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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: kaminsky am 19.08.2021 08:33

Titel: Recht auf Herausgabe von Namen von Anfragenden?
Beitrag von: kaminsky am 19.08.2021 08:33
Hallo,

es ist ja möglich, eine kostenpflichtige Melderegisterauskunft einer Person zu beantragen und sofern die Daten dieser Person keiner Auskunftssperre unterliegen, darf jeder die Daten dieser Person erhalten. Oder?

Darf jetzt aber auch diese Person von der Meldebehörde erfahren, wer entsprechende Daten abgerufen hat? Falls jay nach welcher Rechtsgrundlage bitte?

Danke.

MfG
Titel: Antw:Recht auf Herausgabe von Namen von Anfragenden?
Beitrag von: Ytsejam am 20.08.2021 11:16
1. Richtig
2. Die abgefragte Person hat u.a. gem. der DSGVO das Recht, alle zu seiner Person gespeicherten Daten zu erfragen. Wenn in diesen Daten auch die Person des Abfragenden verzeichnet ist, erhielte er also auch darüber Kenntnis. Allerdings: Nicht bei allen Formen der Melderegisterauskunft besteht eine Protokollierungspflicht. Kein Protokoll, keine Kekse.