Ich persönlich halte es objektiv betrachtet für relevant das die Bezugs-Empfänger vom Sachbearbeiter(?) nicht verleumdet werden.
Wenn es hier um eine SB-Stelle gehen sollte und der SB sollte für die Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen zuständig sein, inwiefern soll eine (evtl. neue!?) Verleumdung (gegenüber Bezugsempfängern) diesbzgl. konkret hinderlich sein? Das ist aber sowas von weit hergeholt!
Mal abgesehen davon und falls es zu einem Urteil kommen sollte, Musidenn verurteilt werden sollte, was dann nicht zwangsläufig in einem Führungszeugnis stehen würde, auch nicht im Führungszeugnis Belegart O, das Musidenn wahrscheinlich schon vorlegen bzw. beantragen musste, steht davon ja auch noch nichts im aktuellen Führungszeugnis, der aktuelle AG wird von einer Verurteilung niemals erfahren. Es sei denn natürlich, Musidenn muss ins Gefängnis wegen der Verleumdung.
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Da möchte ich doch mal ein blödes Beispiel anführen, in Bezug zu deinen Ausführungen. Wenn jemand ein Fahrrad stielt und keiner merkt es (weil der Eigentümer so viele Fahrräder besitzt das es nicht auffällt) war der Diebstahl dann legal?
Oder um mal ins philosophische zu gehen:
Wenn im Wald ein Baum umfällt und niemand ist dabei, hat der Baum dann ein Geräusch verursacht?
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Da möchte ich doch mal ein blödes Beispiel anführen, in Bezug zu deinen Ausführungen. Wenn jemand ein Fahrrad stielt und keiner merkt es (weil der Eigentümer so viele Fahrräder besitzt das es nicht auffällt) war der Diebstahl dann legal?
Oder um mal ins philosophische zu gehen:
Wenn im Wald ein Baum umfällt und niemand ist dabei, hat der Baum dann ein Geräusch verursacht?
Kirche ... Dorf ... Äppel ... Birnen ... Vergleich ... hinkt ...
Wenn Sie im Büro nach der Mittags-Kohlsuppe alleine sitzen und einen fahren lassen, stinkts dann oder nicht?
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Sehr gut, da hast du die Lösung gleich dabei. Im 1. wie im 2. Satz. Oder was glaubst du warum ich meine Ausführungen mit
Da möchte ich doch mal ein blödes Beispiel anführen
begonnen habe?
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Also ich lese aus dem von carrie zitierten Urteil:
"3. Unspezifische Fragen nach Ermittlungs- und Strafverfahren jedweder Art an einen Stellenbewerber stellen sich regelmäßig als unzulässig dar, weil sie das Geheimhaltungsinteresse des Bewerbers nicht berücksichtigen.
4. Eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Umständen (hier in Gestalt schwebender Verfahren) kommt nur in Betracht, wenn die Umstände dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen vertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeits- oder Ausbildungsplatz [nicht etwa allgemein für "den öffentlichen Dienst"] entscheidend berühren."
In dem Fragebogen, der mir vorliegt, wird unspezifisch nach Ermittlungs- und Strafverfahren gefragt.
4. lese ich so: Selbstoffenbarung nur
a) wenn klar ist dass eine Verurteilung oder schon ein Ermittlungsverfahren den Job direkt betreffen: z. B. Veruntreuung (Verurteilung) und Arbeit als Kassierer oder Buchhalter
b) der Zusammenhang muss konkret auf die Stelle bezogen sein, nicht allgemein wie "für den ÖD".
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Zumeist lohnt die Rezeption von Urteilen des juristischen Katzentisches aber nur dann, wenn man sich erheitern möchte.
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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)
Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?
Das Urteil nicht gelesen, oder!?
Doch und da steht ganz klar, gestützt auf die obige Rechtsprechung des BAG, dass ich Fragen darf wenn der Arbeitsplatz dies erfordert. Ob der Arbeitsplatz des TE dies erfordert, geht aus den bisherigen Posts nicht hervor.
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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)
Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?
Das Urteil nicht gelesen, oder!?
Doch und da steht ganz klar, gestützt auf die obige Rechtsprechung des BAG, dass ich Fragen darf wenn der Arbeitsplatz dies erfordert. Ob der Arbeitsplatz des TE dies erfordert, geht aus den bisherigen Posts nicht hervor.
Erfordert und rechtfertigt der Arbeitsplatz bzgl. Berechnung ... von Bezügen diese unspezifische Frage nach abgelaufenen und, oder laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren?
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Naja, wenn du verurteilt wirst, weil du in gleicher Position beim vorherigen Arbeitgeber wahrheitswidrig behauptet hast, dein Chef wäre laut Bezügeunterlagen für 4 Ex-Frauen unterhaltspflichtig, könnte ein böswilliger Korinthenkacker darin eine gewisse Relevanz für deine Nicht-Geeignetheit erkennen. :P
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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...
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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...
Ändert aber generell nichts daran, dass keine Schuld vorliegen muss. Da ich mich mit der Polizeiarbeit und der von der StA auskenne: da stellt jemand eine Anzeige, ob begründet oder nicht, vielleicht weil sich jemand nur an einem anderen "rächen" möchten ... whatever ..., der Anzeigenerstatter wird zur Zeugenaussage geladen, die andere Person auch, die aber keine Aussage machen muss, tut sie es, sagt nur ein falsches Wort, obwohl sie unschuldig ist ... oder sie macht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, die unterbesetzte, überforderte Polizei meint, der TB des 187er StGB wäre erfüllt, was aber letztlich die StA entscheidet, leitet es an diese weiter und schon hat man ein Ermittlungsverfahren. In den meisten Fällen wird das wegen Geringfügigkeit oder wegen Mangel an Beweisen geschlossen. Oftmals schießt sich der Anzeigenerstatter mit der Anzeige ein Eigentor.
Will damit sagen: dass nicht unbedingt derjenige, der ein Ermittlungsverfahren am Allerwertesten hat, die schwierige Person sein muss!
Und, um auf die Frage von Musidenn zurückzukommen: Die unspezifische Frage nach abgelaufenen oder aktuellen Ermittlungs- und Strafverfahren bei einer Stelle als SB in der Bezügebearbeitung ist IMHO unzulässig und dürfte im Falle eines Falles auch von jedem Arbeitsgericht so gesehen werden.
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Tatsächliche Schuld ist aber für Einstellung - und sogar Kündigung - unbeachtlich.
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Tatsächliche Schuld ist aber für Einstellung - und sogar Kündigung - unbeachtlich.
Aber dann macht doch eine unspezifische Frage noch weniger Sinn!
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Inwiefern?
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Inwiefern?
Unspezifische Fragen werden gestellt und beantwortet, die rein gar nichts mit dem Job zu tun haben. Antworten werden vom AG gelesen, der sich denkt, dass der Bewerber schwierig ist und ob der nun schuldig ist oder nicht, stellen wir nicht ein.
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Dann hat die Frage doch offenkundig einen Sinn.
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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...
Soso,
Unschuldsvermutung über Bord geworfen
durch Verleumdung anderen wird man in die schwierigen Charakter Ecke geschoben
und am besten wäre es dann noch, wenn derjenige der Lügen über einen verbreiten (lässt), dann den Job bekommt.
ach ja, wie schön es doch in einem Rechtsstaat ist.
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Im Arbeitsrecht gibt es keine Unschuldsvermutung.
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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...
Soso,
Unschuldsvermutung über Bord geworfen
durch Verleumdung anderen wird man in die schwierigen Charakter Ecke geschoben
und am besten wäre es dann noch, wenn derjenige der Lügen über einen verbreiten (lässt), dann den Job bekommt.
ach ja, wie schön es doch in einem Rechtsstaat ist.
Ich gebe dir vollkommen recht, aber im Arbeitsleben ist es leider die sehr häufige Realität.
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..wir sind hier nicht im Strafrecht unterwegs und brauchen daher auch keine endgültigen Beweise...
..ich erlebe in Vorstellungsrunden häufig, dass allein "aus dem Bauch heraus" entschieden wird, weil übereinstimmend ein schlechtes Gefühl besteht, was die charkterlichen Eigenschaften eines Bewerbers angeht (selbst bei fachlich sehr guten Bewerbern)...
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..ich erlebe in Vorstellungsrunden häufig, dass allein "aus dem Bauch heraus" entschieden wird, weil übereinstimmend ein schlechtes Gefühl besteht, was die charkterlichen Eigenschaften eines Bewerbers angeht (selbst bei fachlich sehr guten Bewerbern)...
Aber das darf doch vom Gesetz her gar nicht sein, oder!?
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Die charakterliche Eignung ist doch Bestandteil des Auswahlverfahrens.
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...fällt alles unter "Eignung"...zwar fachlich versiert aber persönlich nicht geeignet...
,,,was soll man mit einer guten Fachkraft, die letztendlich den Betriebsablauf bzw. den Betriebsfrieden stört...
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Die charakterliche Eignung ist doch Bestandteil des Auswahlverfahrens.
Ich dachte, es dürfen nur objektive fachliche Dinge eine Rolle spielen.
Muss der AG im ÖD sich nicht an seiner Stellenausschreibung im Auswahlverfahren messen lassen und wenn dort keine Soft Skills stehen, dürfen auch nur die erwähnten Hard Skills berücksichtigt werden?
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Charakterliche Eignung ist kein "Soft Skill".
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Charakterliche Eignung ist kein "Soft Skill".
Aber auch kein Hard Skill!
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Da eine entsprechende Einordnung ohnehin bedeutungslos ist, kann das dahingestellt bleiben. Eignung ist jedenfalls mehrdimensional und nicht auf das fachliche beschränkt.
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..wir sind hier nicht im Strafrecht unterwegs und brauchen daher auch keine endgültigen Beweise...
..ich erlebe in Vorstellungsrunden häufig, dass allein "aus dem Bauch heraus" entschieden wird, weil übereinstimmend ein schlechtes Gefühl besteht, was die charkterlichen Eigenschaften eines Bewerbers angeht (selbst bei fachlich sehr guten Bewerbern)...
Ja und das ist per se auch nicht schlecht, wenn es keine offenkundig illegitimen Beweggründe sind, die zum "Gefühl" beitragen.
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Charakterliche Eignung ist kein "Soft Skill".
Aber auch kein Hard Skill!
Dier persönliche Eignung eines Bewerbers in verschiedenen Facetten ist bei Beamten z.B. von absolut entscheidender materiell-rechtlicher Bedeutung für die Einstellung... nur mal so am Rande erwähnt.
Ich glaube, man kann das abkürzen:
Verschweigen Sie die Sache kann es sehr gut sein, dass man Ihnen nachträglich das AV/BV rechtmäßig auflöst... antworten Sie wahrheitsgemäß auf die (in meinen Augen zulässige!) Frage, besteht die nicht gänzlich von der Hand zu weisende Gefahr, dass man Sie vom Verfahren ausschließt.
Abwägungssache!
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Ich bin erstaunt, wie so manche "Kollegen" gewisse Urteile verstehen und für sich auslegen.
Die unspezifische Frage ist unzulässig. Nicht nur meiner Meinung, sondern auch von befreundeten ArbeitsrichterInnen.
Auf die Herleitung des AGs oder dessen RAs wäre ich ich gespannt, wie man den Bogen von einem (verschwiegenen) Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung zu einer pobligen Stelle als Bezüge-SB spannt. Da können nur so komische Beispiele kommen, die hier schon erwähnt wurden.
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Wenn in der Fragestellung nur unspezifische Angaben gemacht werden ist es naheliegend das auch die Antorten unspezifisch (komisch) werden. Wer Raum für Spekulationen gibt sollte damit rechnen das dieser genutzt wird.
BTW der Fragesteller hat offensichtlich ein schlechtes Gewissen und Sorge das in seinem FZ ein entsprechender Eintrag sein wird. Aber auch das ist reines mutmaßen.
In diesem Strang ist immer wieder auf das "Bauchgefühl" verwiesen worden. Dieses ist ein Schlüsselbereich in der Besten Auswahl denn mit diesem wird abgewogen ob ein potentieller MA in das Team passt oder ob man glaubt ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können.
Als "gebranntes Kind" bin ich mittlerweile besonders vorsichtig. Ich hatte schon mal eine MA den wir im Vorstellungsgespräch präfriert hatten und der bei der Abfrage nach einem FZ anmerkte das die Möglichkeit bestünde das dort noch ein Eintrag aus einem laufenden Verfahren kommen könnte. Es habe etwas mit Steuerhinterziehung zu tun sei aber eigentlich eine Bagatelle.
Da es sich um eine E4 handelte haben wir dies in Kauf genommen.
In dem Urteil standen dann Dinge wie organisierte Bandenmäßige Kriminalität, Erpressung, Betrug in großem Stiel etc.
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...bei E4 muss man sich eben um alternative Einnahmequellen bemühen... 8) ;)
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Hätte recht auskömmlich sein können es ging um einen größeren 7 stelligen Betrag.
Kluge Menschen währen nach Buxton, Maine gefahren, um dort in einer Steinmauer an einem Baum unter einem bestimmten schwarzen, vulkanischen Stein, den es dort sonst nicht gibt, ihr Geld zu verstecken. 8)
Diese aber hatten es anscheinend einfach in der Wohnung gelagert somit hatten sie kein Sparsäckel für die Zeit nach der Haft. :)
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Kluge Menschen währen nach Buxton, Maine gefahren, um dort in einer Steinmauer an einem Baum unter einem bestimmten schwarzen, vulkanischen Stein, den es dort sonst nicht gibt, ihr Geld zu verstecken. 8)
..einer der wenigen Filme, die ich mir immer wieder ansehen kann...
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so ist es; stammt aus dem besten Jahrgang
1994
Forrest Gump :) :) :)
Natural Born Killers :)
Pulp Fiction :) :)
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...kann ich unterschreiben...in meiner persönlichen Liste kommen noch "Spy Game" und "Die drei Tage des Condors" (jeweils mit Robert Redford) hinzu...
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Betrug in großem Stiel etc.
Auch nicht schlecht ;D
Bei den Filmen 1994 habt ihr "natürlich" Voll normaaal vergessen...