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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Dust am 12.08.2021 12:15
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Hallo,
ich muss nochmal zum Verständnis einige Fragen aufbringen.
Vorab:
Ein Antrag auf E9c wurde damals nicht gestellt, da Stufenverlust. Nachfolgende Kollegen erhalten mittlerweile die E9c.
Ich habe mir nunmehr mal die Stellenpläne angeschaut. die tatsächliche Besetzung und Bewertung in 2017, 2018 und 2019. Die Bewertung erfolgte jeweils in E9b und tatsächliche Besetzung ebenfalls in E9b. Im Stellenplan 2020 ist hinterlegt, tatsächliche Besetzung E9b, im laufendenden Haushaltsjahr E9c. Als Bemerkung ist angegeben "Bewertung durch Bewertungskommission".
Mein Antrag von Ende 2019 auf Überprüfung meiner Eingruppierung wurde Anfang 2020 abgelehnt mit der Begründung " das der weitüberwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird, wenn auch vielleicht mit veränderten Zeitanteilen. Insoweit vertreten wir die Ansicht, dass hier keine neuen Tätigkeiten übertragen wurden, die einen neuen Eingruppierungsvorgang auslösen würden."
Was bedeutet im Stellenplan eigentlich "Stellenumwandlung"?
Ein Antrag von 2013 auf Neubewertung wurde Ende 2018 beantwortet. Darin heißt es , "das meine Stelle der Verg. IVb Bat zuzuordnen ist, dies entspricht der E9c TVÖD . Eine Änderung in der Bewertung der von Ihnen besetzten Stelle ergibt sich nicht." Also weiterhin E9b.
Wie ist das nun mit dem Stellenplan? Da wurde ja erst E9b und in 2020 laut Bewertungskommission die E9c angegeben. Hätte ich denn nicht in die E9c kommen müssen auch ohne Antrag? Da dies ja erst in 2020 bewertet wurde?
Vielen Dank für eure Mühen.
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Stellen, Stellenplan und ausgeübte Tätigkeit sind tariflich unbeachtlich.
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Mein Antrag von Ende 2019 auf Überprüfung meiner Eingruppierung wurde Anfang 2020 abgelehnt mit der Begründung " das der weitüberwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird, wenn auch vielleicht mit veränderten Zeitanteilen.
Es wäre also hilfreich, wenn dein AG dir die Änderung der Zeitanteile schriftlich bestätigt/überträgt.
Denn dann wäre es eine Äanderung der auszuübenden tätigkeit und man müsste die entsprechend "neu" eingruppieren.
Insoweit vertreten wir die Ansicht, dass hier keine neuen Tätigkeiten übertragen wurden, die einen neuen Eingruppierungsvorgang auslösen würden."
Was so ja nicht stimmt. Denn Änderung der Zeitanteile zieht ein Überprüfung der Eingruppierung nach sich und muss natürlich anhand der aktuellen EGO durchgeführt werden.
(Auch wenn sie bei der alten keine Änderung der EG nach sich gezogen hätte)
-> EG9c
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Was so ja nicht stimmt. Denn Änderung der Zeitanteile zieht ein Überprüfung der Eingruppierung nach sich und muss natürlich anhand der aktuellen EGO durchgeführt werden.
(Auch wenn sie bei der alten keine Änderung der EG nach sich gezogen hätte)
-> EG9c
Die Zeitanteile haben sich von ursprünglich 95 % und 5 % auf nunmehr 50%, 44 % und 6 % geändert. So steht es im Antwortschreiben.
Steht das irgendwo mit der Überprüfung?
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Der Bestandsschutz für die Überleitungsentgeltgruppe bei nichterfolgter Antragstellung besteht nur für die
Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, §29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Mithin führt jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit zur Eingruppierung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit. Unverändert heißt unverändert, es gibt keinen Hinweis darauf, daß die TVP mit "unverändert" etwas anderes hätten vereinbaren wollen als unverändert. Maßgeblich ist jedoch die auszuübende Tätigkeit. Der AG hat sich jedoch nur zur ausgeübten Tätigkeit eingelassen.
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es gibt keinen Hinweis darauf, daß die TVP mit "unverändert" etwas anderes hätten vereinbaren wollen als unverändert. Maßgeblich ist jedoch die auszuübende Tätigkeit. Der AG hat sich jedoch nur zur ausgeübten Tätigkeit eingelassen.
Dazu habe ich nur die Antwort bekommen, das es sich um eine Änderung in der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit handeln muss, nicht wie in meinem Fall um eine geänderte Bewertung der unverändert auszuübenden Tätigkeit. ::)
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Dümmliche Antworten des AG ohne Sinn entfalten keine rechtliche Wirkung. Entweder eine Tätigkeit ist unverändert auszuüben oder nicht.
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Dazu habe ich nur die Antwort bekommen, das es sich um eine Änderung in der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit handeln muss, nicht wie in meinem Fall um eine geänderte Bewertung der unverändert auszuübenden Tätigkeit. ::)
Ist gleich: Wir wollen nicht mehr zahlen, also sei still, arbeite weiter und komm ja nicht auf die Idee, uns über Deinen Fachanwalt für Arbeitsrecht auch noch eine Eingruppierungsfeststellungklage zukommen zu lassen. :-X 8)
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Dann frage doch schriftlich bei deinen AG an, ob deine auszuübenden Tätigkeiten weiterhin die 95% 5% sind oder die sich dahin gehend geändert haben, dass du jetzt 50%, 44 % und 6 % mach sollst.
Solange du keine Antwort erhältst musst du halt die 95% 5% machen.
Und wenn dann die Antwort 50%, 44 % und 6 % kommt, dann orderst du halt das dir zustehende Entgelt ein und dann ab zum ArbG
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Dümmliche Antworten des AG ohne Sinn entfalten keine rechtliche Wirkung. Entweder eine Tätigkeit ist unverändert auszuüben oder nicht.
Die Antwort kam nicht vom Ag sondern vom Anwalt der Gewerkschaft mit v. Da wird aber auch nicht so wirklich geholfen. zumindest mein Eindruck. ::)Vielleicht sollte ich nochmal schauen ob es dementsprechend Gerichtsurteile gibt.
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Da gibt es keine relevante Rechtsprechung. Ich sehe aber auch nicht, daß eine solche erforderlich wäre - unverändert heißt nunmal unverändert. Es geht ja auch nicht um eine geänderte Bewertung, die ohnehin völlig belanglos wäre. Der Verdi-Scherge hat offenkundig den Sachverhalt nicht geblickt.
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Da gibt es keine relevante Rechtsprechung. Ich sehe aber auch nicht, daß eine solche erforderlich wäre - unverändert heißt nunmal unverändert. Es geht ja auch nicht um eine geänderte Bewertung, die ohnehin völlig belanglos wäre. Der Verdi-Scherge hat offenkundig den Sachverhalt nicht geblickt.
Es geht um die Veränderung der Stellenbeschreibung, die anscheinend nicht ausreicht um einen neuen Eingruppierungsvorgang auszulösen, da der weit überwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird und keine neuen Tätigkeiten übertragen wurden. ::)
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Stellen und deren Beschreibung sind völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Diese steht in keinem Zusammenhang zu Stellen. Ist die auszuübende Tätigkeit nicht mehr unverändert - und das bezieht sich die Änderung der Zeitanteile mit ein - führt dies zum Ende des Bestandsschutzes und damit zur Eingruppierung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit. Dabei ist das Maß der Änderung unerheblich. Wenn die TVP eine Schwelle hätten vereinbaren wollen, hätten sie es getan. Haben sie aber nicht.
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Vielleicht sollte ich nochmal schauen ob es dementsprechend Gerichtsurteile gibt.
Die wirst du erzeugen, wenn du den von mir beschriebenen Weg einschlägst.